BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 174/01 Verkündet am: 23. Januar 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 63; SVS/RVS Nr. 4.1 Entstehen dem Versicherungsnehmer zusätzliche Aufwendungen deshalb, weil er die von ihm geschuldete Leistung zunächst nicht ordnungsgemäß erbracht hat, stellen diese keine Rettungskosten im Sinne der Nr. 4.1 SVS/RVS dar. BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ve r - handlung vom 23. Januar 2002 für Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 2. Zi- vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Br e - men vom 7. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte als Speditionsversicherer auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch. Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag liegt der Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) in der Fassung von 1994 zugrunde. Die Klgerin wurde im Juli 1997 von der ungarischen Firma R. b e - auftragt, zu festen Kosten 70 Tonnen aus Ma. stammenden schwarzen Pfeffer in H. auf Einwegpaletten zu verladen und per LKW nach M. zu - 3 - transportieren. Dort sollte die Ware in der Bestrahlungsanlage der Firma Ga. entkeimt werden, um anschließend zur Endempfngerin nach B. ve r - bracht und in handelsblichen Mengen abgefllt und verpackt zu we r - den. Die Palettenmaße waren mit 1,20 x 1,00 x 1,95 m vorgegeben; die Pfefferscke durften nicht ber die Palettenrnder hinausstehen. Fr die Entladung des Sackgutes in H. und das Aufpacken auf die Paletten b e - diente sich die Klgerin der C. S. GmbH & Co KG. Den Transport nach M. bernahm die R. G. GmbH. Anlßlich der Anlieferung bei der Firma Ga. am 24. und 25. Juli 1997 wurde festgestellt, daß die Außenmaße der Paletten berschritten waren, so daß diese nicht in die Bestrahlungsa n - lage paßten. Da die ungarische Endempfngerin Schadensersatzanspr - che wegen drohender Produktionsausflle ankndigte, sollte die Lief e - rung nicht bis zum 8. August 1997 bei ihr eintreffen, wurde die Ware auf Veranlassung der Klgerin abgeladen, nach Zwischenlagerung in sog e - nannte Big Bags umgefllt und in den richtigen Maßen palettiert. Sie konnte anschließend die Bestrahlungsanlage durchlaufen und rechtzeitig in B. angeliefert werden. Fr die Umverpackung stellte die R. G. GmbH der Klgerin 46.316,40 DM in Rechnung, die die Klgerin gegenber der Beklagten unter Berufung auf Nr. 4 SVS/RVS geltend macht. Die Klausel lautet: "4.1 Die Versicherer ersetzen zustzlich die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit sie den Umstnden nach geboten waren, § 63 Versicherungsvert ragsgesetz (VVG); 4.2 - 4 - vom Spediteur oder Zwischenspediteur aus Anlaû einer Fehlleitung aufgewendete Beförderungsmehrkosten ei n - schlieûlich notwendiger anderer Kosten, sofern sie zur Verhtung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren." Das Landgericht hat der Klage unter Abzug eines Eigenanteils gemû Nr. 15.1 SVS/RVS in Höhe von 41.316,40 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur vollen Klagabweisung gefhrt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klgerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin einen Aufwendungse r - satzanspruch mit folgender Begrndung versagt: Ein solcher Anspruch setze voraus, daû die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung e i - nes "ersatzpflichtigen" Schadens getroffen worden seien. Es msse also ein Schaden eingetreten sein oder gedroht haben, der von dem vom Versicherer bernommenen Risiko gedeckt werde. Gegenstand des ve r - sicherten