BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 173/13 Verkündet am: 12. März 2015 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 547 Nr. 1; GVG § 21f a) Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine u n- absehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (im Anschluss an BG H, Urteil vom 13. September 2005 VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87). b) Als ein die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigender Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist auch sein endgültiges Ausscheiden aus dem Spruchkörper wegen Elt ernzeit und anschließender Beurlaubung (hier: insgesamt zwei Jahre und vier Monate) anzusehen. c) Eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden über einen Zeitraum von sieben Mon a- ten und 23 Tagen ist grundsätzlich nicht mit § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG vereinbar . BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der VII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , d ie Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit , die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke für Recht erkannt : Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das G rund - und Teilend - Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehob en, als eine Kürzung der Haftung der Beklagten zu 1 wegen eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens der Stadt W . und des Pr o- jektsteuerers I . sowie eine Beschränkung der H aftung der B e- klagten zu 1 gemäß § 9 Nr. 9.2 der Allgemeinen Vertragsbed i n- gungen abgelehnt worden sind . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions - und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens e inschließlich der durch die Nebenintervention en verursachten Kosten , an das Berufung s- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten zu 1 (im Folgenden: B e- klagte) Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Boden v erbesserung einer Grundstück s- fläche in einem Gewerbegebiet nahe der Stadt W . Die Beklagte und die Stadt W. verbind et ein Ingenieurvertrag vom 16. Ju ni/2. Juli 1998, wonach die Beklagte Leistungen für die Baumaßnahme " Baureifmachung Gewerbegebiet H., Gel änderegulierung " zu erbringen hatte. Gegenstand des Vertrags waren die Vor - , Entwurfs - , Genehmigungs - sowie Ausführungsplanung, die Vorbereitung und das Mitwirken bei der Vergabe s o- wie die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung. Gemäß § 2 Nr. 2.2.1 des Ingenieurvertrags waren bei de n Leistungen der Beklagten die Hinweise eines Baugrundgutachtens zu berücksichtigen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB ) zu d em Ve r- trag enthalten in § 9 folgende Regelung: "9.1. Gewährleistungs - und Schadensersatzansprüche des Auftragg e- bers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nach fo l- gend nichts anderes vereinbart ist. 9.2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Verzug oder bei e i- nem sonstigen schuldhaften Verstoß gegen seine Ve rtragspflichten die dadurch bedingten Mehrkosten der Baumaßnahme, den Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen; für den übrigen Schaden haftet er je nach Schadensereign is bis zur Höhe der im Vertrag verei n- barten Deckungssumme der Haftpflichtversicherung. " Die Deckungssumme für Schäden , die nicht Personenschäden sind, b e- trägt nach § 7 des Ingenieurvertrags 500.000 DM. 1 2 3 4 - 4 - Mit einem weiteren Ingenieurvertrag nebst Ergänzu ng beauftragte die Stadt W. unter dem 20./21. Juli/7. September 1998 das I. Ingenieurbüro (im Folgenden: Projektsteuerer I.) mit der Durchführung des Projektmanagements des Vorhaben s "I ndustrie - und Gewerbegebiet H." . Nummer 1.2 des Vertrags enthält u.a . folgende Regelung: " Der Auftragnehmer ist gegenüber anderen fachlich Beteiligten als Pr o- jektleiter des Auftraggebers weisungsberechtigt und entscheidungsb e- fugt, sofern nicht der Auftraggeber sich diese Weisungen oder Entsche i- dungen ausdrücklich vorbehält ." In Ausführung der ihr beauftragten Leistu ngen erstellte die Beklagte in der Folge ein Leistungsverzeichnis , welches Gegenstand des Vergabeverfa h- rens für die auf dem Grundstück durchzuführenden Maßnahmen war, und eine Ausführungsplanung, worin jeweils für den Bereich Baulos 1 (Baureifmachung Fläche B) eine Verdichtung des Bodens durch das Verfahren " dynami sche I n- tensivverdichtung" ( im Folgenden: DYNIV - Verfahren ) vorgesehen war. Die Vo r- gaben in der Ausführungsplanung laute te n insoweit: " Auf der Teilfläc he, auf der organogene Böden erkundet wurden, ist vo r- gesehen, mittels