ECLI:DE:BGH:2016:290616UVI IIZR173.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 173/15 Verkündet am: 29. Juni 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278 Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen e r- bringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn . 27 ff.; sowie vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 20). BGB § 543 Abs. 1 Satz 2 Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch - unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters - allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter - 2 - daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist . Bei der - dem Tatrichter obliegenden - Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zah l- reiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktl i- chen Er halt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensu n- terhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spi e- len, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher st ö- rungsfrei verlauf en ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Künd i- gung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15 - LG Hamburg AG Hamburg - St. Georg Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie d ie Richter Dr. Bünger und Kosz iol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n dgericht s Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 17. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B erufungsge - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte zu 1 ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg, die sie zusammen mit ihren volljährigen Töchtern, den Beklagten zu 2 und 3 , bewohnt. Die jeweils am dritten Werktag ei nes Monats im Voraus zu zahlende Miete beläuft sich auf 872,23 Bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2013 hatte die Klägerin das Miet - verhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt und Räumungsklage erhoben. Nachdem das Bezirksamt Hamburg - Mitte innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, erklärten die P arteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten wurden mit Beschluss vom 13. Juni 2013 der Beklagten zu 1 auferlegt. Im August 2013 blieb von der Miete ein of fen. Am 28. Oktober 2013 war von der Oktobermiete noch ein Teilbetrag von 28. Oktober 2013 sprach die Klägerin deshalb eine Abmahnung aus und ver - langte für die Zukunft pünktliche Zahlung der (vollständigen) Miete. Im Nove m- w o- raufhin die Klägerin Ende November 2013 das gerichtliche Mahnverfahren ei n- leitete . Am 29. November 2013 wurde der für den Monat November bestehende Rückstand ausgeglichen. Am 10. März 2014 war von der Märzmiete noch ein Mit Schreiben von 10. März 2014 erklärte die Klägerin wegen des vor - s tehend dargestellten Zahlungsverhaltens die fristlose , hilfsweise die ordentl i- che Kündigung des Mietverhältnisses. 1 2 3 4 5 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wo h- nung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben , das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abg e- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl ä- gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfo lg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Räumungsklage sei unbegründet, weil die Kündigung der Klägerin vom 10. März 2014 das Mietverhältni s nicht beendet habe. Die Voraussetzu n- gen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB oder eine ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) seien ni cht gegeben, insbesondere lie ge der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund nachhaltig v erspät e- ter Mietzahlungen nicht vor. Zwar seien wiederholt Teilzahlungen verspätet geleistet und d ieses Ve r- halten ungeachtet einer Abmahnung der Klägerin fortgesetzt worden . Es best e- he jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte zu 1 ihren Mietanteil über das Jobcenter zahle, während die restliche Miete von den Be klagten zu 2 und 3 e r- bracht werde, wobei für letztere wiederum das Jobcenter den Mietanteil im W e- ge der Direktzahlung erbringe. Der klägerseits geltend gemachte Verzug sei somit nicht durch verspä tete Zahlungen der Beklagten zu 1 selbst entstanden, sondern durch jeweils verspätete Leistungen des Jobcenters für die Beklagten zu 1 und 3; die Beklagte zu 2 habe den auf sie entfallenden Mietanteil jeweils pünktlich gezahlt. Verspätete Zahlungen des Jobcenters für die Beklagte zu 1 könnten j e- doch keinen zur Kündigung berechtigen den Verzug begründen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das Jobcenter nicht Erfüllungsgehilfe des hilfebedürftigen Mieters, wenn es für diesen die Kosten der Unterkunft 6 7 8 9 10 - 6 - übernehme. In gleicher Weise könnten auch die verspäteten Teilzahlungen des Jobcenters für die Beklagte zu 3 keinen der Beklagten zu 1 zurechenbaren Ve r- zug und damit keinen Kündigungsgrund begründen. Auch insoweit sei zu b e- rücksichtigen, dass d ie Beklagte zu 3 - ebenso wie die Beklagte zu 1 - Leistu n- gen des Jobcenters erhalte, das insoweit ihren Mietanteil direkt an die Klägerin zahle. Dass die Beklagte zu 3 nicht selbst Mieterin der Wohnung sei, sondern diese lediglich als Familienangehörige be wohne, sei nicht erheblich. In beiden Fällen treffe die Beklagte zu 1 als Mieterin kein Verschulden an der verspäteten Teilzahlung und sei die fristlose Kündigung deshalb nicht berechtigt. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 10. März 2014 und dementsprechend auch die Begründetheit des auf diese Kündigung gestützten A nspruchs auf Räumung und Herausgabe (§ 546 Abs. 1, 2 , § 985 BG B) nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen ( § 543 Abs. 1 BGB ) sei ebenso wie eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) wegen unpünktl i- cher Miet zahlungen (grundsätzlich) ausgeschlossen, wenn die Mietzahlungen von einer Behörde erbracht w ü rden und diese nicht rechtzeitig zahle. Damit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der fristlosen Kündigung die nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB erforderliche Prüfung u nd A b- wägung unterlassen, ob der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 11 12 13 - 7 - oder zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisse s unzumutbar ist. Darüber h inaus hat es , wie die Revision zu Recht geltend macht, ohne hinreichenden Sachvortrag der Beklagten zu 1 und ohne hierzu erforderliche tatsächliche Feststellungen ein eigenes Verschulden der Beklagten zu 1 an den verspäteten Zahlungen des Jobcenters vernei nt . Dies betrifft zugleich auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls, insbesondere eines Vers chuldens der Vertragsparteien, und unter Abw ä- gung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mie t- verhältnisses nicht zugemutet werden kann. 1. Noch zutre ffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass ein Verschulden des Jobcenters bezüglich der unpünktlichen Mietzahlu n- gen dem Mieter nicht zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine Behörde, die im Ra h- men der Daseinsvorsorg e staatliche Transferleistungen erbringt, nicht als Erfü l- lungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Senatsurteil e vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 20 0 9, 3781 Rn. 27 ff. ; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 20) . S o- weit die Revision unter Bezug auf die hieran von einigen Li teratur stimmen g e- äußerte Kritik (Lorenz , WuM 2013, 202, 20 5 f. ; Rieb l e , NJW 2010, 816 ) betont, dass die Sozialbehörde Leistungen nur auf Antrag erbringe und somit vom Mi e- t er bei der Mietzahlung gezielt eingeschaltet werde, ändert das nichts daran, dass die Behörde hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, um die Grundsicherung des Hilfebedürftigen zu gewährleisten. Mit dieser Stellung ist die Annahme, die B e- 14 15 16 - 8 - hörde werde vom Leistungse mpfänger als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Mietvertrages über seine Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar (Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, aa O Rn. 30). Im Übrigen besteht - auch aus Sicht des Vermieters - ein erheblicher Unterschied, ob unpünktliche Za h- lungen (allein) auf dem Verhalten einer Behörde beruhen oder vom Mieter zu vertreten sind. D enn i m letzteren Fall liegt a uf Seiten des Mieters entweder Nachlässigkeit oder Zahlungsunwilligkeit vor , so dass aus Sicht des Vermieters für di e Zukunft Zahlungsausfälle zu besorgen sind , die eine Fortsetzung des Vertrages mit dem unzuverlässigen Mieter un zumut bar erscheinen lassen kö n- n en . Eine vergleichbare Situation ist hingegen nicht ohne weiteres gegeben , wenn unpünktliche Zahlun gen ausschlie ßlich auf einem Verhalten der Behörde beruhen. 2. Gleichwohl kann sich - was das Berufungsgericht verkannt hat - ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB auch allein aus der in der unpünktlichen Zahlung liegen den objektiven Pflichtverletzung und d en für den Vermieter d a raus folgenden negativen Au s- wirkungen ergeben. Denn das Verschulden einer Vertragspartei ist zwar ein in § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich hervorgehobener Umstand ( " insbeso n- dere " ) , dem bei der Gesamtabwägung regelmäßig ein erhebliche s Gewicht z u- kommen wird ; es stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Vorli e- gen eines wichtigen Grundes dar . Vielmehr kann die e rforderliche Gesamtabwägung auch unabhängig von einem Verschulden des Mie ters an den unpünktlichen Zahlungen zu dessen Las ten ausfallen, etwa weil zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind , diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt d er Miete angewi e- sen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder 17 18 - 9 - hiermit Kredite be dienen muss. A uch kann es für den Vermieter einen unz u- mutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn die Miete oder Teile davon zu jeweils unterschi edlichen Zeitpunkten ei ngehen . Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder - wie d ie Kläger in hier in de m Kündigung s- schreiben geltend gemacht hat - kurze Zeit vorh er bereits eine berechtigte fris t- lose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung inne r- halb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist. Allgemein gültige Grundsätze können insoweit allerdings nicht aufge stellt w e r- den; v ielmehr obliegt die erforderliche Gesamta bwägung der tatrichterlichen Würdigung im Einzel fall, die das Berufungsgericht nicht vorgenommen hat. 3. Zu Recht rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht ohne tatsächliche Grundlage davon ausg egangen ist, die Beklagte zu 1 treffe an den Verspätungen kein eigenes Verschulden. D enn d as Verschulden wird bei Vo r- liegen einer objektiven Pflichtverletzung regelmäßig vermutet (Gedanke des § 280 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 39/1 5, WuM 2016, 365 Rn. 17) . Allein durch den Umstand, dass ein Mieter auf staatliche Transfe r- leistungen angewiesen ist, wird diese Vermutung noch nicht widerlegt. Vielmehr wird der Mieter , wie die Revision zu Recht geltend macht, regelmäßig darlegen und gege benenfalls auch beweisen müssen, dass er die Leistung rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt und bei etwaigen Zahlungssäumnissen der Behörde bei dieser auf eine pünktliche Zahlung g e- drungen und insbesondere auf eine bereits e rfolgte Abmahnung des Vermieters und die deshalb drohende Kündigung hingewiesen hat. 4. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, ein Verschulden der Beklagte n zu 1 liege in jede m Fall vor, soweit das Jobcenter die für die B e- klagte zu 3 auf die Kosten der Unterkunft geleisteten Zahlungen zu spät e r- 19 20 - 10 - bracht habe. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 3 als erwachsene Tochter im Haushalt der Beklagten zu 1 lebt, gleichfalls auf staatliche Hilfeleistungen angewiesen ist und vom Jobcenter im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft gleichfalls einen Mietanteil durch Direk t- zahlung an die Klägerin erhält. Ein etwaiges Verschulden der Behörde bezü g- lich unpünktlicher Zahlungen kann den Beklagten nicht zugerechnet werden. Ein eigenes Verschulden liegt hingegen nicht vor, soweit die Beklagten auf Transferleistungen angewiesen sind und alles Zumutbare getan haben, damit sie (bzw. d ie Kläger in durch eine Direktzahlung) diese Leistungen auch rech t- zeitig (pünktlich) erhalten. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- be n ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen - gegeben e n falls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - getroffen und die nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Gesamtabwä - 21 - 11 - gung beziehungsweise die nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB erforderliche Pr ü- fung des berechtigten Interesses vorgenommen werden kön nen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 21.08.2014 - 913 C 151/14 - LG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - 311 S 88/14 -
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