BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 174/02Verkündet am: 24. Januar 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagtenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück derKläger verlegten Fernwärmeleitung.Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehnam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentumstehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarben die Kläger eines derHausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetzdes örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen vondem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusernverlegt worden. - 3 -Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger zu 2 "mit dem Kran-kenhaus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt wor-den war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt.Hierbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie War-tung und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeitgeschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-mitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führtediese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nachMaßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag überdie Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabeder Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zu 2 zum 30. Juni 1999 undstellte anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdemsich die Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine ge-meinsame Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen An-bieter verständigen konnten, ließen die Kläger in ihrem Haus eine eigeneHeizanlage installieren. Ihrer Aufforderung, die Fernwärmeleitung von ihremGrundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.Die Kläger nehmen die Beklagte auf Beseitigung der über ihr Grund-stück bis zur ersten Absperrarmatur im Haussystem verlaufenden Fernwärme-leitung in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat dasOberlandesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem Beru-fungsurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederher- - 4 -stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger beantragen die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Beseitigungsan-spruch ergebe sich für den Kläger zu 2 schon aus dem Versorgungsvertragvom 1. Oktober 1991. Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zurEntfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohlbestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. DieBeklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. - die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikumsgewesen sei - Vertragspartner geworden. Daneben stehe beiden Klägern einBeseitigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Sie hätten die auf ihremGrundstück verlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hanse-stadt S. die Möglichkeit zu geben, ihr Anwesen und die anderenGrundstücke mit Wärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwär-melieferungsvertrag eingetreten sei, habe ihr die Stadt auch die geliehenen, fürdie Leitungen benötigten Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruchnach Beendigung des Versorgungsvertrages umfasse auch die Verpflichtung,die Leitungen zu entfernen.Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. - 5 -II.Die Kläger können die Beseitigung der auf ihrem Grundstückinstallierten Fernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht demzum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen Beseitigungs-anspruch entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelungüber die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendi-gung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Beru-fungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der HansestadtS. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und späterauf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der§§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGHZ 135,269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die denSchluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffendweist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteienetwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-rungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, ent-behrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000,VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).2. Die Kläger können einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einemauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGBa.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-rung mit Heizwärme auch eine Pflicht der Kläger zu entnehmen, die Leitungs- - 6 -führung über ihr Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung, damitauch sie selbst Heizwärme beziehen konnten. Hierdurch wurde aber kein Miet-oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum Gebrauchgewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Senat, Urt. v.4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommunikationsan-lagen).Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahmedes Berufungsgerichts, den Klägern stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriftenerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-schein, BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.3. Den Klägern steht jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch aufBeseitigung der auf ihrem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitungaus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigungist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-stand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).aa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstückbefindlichen Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert die Kläger - 7 -- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung ihres Eigentums (vgl. Se-nat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhangunerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen der Klägerführt, als wesentlicher Bestandteil ihres Grundstücks ebenfalls im Eigentum derKläger steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beeinträchtigung desGrundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlos-sen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf dieLeitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960,V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).b) Die Kläger sind nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-wärmeleitung auf ihrem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über dieBelieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht der Kläger, die Leitungsführungüber ihr Grundstück zu dulden. Obwohl bei Vertragsschluß nur der Kläger zu 2handelte, spricht alles dafür, daß er hierbei auch als Vertreter der Klägerin zu 1tätig wurde und diese ihrer Einbeziehung in den Versorgungsvertrag zustimm-te. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber der Beklagten, die nach deninsoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege derVertragsübernahme anstelle der Hansestadt S. Vertragspartner derKläger geworden ist. Mit der Beendigung des Versorgungsvertrages auf Grundder Kündigung durch die Beklagte entfiel aber zwangsläufig auch die Dul-dungspflicht der Kläger. Ob das auch dann gelten könnte, wenn andere Ab-nehmer als die Kläger auf die Leitungen angewiesen wären, bedarf keiner Ent- - 8 -scheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbringen (vgl. § 559ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entnehmen. Die Revisionverweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt waren die Kläger zudem verpflichtet,mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung ihres Grundstücks mitFernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit des vorhandenenLeitungsnetzes zu ) Entgegen der Ansicht der Revision trifft die Kläger auch keine Dul-dungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtetden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-wärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf dieseRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. EinFernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziertund an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich inFortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr füreigene Zwecke produzierten Wärme an die Kläger weiter, ohne dabei nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln. - 9 -cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeVkommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). DerDuldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seineslangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren undpreiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-tige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-meinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung derVersorgung anderer Abnehmer besteht.dd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, dasEntstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ü-bereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedochvon der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch dieStadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-nehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten. - 10 -c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenenLeitungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem der Klä-ger, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verantwort-lich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabeder Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch seinVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-stand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGBNr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über dasdas Anwesen der Kläger mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seitherdas Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht überdieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf demWege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zurWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-kundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas- - 11 -sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,sondern auchüber diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die Begründung derVerantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die Fernwärmeleitungnicht selbst in das Grundstück der Kläger eingebracht hat und ihr diese Maß-nahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet werden kann.(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-nigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142,66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine vonden Klägern nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruchmaßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976,416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten ausfreien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenenKündigung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auchdie Verpflichtung der Kläger, die Leitung auf ihrem Grundstück zu dulden. Daßdie Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenenVersorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruchaus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid-rigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechendeZustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).bb) Der Verpflichtung der Beklagten steht nicht entgegen, daß mög-licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-träger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems ist. Zwar könnte dann mit der De-montage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer - 12 -nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-klagte aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-von ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihresEigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach Gründungder Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche Rechte undPflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet eineretwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. derBeklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicherVersorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagtebetreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystemsnach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
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