BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 173 /1 4 vom 15. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 15. Oktober 2015 beschlossen: Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil der 5 . Zivi l- kammer des Landgerichts Stuttgart vom 10 . April 201 4 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurüc k- gewie sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.228,62 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nich t vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 19. August 2015 auf die beabsichtigte Z u- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Kläger vertreters vom 15. September 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Str eitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, der trotz Belehrung darüber , dass er den Ve r- trag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zur Kündigung über vier Jahre und neun Monate durchgeführt hat, wegen widersprüchl i- chen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswi d- rigkeit des Policenmodells auf e ine Unwirksamkeit des Vertrag e s zu b e- rufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Strei t- fall nicht . Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/ 13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmis s- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsu rteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale 2 3 4 - 4 - Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der bes onderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer üb er ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in 5 - 5 - Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e r- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2013 - 18 C 1267/13 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.04.2014 - 5 S 262/13 -
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