dynamischer Intensivverdichtung (DYNIV) eine Ve r- besserung des Baugrundes zu erreichen. Auf dieser Fläche steht das Grundwasser oberflächennah an. Ein B o- denaustausch der bis zu 8 m mächti gen organogenen Böden war daher auszuschließen. Zur Erreichung besserer Tragfähigkeiten sind Schottersäulen bis in tragfähige Schichten hinabzubringen. ( ) Die Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass die Restsetzungen in fünf Jah ren weniger als 10 cm be tragen." Zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausführun gsplanung lag der Beklagten das von dem Nebenintervenient en B. im Auftrag der Stadt W. erstellte Ba u- grundgutachten vor. 5 6 7 8 - 5 - Mit der Ausführung d e r von der Beklagten geplanten Bodenverbess e- rungs maßnahmen wurde eine ARGE beauftragt, die aus den zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen Unternehmen I. GmbH und I . W. B . mbH bestand . Unter dem 22. Oktober 1998 reichte die I. W. B . mbH bei der Stadt W. ein Nachtragsangebot über 8.934.005,64 DM ein, in dem e s u.a. heißt: " Aus den beiliegenden Voruntersuchungen unseres Nachunternehmers F. G. GmbH ergibt sich, dass die organogenen Weichschichten in Teilb e- reichen der zu verdichtenden Flächen über die in den Vertragstexten angegebenen Tiefen erheblich hinausgehe Aus unserem Technischen Erläuterungsbericht ist zu entnehmen, dass dieses technische System am o.g. Bauvorhaben nur bis 8 m a n- wendbar ist. Die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen von 1 cm und die Gesamtsetzungen sind mit dem beauftragten Verdichtungssy s- tem bei organogenen Weichschichten in Tiefen größer als 8 m am o.g. Bauvorhaben in Teilflächen nicht realisierbar. Zur Einhaltung der Vertragsparameter bieten wir Ihnen folgenden Nac h- " D ieses Nachtragsangebot zog die I. W. B . mbH auf Empfehlung des Pr o- jektsteu e rers I. zurück, teilte aber mit Schreiben vom 19. November 1998 u.a. mit , " dass unsere s Erachtens in den Bereichen organogener Bodenschic h- ten, die bis unterhalb der Tiefe von 7 ,10 m HN reichen, erhebliche Se t- zungen in der nächsten Zeit auftreten werden. Diese Langzeitsetzungen scheinen uns für jede weiteren Bauvorhaben auf diesem Gelände unve r- träglich zu sein. Sollten zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung der zu erwartenden Se tzungen erforderlich sein, sind wir gerne bereit, Ihnen die Ausführung in einem Nachtrag nach Ihren technischen Vorgaben anzubieten . " Vom 26. November 1998 datiert ein an die Stadt W. adressiertes Schre i- ben der Beklagten , dem eine mit " Begründung für de n Einsatz des DYNIV für 9 10 11 12 - 6 - die Bodenverbesserung " überschriebene Anlage beigefügt war , in de r u.a. die Wirktiefe des DY NI V - Verfahrens mit 8,0 m angegeben wird und für Bereiche , in denen aufgrund von stattgefundenen Bohrungen tieferliegende organogene Schic hten festgestellt wurden, Sondermaßnahmen als erforderlich beschrieben werden . Die Klägerin, die die von den Bodenverbesserungsmaßnahmen betroff e- ne Fläche von der Stadt W. erworben und dort ein Spanplattenfaserwerk erric h- tet hat , nimmt , soweit für die R evision noch von Interesse, die Beklagte auf Schadensersatz wegen aufgetretene r Setzungen , deren Maß bis zu 69 cm b e- trägt , und der damit verbundenen Zerstörung von Erschließungsanlagen, insb e- sondere Straßen und Leitungen , in Anspruch . Das Landgericht h at der Klage nach Beweisaufnahme durch Grundurteil zu einer Haftungsquote von 100 % stattgegeben. Auf die Berufung der Bekla g- ten hat das Berufungsgericht den Tenor des landgerichtlichen Urteils in ein Grund - und Feststellungsurteil abgeändert . Während das Landgericht die B e- klagte verurteilt hat, weil der Klägerin Schadensersatza nsprüche aus abgetr e- tenem Recht der Stadt W. zuständen, hat das Berufungsgericht eigene Sch a- densersatzansprüche der Klägerin aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgeurte ilt und auf dieser Grundlage die erstinstanzliche Ent scheidung im Ergebnis bestätigt . Mit der vom Berufungsgericht und vom Senat teilweise zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Abänderung des Gr undurteils des Landgerichts und Klageabweisung weiter. 13 14 15 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt im tenorierten Um fang zur Aufhebung der angefocht e- nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Die Revision ist nur in beschränktem Umfang zugelassen. 