BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 174/04 vom 3. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 2004 unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat kei-ne Aussicht auf Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden, weil innerhalb der Beschwerdebe-gründungsfrist eine Begründung nicht eingegangen ist. Gegen die Versagung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wer-den, weil er seinem am 22. November 2004, dem letzten Tag der Frist, eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt hat. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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