Verkehrsvertrages sei zwar auch die Verpackung des Tran s - portgutes (Nr. 1.1 SVS/RVS) gewesen. Versichert sei dabei aber nicht das Eigeninteresse der Klgerin als Frachtfhrerin, sondern allein da s - jenige des Eigentmers oder sonstigen Wareninteressenten. Dieser h a - - 5 - be deshalb keinen Schaden erlitten, weil die Klgerin eine von ihr zu vertretende Leistungsstrung des Frachtvertrages behoben und durch die Umverpackung die vertraglich geschuldete, fr eine Behandlung in der Sterilisationsanlage geeignete uûere Beschaffenheit des Tran s - portguts hergestellt habe. Die dadurch bewirkte Abwendung eines Sch a - dens beim Versicherten sei lediglich eine Reflexwirkung der Erfllung der vertraglichen Leistungspflicht und deshalb keine objektive, auf die Vermeidung eines Versicherungsschadens gerichtete Rettungshandlung im Sinne von Nr. 4.1 SVS/RVS i.V. mit § 63 VVG. Besondere, ber die gewhnlichen Kosten einer vertraglich geschuldeten Umverpackung hi n - ausgehende Aufwendungen zur Schadensabwehr seien nach dem eig e - nen Vortrag der Klgerin nicht entstanden. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung stand. 1. Die Speditionsversicherung nach dem SVS/RVS ist eine Sch a - densversicherung (BGHZ 49, 160, 165; Koller, Transportrecht 4. Aufl. 2000 § 29 ADSp Rdn. 2; Voit in Prlss/Martin, 26. Aufl. Nr. 2 SVS/RVS Rdn. 2, 3). Gegenstand des Versicherungsvertrages sind Verkehrsve r - trge, also Speditions-, Fracht- und Lagervertrge, unter Einschluû der im Speditionsgewerbe blichen Vereinbarungen, so z.B. auch ber die Verpackung und das Ver- und Entladen von Gtern (Nr. 1.1 SVS/RVS). Die Versicherung wird gemû Nr. 2 SVS/RVS fr fremde Rechnung g e - nommen und ersetzt nach den §§ 39, 41a ADSp a.F. die Haftung des Spediteurs, auch soweit er die Rechte und Pflichten eines Frachtfhrers (§§ 413, 429 ff. HGB a.F.) hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - 6 - - I ZR 138/89 - VersR 1991, 480 unter II 3 a; Schmidt, VersR 1986, 629, 630). Versichert ist in dem durch Nr. 3 SVS/RVS nher beschriebenen Umfang das Interesse, daû den Versicherten aus dem Transport oder im Zusammenhang damit kein Sach- oder Vermgensschaden trifft (vgl. BGHZ 49, 160, 165; Voit, aaO Rdn 3). Nach Nr. 2 SVS/RVS versichert sind neben dem Auftraggeber des Spediteurs oder Frachtfhrers auch sonstige Dritte, denen das versicherte Interesse zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zugestanden hat. Das sind solche Warenintere s - senten, die zu dem befrderten Gut derart in rechtlicher Beziehung st e - hen, daû sie im Versicherungsfall aufgrund dieser rechtlichen Beziehung einen Nachteil erleiden (Koller, aaO Ziff. 1 SpV R dn. 2). 2. a) Das Berufungsgericht hat keine nheren Feststellungen dazu getroffen, ob die in Budapest ansssige Endempfngerin als Wareni n - teressentin anzusehen ist. Zugunsten der Klgerin ist daher fr das R e - visionsverfahren zu unterstellen, daû die Empfngerin der Ware Vers i - cherte gemû Nr. 2 SVS/RVS gewesen ist. Ihr ist jedoch kein Verm - gensschaden im Sinne der Nr. 3.1.3 SVS/RVS entstanden. Denn die Klgerin hat durch die von ihr veranlaûte Umverpackung sichergestellt, daû die Ware in M. bestrahlt werden und danach fristgerecht in U. ei n - treffen konnte. b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû die Klgerin die ihr daraus erwachsenen Aufwendungen nicht erstattet ve r - langen kann. Zwar sieht Nr. 4.1 SVS/RVS vor, daû Aufwendungen zur Abwendung eines ersatzpflichtigen Schadens zu ersetzen sind. Darunter fallen jedoch - auch unter Bercksichtigung des in Bezug genommenen - 7 - § 63 VVG - nicht die Aufwendungen, die beim Versicherungsnehmer en t - stehen, um die seinem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsg e - mû zu erbringen. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verstndiger Wrdigung, aufmerksamer Durchsicht und Bercksichtigung des erkennbaren Sin n - zusammenhangs verstehen muû (BGHZ 123, 83, 85). Die Klgerin hat die Speditionsversicherung abgeschlossen, um sich gegenber Auftra g - geber und sonstigen Wareninteressenten auf die Haftungsbefreiung g e - mû § 41a ADSp a.F. berufen zu knnen. Nr. 2 SVS/RVS bestimmt au s - drcklich, daû die Versicherung fr fremde Rechnung genommen wird. Dieser auf fremde Interessen gerichtete Zweck der Versicherung wide r - spricht einem Verstndnis der Nr. 4 SVS/RVS dahin, daû der Versich e - rungsnehmer die Kosten einer - zunchst fehlgeschlagenen - Vertrag s - erfllung vom Versicherer ersetzt verlangen kann. Denn durch die or d - nungsgemûe Erbringung der vertraglichen Leistung und die Herbeif h - rung des dem Auftraggeber geschuldeten Erfolgs wird regelmûig ein sonst ersatzpflichtiger Schaden abgewendet. Knnte der Versicherung s - nehmer die Kosten, die zur Behebung einer in seinen Verantwortungsb e - reich fallenden Leistungsstrung erforderlich sind, vom Versicherer e r - setzt verlangen, liefe dies auf eine Versicherung eigener Interessen hi n - aus, zu der der Versicherer ausweislich der vereinbarten Bedingungen grundstzlich nicht bereit ist. Vielmehr knnen allein unter den Vorau s - setzungen der Nr. 4.2 SVS/RVS bestimmte Aufwendungen - nmlich Befrderungsmehrkosten - ersetzt verlangt werden, die Folge einer ve r - traglichen Nicht- oder Schlechterfllung sind (vgl. Oeynhausen, Spedit i - - 8 - onsversicherung und Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (1989), S. 46; Schmidt, aaO S. 632). Unter diese vertragliche Besti m - mung fallen die von der Klgerin geltend gemachten Aufwendungen j e - doch unstreitig nicht. Nur bei einem solchen Verstndnis der Klausel in Nr. 4.1 SVS/RVS bekommt zudem die nachfolgende Regelung in Nr. 4.2 Sinn. Der Vers i - cherer verspricht darin dem Versicherungsnehmer den Ersatz der aus Anlaû einer Fehlleitung aufgewendeten Befrderungsmehrkosten ei n - schlieûlich notwendiger anderer Kosten, sofern sie zur Verhtung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren. Dieses besondere De k - kungsversprechen wre berflssig, wenn der Versicherer ohnehin die Mehrkosten fr die Nachbesserung der vertraglich geschuldeten Le i - stung zu tragen htte. Die Regelung hat daher erkennbar Ausnahmech a - rakter (Voit, aaO Nr. 4 SVS/RVS Rdn. 2). Das Verbringen der Ware an den vertraglich vereinbarten Ort ist originre Vertragspflicht des Frach t - fhrers, fr die er die vorgesehene Vergtung als Gegenleistung erhlt. Der Frachtvertrag ist Werkvertrag, der nicht die Dienste des Frachtf h - rers zum Gegenstand hat, sondern das Eintreffen der Ware am besti m - mungsgemûen Ziel (Staudinger/Peters, [2000] Vorbem. zu §§ 631 ff. BGB Rdn. 28, 72). Wie der vertraglich geschuldete Erfolg herbeigefhrt wird, ist Sache des Frachtfhrers. Ist die selbst oder ber einen Erf l - lungsgehilfen (§ 278 BGB) erbrachte Befrderungsleistung nicht or d - nungsgemû, gehen die aufgrund eines erneuten Erfllungsversuchs - 9 - entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Der aus der Nicht- oder Schlechterfllung des Vertrages erwachsene Eigenschaden ist nicht ve r - sichert. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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