1. D ie vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision ist wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Haftung der Beklagten wegen ein es der Stadt W. und damit auch der Klägerin zuzurechnende n Mitverschulden s d es Projektsteuerers I. zu kürzen ist. a) Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die B e- schränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe. Ha t das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zug e- lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von B e- deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diese n Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, juris Rn. 38; Urteil vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, NJW 2014, 3360 Rn. 13; Urteil vom 3. Juni 2014 II ZR 100/13, WM 2014, 1546 Rn. 10; Beschluss vom 27. März 20 14 III ZR 387/13, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 2013 - V I ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 60 insoweit in BGHZ 199, 237 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.). 16 17 18 19 20 - 8 - Das Berufungsgericht hat in den Gründen des Berufungsurteils ausg e- führt, die Revision we rde zugelassen, weil der Frage, ob und unter welchen V o- raussetzungen ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Ingenieur und Projekten t- wick ler anzunehmen sei , grundsätzliche Bedeutung zukomme. Erörtert wird diese Frage allein im Ko ntext des von der Beklagten erh obenen Einwands, die Stadt W. und damit auch die Klägerin, die ihre Rechte von der Stadt W. ableitet, müssten sich ein etwaiges Mitverschulden des Projektsteuerers I. nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Damit hat das Berufung s- geric ht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung erkennbar auf diesen Gesichtspunkt beschränk t und die übrigen zwischen den Parteien im Streit stehenden Fragen von der Zulassung ausgenommen . b) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig . Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s hofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil - oder Zw i- schenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision b e- schränken könnte (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 33; Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, juris Rn. 40). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision auf ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden des Projek t- steuerers I. betrifft einen in diesem Sinn tatsächlich und rechtlichen selbständ i- gen Teil des Gesamtstreitstoffs , der sich vom Grund der Haftung (schuldhafte Planungsfehler des in d ie Haftung genommenen Ingenieurs ) trennen lässt (vgl. BGH, Urteil e vom 20. Mai 2014 - VI Z R 187/13, NJW - RR 2014, 1118 Rn. 8; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 11; vom 21. Januar 2010 - I ZR 2 15/07, NJW - RR 2010, 909 Rn. 16 ) . Dementspreche nd hätte auch die Beklagte selbst ihre Revision auf die Frage einer Haftungskürzung wegen der Zurechnung eines Mitverschuldens des Projektsteuerers I. beschränken können. 21 22 23 24 - 9 - 2. Darüber hinaus hat der Senat die Revision auf die von der Beklagten vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht eine Haftungskürzung wegen eines eigenen Mitverschu l- dens der Stadt W. und eine summenmäßige Haftungsbeschränkung der B e- klagten aufgrund § 9 Nr. 9.2 der AVB abgelehnt hat. II. Das Berufungsurteil ist im tenorierten U mfang bereits deshalb aufzuh e- ben, weil d as Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht or d- nungsgemäß besetzt war , § 547 Nr. 1 ZPO . 1. Bei nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO gegeben. Ein Besetzungsmangel im Si n- ne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor , wenn bei der Geschäftsverteilung gegen die Vorschriften der §§ 21e - 21 g GVG verstoßen wurde ( vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2 00 5 - VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87 ; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246 ) . Damit kann eine Revision gegen ein Berufungsurteil auf die Rüge gestützt werden, dass wie die Bek lagte erstmals nach der Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbes chwerde geltend gemacht hat das Berufungsgericht mangels geschäftsplanmäßiger Einsetzung eines Vorsitzenden Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist ( BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87 ff. ). Ob das Gericht ordnungsgem äß besetzt war , beurteilt sich nach dem Inhalt des Geschäftsve r- teilungsplans, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galt ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 IX ZB 231/07, NJWRR 2009, 210 Rn. 14; Urteil vom 13. September 2005 VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87, 90 ). 