BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 173 /1 4 vom 19. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. August 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de s Kläger s gegen das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10 . April 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Die P arteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherun gsbeiträge einer fondsgebundenen Re n- tenversicherung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Ver sicherung sb e- ginn zum 1. März 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge schlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein , der eine Belehrung über das Wide r- spruchsrecht enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbra u- cherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsge setzes (VAG). D. VN zahlte von März 2007 bis Nov em ber 201 1 Prämien in Höhe von insgesamt 6.624,09 VN den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. April 2012 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit f ür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 3 . 228 , 6 2 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu stande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich fehlerhaft, weil der A d- ressat nicht genannt sei, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang g e- setzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebe nsversicherung s- richtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. 2 3 4 5 6 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus ung erechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung sei durch Fettdruck drucktechnisch deutlich hervorgehoben und weise auch keine inhaltlich en Fehler auf . Es sei unschädlich, dass in der Beleh rung nicht angegeben worden sei, gegenüber wem der Widerspruch zu erheben sei. Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Belehrungspflichten über das W iderspruchsrecht erwähnten ein solches Erfordernis nicht. Im Übrigen sei der durchschnittliche Versiche rungsnehmer auch ohne eine solche Angabe in der Lage, den Widerspruch an den Versicherer zu richten, bei dem er um Versicherungsschutz nachgesucht und von dem er den Vers i- cherungsschein zugesandt bekommen habe. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage na ch Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L e- bensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision b eschränkt auf die Fr a- ge, ob das Policenmodell mit Europäische m Recht vereinbar sei, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen . Diese Frage stellt sich hier nicht. 7 8 9 10 - 5 - a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. VN über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Belehrung im Versich e- rungsschein nicht formell unzulänglich. Da s Berufungsgericht hat den Fettdruck der Belehrung als drucktechnisch deutliche Form angeseh en . Dabei hat es den Anforderungen genügt , die der Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 (IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d ) genann t hat. Danach muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Wide r- spruchsmöglichkeit sucht. Dies ist hier dadurch gewährleistet, dass sich die Widerspruchsbelehrung durch Fettdruck vom übrigen Text des Vers i- cherungsscheins hervorhebt. Nähere Einzelheiten zur Gestaltung der Widerspruchsbelehrung k ann der Senat nicht vorgeben; es bedarf vie l- mehr der Überprüfung der Belehrung im Einzelfall. Die Revision beanstandet weiterhin ohne Erfolg, dass die Bele h- rung de n Adressaten des Widerspruchs nicht nenne. Abgesehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. diese Angabe nicht verlangt, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - für den durchschnit t- lichen Versicherungsnehmer ohne eine solche Angabe ersichtlich, dass er den Widerspruch an den Versicherer zu richten hat, der sich hier klar aus dem Versicherungsschein entnehmen lässt. b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht aus der No t- wendigkeit eine r Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinsch aftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im 11 12 13 - 6 - Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vor lage an den G e- richtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien u n- vereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellte n Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Pol i- cenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Recht s- ausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereich e- rungsansprüche herz uleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich ei n- geräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertrag s- schluss 200 7 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über vier Jahre und neu n Monate die Versicherungsprämien, kündigte dann den Vertrag und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Erst sechs Monate nach der Kündigung erklärte er den Widerspruch. Die jahrelan gen Prämienzahlu n- gen de s bereits im Februar 200 7 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Di e- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 7 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karcz ewski Lehmann Dr. Brockmöll er Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2013 - 18 C 1267/13 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.04.2014 - 5 S 262/13 - 14
Full & Egal Universal Law Academy