ECLI:DE:BGH:2016:020616BVZR173. 15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 173/15 vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückn er, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Zivilsenat - vom 30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei n- schließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.074 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2005 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von dem Beklagten zu 1 eine Eigentumswohnung (192/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden u.a. mit dem Sondereige n- tum an der Wohnung im ersten und zweiten Dachgeschoss samt Balkon en ) . Nachdem in einer Eigentümerversammlung auf Mängel an den Balkonen hi n- gewiesen worden war, beantragte d ie Klägerin die Durchführung eines sel b- ständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, die in der Eigentümerversammlung 1 - 3 - mitgeteilten sowie wei tere Schäden und deren Ursachen nebst den anfallenden Mängelbeseitig ungs kosten gutachterlich festzustellen zu lassen. Gestützt auf das eingeholte Sachverständigeng utachten verlangt die Klägerin von den B e- klagten als Gesamtschuldnern zum einen Zahlung eines Betrages von 5.234 ; dieser ist nach den Feststellungen des Sachve r ständigen zur Beseitigung der Mängel an den im Sondereigentum der Klägerin und ihrem Ehemann stehe n- den Balko nen erforderlich . Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Festste l- lung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr und ihrem Ehemann sämtliche wei tere Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sie wegen der von dem Sachverständigen an der Wohnanlage insgesamt f es t- gestellten Mängel (Zugangsbereich, Eingangstreppenanlage, Eingangspodest, Vorhandensein einer Einrohrheizung) v on der Eigentümergemeinschaft auf Za h lung in Anspruch genommen werden. Zugleich beansprucht sie die Festste l- lung, dass die Beklagten sie und ihren Ehemann von sämtlichen Ansprüchen gegenüber der Eigentümergemeinschaft freizustellen haben, soweit diese Fo r- deru ngen auf den von dem Sachverständigen festgestellten Mängeln beruhen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassun g der Revision, mit der sie ihre Klageanträge auf Zahlung und Feststellung weiter verfolgen möchte. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision ge l- t übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2 3 - 4 - 1 . Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer in nerhalb laufender Begründung s- frist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil i r- steigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, die Klägerin werde durch das Berufungsurteil mindestens in Höhe des ermessensfehlerfrei festgestellten Berufungsstreitwerts s- gerichts, an dessen Wertfestsetzung der Senat nicht gebunde n ist, errechnet a) Das Berufungsgericht orientiert sich bei der nicht näher begründeten Bemessung des Berufungss e- gungen des Landge richts , das den erstinstanzli chen Streitwert auf diesen B e- trag festgesetzt hat. F ür die beiden Feststellungsanträge hat das Landgericht gesehen. Ausz u- gehen sei zunächst von einem Betrag von 25.00 dem Dre i- fach en der Beseitigungskosten für die bereits durch den Gutachter festgestel l- ten Schäden am Gemeinschaftseigentum . Nach Abzug eines Abschlags von 20 Diesem Betrag hat das Landgericht den bez ifferte n Klageantrag in Höhe von zu ad diert, so dass sich ein ergibt . 4 5 6 - 5 - b) Bei dieser Bewertung der Klageanträge , die sich die Klägerin durch Hinweis auf die F estsetzung des Berufungsstreitwerts konkludent zu eigen g e- mac ht hat, bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die beiden Feststellungsanträge nicht darauf zielen, die Beklagten zur Begleichung der gesamten zukünftig noch entstehenden Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verpflichten. Vielmehr geht es der Klägerin (ledigl ich) darum, von den Kosten freigestellt zu werden, die die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sie und ihren Ehemann im Zusammenhang mit der Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum erstattet verlangt. Eine solche Erstattung gegenüber einem einzeln en Wo h- nungseigentümer kommt in der Regel aber nur nach Maßgabe des jeweiligen Anteils am Gemeinschaftseigentum in Betracht (§ 16 Abs. 2 WEG ). c) D a die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, die eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung er warten lassen, kann bei der B e- messung der in der Abweisung der Feststellungsanträge liegenden Beschwer nur auf den Betrag abgestellt werden, der dem Anteil der Klägerin und ih res Ehemann s am Gemeinschaftseigentum entspricht. Bei einem Miteigentumsa n- teil vo n 1 92/1000 ergibt sich auf der Grundlage ge schätzter Mängelbeseit i- eine anteilige Abzug des bei Feststellungsanträgen üblichen Abschlags von 20 % verbleibt Insgesamt kann da her nur von einer Beschwer von zuzüglich 3.840 t- stellungsanträge). 7 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage i n § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer der Klägerin (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göb el Haberkamp Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 3 O 311/14 (3) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 U 1836/14 - 9
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