2. Ausgehend hiervon ist die von der Revision erhobene Verfahrensrüge begründet. D as Berufungsgericht war zum Zeitpunkt der dem angefochtenen 25 26 27 28 - 10 - Urteil zugrunde liegen den mündlichen Verhandlung vom 23. April 2013 nicht ordnung sgemäß besetzt, weil er entgegen de n Regelung en in § 21f Abs. 1 , § 115 GVG nicht in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Berufsric h- tern entschieden hat. Die als Vorsitzende tätig gewordene Richterin am Obe r- landesgericht M. war nicht gemäß § 21f Ab s. 2 Satz 1 GVG zur Vertretung des Vorsitzenden berufen, weil zu diesem Zeitpunkt keine " Verhinderung " im Sinne dieser Vorschrift mehr vorgelegen hat . a) I m Zeitpunkt der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden mün d- lichen Verhand lung vom 23. April 2013 war der als Berufungsgericht entsche i- dende 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts R. seit sieben Monaten und 23 T a- gen ohne ordentlichen Vorsitzenden. Der vormalige Vorsitzende hatte nach der vom erkennenden Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme d es Präside n- ten des Oberlandesgerichts R. unter dem 30. Juni 20 12 für die Zeit ab dem 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 Elternzeit sowie für die Zeit ab de m 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 eine Beurlaubung aus familiären Gründen beantrag t. Beide Anträge wurden am 17./18. Juli 2012 b e- willigt. Das Verfahren zur Wiederbesetzung der Vorsitzendenstelle wurde durch das Justizministerium des Landes M. - V. ausweislich der dienstlichen Stellun g- nahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts R. im Dezember 2012 eing e- le i tet, nachdem der Neuausschreibung bis Ende November 2012 haushalt s- rechtliche Bedenken entgegenstanden. Nach Eingang mehrerer Bewerbungen forderte das Justizministerium am 26. März 2013 die Beurteilungen für die B e- werberinnen und Bewer ber an. Für eine noch im Juni 2013 eingegangene B e- werbung wurde die Beurteilung Anfang Juli 2013 angefordert. Ende August 2013 lag dem Justizministerium der Besetzungsbericht vor. Am 22. November 2013 stellte ein unterlegener Bewerber beim Verwaltungsgeric ht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der Untersagung der Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber. 29 30 - 11 - Seit dem 1. September 2012 wurde der 4. Zivilsenat des Oberlandesg e- richts R. durchgehend von der Richterin am Oberlandesg ericht M. als der vom Präsidium bestimmten Vertreterin gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG geführt. In den von der Beklagten vorgelegten Geschäftsverteilungsplänen des Oberla n- desgerichts R. , Stand 17. Oktober 2012 und Stand 5. November 2013 , ist für den 4. Zi vil senat als Vorsitzender "N.N." eingetragen. Erst zu Beginn des G e- schäftsjahres 2014 wurde die Vakanz im Vorsitz durch die Aufteilung des S e- nats und die Bestellung von drei Interimsvorsitzenden beendet. Ausweislich der im Revisionsverfahren eingeholten d ienstlichen Ste l- lungnahme des Präsidiums des Oberlandesgerichts R. wurde die durch den Weggang des vormaligen Vorsitzenden zum 1. September 2012 entstandene Situation erstmals in einer Sitzung am 15. August 2012 erörtert. Aufgrund einer Mitteilung des Präs identen habe das Präsidium überwiegende Anhaltspunkte dafür gesehen, dass es zu einer Neuausschreibung der Stelle komme. Eine ungebührliche, die übliche Dauer übersteigende Verzögerung des Besetzung s- verfahrens sei nicht erkennbar gewesen, weshalb zu diesem Zeitpunkt weder für eine Auflösung des Senats noch für eine Besetzung des Senats mit einem anderen Vorsitzenden Richter eine zwingende Veranlassung gesehen worden sei. Die Situation sei dann erneut in der Präsidiumssitzung vom 27. November 2012 anlässlich der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans 2013 erörtert worden. Aufgrund der Information durch den Präsidenten, die vakante Vorsi t- zendenstelle sei nunmehr zur Ausschreibung vorgesehen, sei das Präsidium zu der Einschätzung gelangt, dass mit einer Neub esetzung der Stelle nun in a b- sehbarer Zeit gerechnet werden könne. Von der Möglichkeit, den Senatsvorsitz zusätzlich auf einen der anderen Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts zu übertragen, sei wegen der allgemeinen Geschäftslage des Hauses abges e- hen worden. Die alternativ erörterte Möglichkeit, den Senat aufzulösen und die dort behandelten Sachgebiete auf andere Senate des Oberlandesgerichts zu 31 32 - 12 - verteilen, sei wegen der zu erwartenden Neubesetzung der Stelle verworfen worden. Eine erneute Befassung d es Präsidiums mit der Besetzung des Vorsi t- zes im 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts R. vor der maßgeblichen, dem a n- gefochtenen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Ver handlung vom 23. April 2013 hat nicht stattgefunden. b) Unter Berücksichtigung diese r Umstände des Einzelfalls kann von e i- ner zulässigen Vertretung des Vorsitzenden am 23. April 2013 in entspreche n- der Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr gesprochen werden. aa) Gemäß § 21f Abs. 1 , § 115 GVG führen den Vorsitz in den Spruc h- k örpern beim Oberlandesgericht neben de m Präsidenten die Vorsitzenden Richter . Nur bei Verhinderung des Vorsitzend en führt stellvertretend nach § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz. § 21f GVG hat zum Zie l, dass die Führung der Senate Richtern anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und die Ei n- heitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat, dem sie vorsitzen, in beson - derem Maße gewährl eisten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254, 256; Beschluss vom 11. Juli 1985 VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247 ) . Dies zw ingt dazu, die Vorschrift des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG eng auszulegen und als Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift nur die vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, den Vorsitz zu fü h- ren, anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381; Beschluss vom 11. Juli 1985 VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247 ; Urteil vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74, NJW 1974, 1572 f. ; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367) . Die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertr e- tun g des ordentlichen Vorsitzenden ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2005 VI ZR 137/04, BGHZ 164, 8 7, 90 ; Urteil vom 29. Mai 1987 3 St R 242/8 6 , BGHSt 34, 379, 381 ; Urteil vom 9. Februar 1955 33 34 - 13 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254, 256; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367 ) . Eine dauernde " Verhinderung " erfordert gegebenenfalls eine B e- rücksichtigung im Geschäftsverteilungsplan des laufe nden Geschäfts jahrs, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG ( BGH, Urteil vom 13. September 2005 VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87, 90 ; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367 ). b b) Als einen die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigenden Fall der Verhinderun g des Vorsitzenden wird nach der übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch d as durch Ei n- tritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod b e- dingte endgültige Ausscheiden eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper anges ehen ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 4 StR 556/12, NStZ - RR 2013, 259; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381 f.; B e- schluss vom 11. Juli 1985 VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; BSG, NJW 2007, 2717 f .; BFHE 190, 47 , 52 f. ; 155, 47 0 , 471 ; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367 ). Da es sich bei dieser Vakanz aber tatsäch - lich um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser norm widrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangsze it hingenommen werden ( BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367 ; vgl. auch BVerfGE 18, 423, 426 und BSG, NJW 2007, 2717, 2718 ). cc) G rundsätzlich ist bei der Prüfung der zur Behebung des normwidr i- gen Zustands gebotenen Maßnahmen zwischen der Wieder besetzung einer frei gewordenen Planstelle durch die Justizverwaltung und der Zuweisung des Vo r- sitzes des Spruchkörpers an einen Vorsitzenden Richter durch das Präsidium des Gerichts im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG oder nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG zu unterscheiden. Während eine Wiederbesetzung durch die Justizverwaltung in aller Regel mit einer Ausschre i- bung der Stelle, dem Treffen der Auswahlentscheidung, der Mitteilung der Ent - 35 36 - 14 - scheidung an die unterlegenen Bewerber unte r Einräumung einer ausreiche n- den Rechtsschu tzfrist und unter Umständen der Beteiligung von Mitwirkung s- gremien wie Richterwahlausschüssen und Präsidialräten verbunden ist und damit mehrere Monate oder länger in Anspruch nehmen kann, besteht für die Neuverte ilung der Geschäfte durch das Gerichtspräsidium eine schnellere Handlungsmöglichkeit und Handlungspflicht ( BVerwG, NJW 2001, 3493; OLG Rostock, OLGR 2008, 254, 25 6 ). Wie lange das Präsidium im Falle der nicht nahtlosen Besetzung der Stelle eines Vorsitzend en mit der Entscheidung z u- warten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzlich mit dem vakant geword e- nen Senatsvorsitz zu betrauen oder den Senat aufzulösen und seine Richter und Rechtssachen anderen Senaten zuzuschreiben, lässt sich nicht allgemei n- gültig un d losgelöst vom Grund der Verhinderung beantworten ( vgl. BGH, B e- schluss vom 26. März 2013 4 StR 556/12, NStZ - RR 2013, 259 ; BSG, NJW 2007, 2717 , 2718 ). dd) Der vorliegende Fall zeichnet sich durch eine nicht langfristig vorhe r- sehbare Vakanz im Vorsitz infolge eines Antrags auf Elternzeit mit anschli e- ßender Beurlaubung aus. Dies rechtfertigt es nicht, die für die Besetzungsrüge maßgebliche Vakanz von sieben Monaten und 23 Tagen als noch hinnehmbar ein zustufen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Anträge auf E l- ternzeit und Beurlaubung Mitte Juli 2012 war sowohl für das Justizministerium des Landes M. - V. als auch für das Präsidium des Oberlandesgerichts R. vo r- hersehbar, dass der bisherige ordentliche Vorsitzende des 4. Zivilsenats ab dem 1. Sep tember 2012 für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren sein Amt nicht ausüben würde , mithin in seiner Person ein Fall der dauernden Verhind e- rung vorliegen würde, auf den sowohl die Justizverwaltung als auch das Präs i- dium im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompe tenzen in der gebotenen Weise zu reagieren hatten. Sowohl der Justizverwaltung als auch dem Präsidium sind insoweit Versäumnisse anzulasten . 37 - 15 - Für die Justizverwaltung bestand Anlass, die S telle umgehend nach B e- willigung der beantragten Elternzeit , spät estens aber zum 1. September 2012 neu auszuschreiben. Die Zeitspanne von sechs Wochen zwischen Kenntnis vom Bevorstehen der Vakanz und deren Eintritt musste ausreichen, um die Frage der Nachbesetzung der Stelle zu klären, denn eine den Vorschriften d es Ger ichtsverfassungsgesetzes widersprechende Besetzung eine s Spruchkö r- pers lässt sich nicht mit haushaltsrechtlichen Gründen rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246 ff.; BFHE 155, 470, 471). Stattdessen wurde das Verfa hren zur Wiederbesetzung der Stelle erst im Dezember 2012 eingeleitet. Auch das Präsidium des Oberlandesgerichts R. ist seiner Aufgabe, im Rahmen seiner Befugnisse zur Geschäftsverteilung für eine den Vorschriften des G erichtsverfassungsgesetzes entspr echende Besetzung de s 4. Zivilsenats Sorge zu tragen, nicht gerecht geworden. Ausgehend von der Annahme, dass eine zeitnahe Neuausschreibung der freiwerdenden Stelle durch das Justizm i- nisterium erfolgen würde, mag es in der Präsidiumssitzung vom 15. Augus t 2012 zunächst noch gerechtfertigt gewesen sein, von einer die entsprechende Anwendung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigenden vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ab dem 1. September 2012 auszugehen. B e- denklich war es indes schon, an dieser Sichtweise auch in der Präsid i umssi t- zung vom 27. November 2012 noch festzuhalten. Denn bereits zu diesem Zei t- punkt war absehbar, dass das Be setzungsverfahren für die Stelle , die zu di e- sem Zeitpunkt noch nicht einmal ausgeschrieben war, nicht in angemessen er Zeit abgeschlossen sein würde. Das Präsidium wäre daher bei der Beschluss - fassung vom 27. November 2012 zumindest gehalten gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, sich zeitnah des Problems noch einmal anzunehmen. Angesichts der bereits seit dem 1. September 2012 andauernden 38 39 - 16 - Vakanz hätte sich das Präsidium spätestens im Februar 2013 mit der Angele - genheit erneut befassen müssen . Nachdem das Justizministerium Ende Februar 2013 noch nicht einmal die für die Besetzungsentscheidung notwend i- gen Beurteilungen der Bewerber angefordert hatte und die Neubesetzung auch nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt war, bestand keine Rechtfertigung mehr da für , den bestehenden Zustand noch für eine weitere u n- gewisse Zeitdauer fortbestehen zu lassen. Das Präsidium hätte spätestens für die Zeit ab 1. März 2013 Maßnahmen nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG ergreifen können und müssen und entweder den Vorsitz zusätzlich auf einen oder mehr e- re der anderen Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts über tragen oder aber den Senat auflösen und dessen Geschäfte auf die anderen Senate des Oberlandesgerichts um verteilen müssen. Die zu Beginn des Geschäftsjahres 2014 getroffenen Maßnahmen zeigen, dass dem Präsidium Handlungsoptionen zur Verfügung standen, die geeignet gewesen wären, den gesetzwidrigen Z u- stand im Vorsitz des 4. Zivilsenats zu beenden. Die gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG gebotenen M aßnahmen waren bis zum 23. April 2013 nicht getroffen, o b- wohl die Zeit ausgereicht hätte, um sie zu treffen. III. In der neu eröffneten Berufungsverhandlung wird sich das Berufungsg e- richt mit den von der Beklagten im Revisionsverfahren vorgebrachten weiteren Rügen zu beschäftigen haben, soweit sich diese auf die Beurteilung der Fragen eines eigenen Mit verschulden s de r Stadt W ., ein es der Stadt W. zuzurechnen - de n Fremdverschulden s des Projektsteuerers I . sowie eine r summenmäßigen 40 - 17 - Haftungsbeschränkung aufgrund § 9 Nr. 9.2 der Allgemeinen Vertragsbedi n- gungen beziehen . Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat au f Folge n- des hin: 1. Da die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogenen Dritten nicht weiter reichen können als die des Vertragspartners selbst, muss es sich die Klägerin unmittelbar nach § 254 Abs. 1, 2 BGB haftungsmindernd en t- gegenhalten lassen, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der Stadt W. mitgewirkt oder diese gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1960 - VII ZR 148/59, BGHZ 33, 247, 250). 2. Soweit das B erufungsge richt jegliches eigenes Mitverschulden der Stadt W. an der Entstehung des Schadens verneint hat, begegnet die vom B e- rufungsgericht gegebene Begründung in Teilen Bedenken. Die bisherige rech t- liche Würdigung berücksichtigt nicht hinreichend , dass die Stadt W . auf das ihr vor der Bauausführung durch die Schreib en der ARGE vom 22. Oktober/ 19. November 1998 sowie das Schrei ben der Beklagten vom 26. November 1998 in gewissem Umfang bekannt gewordene Risiko von Set zungen bei Au s- führung des DYNIV - Verfahrens in der ursprünglich vorgesehenen Weise keine Rücksicht genommen hat und darauf der von der Klägerin geltend gemachte Schaden beruht . Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Auftraggeber die Ba u- maßnahme nicht ohne Weiteres auf der Grundlage offenkundiger Risiken vo r- nehmen lassen, denn der Auftraggeber, dem sich aufgrund der Kenntnis ta t- sächlicher Umstände eine bestimmte Gefahrenlage aufdrängen muss, verstößt regelmäßig gegen die in s einem eigenen Interesse gemäß § 254 Abs. 1 BGB bestehende Obliegenheit, si ch selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die 41 42 43 - 18 - Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben ohne Weiteres durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12, BauR 2013, 1472 Rn. 29 = NZBau 2013, 515; Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624 Rn. 27 f. = NZBau 2013, 244; Urteil vom 19. Mai 2011 VII ZR 24/08, BauR 2011, 1494 Rn. 30 = NZBau 2011, 483; Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, BauR 2011, 869 Rn. 43 ff. = NZBau 2011, 360). Diese n Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei der Würdigung der an die Stadt W. gerichteten Schreiben der ARGE vom 22. Oktober/19. November 1998 und der Beklagten vom 26. November 1998 nicht hinreichend Rechnung getragen . Zur Beurteilung steht die Frage, ob die Stadt W. g egen die in ihrem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewa h- ren, verstoßen hat, indem sie als Auftraggeberin trotz ihr bekannter Risiken auf d er unveränderte n Ausführung des DYNIV - Verfahrens bestanden hat und sich dadurch g enau diejenigen Risiken - erhebliche Setzungen - verwirklicht haben, vor denen sie von den Baubeteiligten vor der Bauausführung in gewissem U m- fang gewarnt worden war. Sie durfte nicht die Augen vor der zu Tage getretenen Problematik ve r- schließen und oh ne angemessene Reaktion selbst oder durch den von ihr i n- soweit eingesetzten Projektsteuerer I. die An weisung erteilen, das DYNIV - Verfahren in der ursprünglich geplanten und beauftragten Weise ohne Zusat z- maßnahmen auszuführen . 3. In Bezug auf die Stellu ng und das Verhalten des Projektsteuerers I. weist der Senat darauf hin, dass sich die Klägerin nicht damit entlasten kann, nicht die Stadt W. , sondern der Projektsteuerer I. habe unter Hintanstellung der in den Schreiben vom 22. Oktober/19. November 1998 der ARGE sowie dem Schreiben vom 26. November 1998 mitgeteilten Bedenken die Anweisung g e - 44 45 46 - 19 - troffen, das DYNIV - Verfahren in der ursprünglich beauftragten Weise ohne Z u- satzmaßnahmen auszuführen. Soweit die Stadt W. im Rahmen der sie als Au f- traggeberin tre ffenden Obliegenheit, sich selbst vor den Schäden offenku n diger oder bekannter Risiken der Bauausführung zu bewahren, an ihrer Stelle den Projektsteu e rer I. als Ansprechpartner und Entscheidungsträger eingesetzt haben sollte, ist der Projektsteuer er I. im Verhältnis zu den anderen Baubete ili g- ten, auch der Beklagten , als Erfüllungsgehilfe der Stadt W. anzusehen, so dass sie für ein etwaiges Verschulden des Projektsteuer ers nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB einstehen muss (vgl. Locher /Koeble/Frik, H OAI, 9. Aufl., § 31 Rn. 22 und 12. Aufl., Einleitung, Rn. 430; Eschenbruch, Projek t- manag ement und Projektsteuerung, Rn. 1670, 1674; Kor bion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 8. Aufl., Einführung Rn. 698; Korbion, Baurecht, Teil 14 Rn. 116 ; Schill, Der Projektsteuer ungsvertrag, S. 104 ). Dies steht nicht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats zur begrenzten Mitverantwortung des Auftraggebers gegenüber Planern ( vgl. BGH, Urteil e vom 20. Juni 2013 VII ZR 4/12, BauR 2013, 1472 Rn. 27 ff.; vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01 , BauR 2002, 1719, 1720 = NZBau 2002, 616 ; vom 10. Juli 2003 - VII ZR 329/02, BauR 2003, 1918, 1920 f. = NZBau 2003, 567; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Teil 12 Rn. 749 f. ). Dass den Auftraggeber im Verhäl t- nis zu se inem planenden Architekten oder Ingenieur ein Mitverschulden treffen kann, wenn sich ihm aufgrund der Kenntnis tatsächlicher Umstände eine b e- stimmte Gefahrenlage aufdrängen muss, er hiervor aber die Augen verschließt und das Bauvorhaben ohne Weiteres durch führt, hat der Senat mehrfach en t- schieden (vgl. BGH, Urteil e vom 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12, BauR 2013, 1472 Rn. 29 = NZBau 2013, 515; vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624 Rn. 27 f. = NZBau 2013, 244; vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, - 20 - BauR 2011, 869 Rn. 43 ff. = NZBau 2011, 360). Wenn der Auftraggeber sich zur Erfüllung seiner insoweit bestehenden Mitwirkungs - , Handlungs - und En t- scheidung s obliegenheiten eines Dritten bedient, muss er sich dessen Verschu l- den zurechnen lassen. 4 . A uch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage der Ha f- tungs beschränkung der Beklagten aufgrund § 9 Nr. 9.2 AVB begegnen Bede n- ken . Vorbehaltlich ergänzenden Sachvortrags der Parteien und der neu zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klausel wie folgt ausz u- legen , wenn das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es sich um eine von der Stadt W. verwendete Allgemeine Geschäftsb e- dingung handelt : Nach dem Wortlaut von § 9 Nr. 9.2 AVB soll der Auftragnehmer dem Au f- traggeber bei Verzug oder bei einem sonstigen schuldhaften Verstoß gegen seine Vertragspflichten für die dadurch bedingten Mehrkosten der Bauma ß- nahme, den Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe ersatzpflichtig sein; für den übrigen Schaden haftet er je nach Schadensereignis bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme der Haftpflichtversicherung. Die ma n- gelhaften Inge nieurleistungen der Beklagten , derentwegen die Klägerin Sch a- densersatz verlangt, sind aus der Sicht eines verständigen Auftragnehmers ein "sonstiger schuldhafter Verstoß gegen seine Vertragspflichte n" im Sinne von § 9 Nr. 9.2 AVB, so dass die Beklagte der Höhe nach summenmäßig unb e- grenzt haftet, soweit von ihr Ersatz der Mehrkosten der Baumaßnahme oder Ersatz für die Schäden an der baulichen Anlage oder aber Ersatz für solche Schäden gefordert wird, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 47 48 49 - 21 - Unter die "übrigen Schäden", für die die Haftungsb egrenzung bis zur H ö he der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme (500.000 DM) eingreifen soll, fallen im Umkehrschluss diejenigen Schäden, die nicht zur Gruppe "Schäden an der baulichen Anlage" gehören und die nur durch einfache oder leichte Fa hrlässi g- keit der Beklagten verursacht wurden. Bei zutreffendem Verständnis der Klausel müssen daher die von der Klägerin geltend gemachten Schäden in den Blick genommen werden und es muss geprüft werden , ob diese unter die Gru p- pe "Schäden an der baulichen Anlage" im Sinne von § 9 Nr. 9.2 AVB fallen oder - wen n nicht - ob der Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last g e- legt werden kann. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Feilcke Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 30.09.2010 - 3 O 111/08 - OLG Ros tock, Entscheidung vom 28.05.2013 - 4 U 110/10 -
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