BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 174/05 Verk374ndet am: 30. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Hb Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sach-verst344ndigengutachtens. BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. April 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 23. Juni 2005 teilweise aufge-hoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsge-richts Nordhausen vom 16. Dezember 2004 teilweise abge344ndert, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 86,73 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24,45 200 verurteilt worden ist. Die Klage wird in H366he weiterer 371,20 200 abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin 78 %, die Be-klagte 22 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Scha-densersatzanspr374che aus einem Verkehrsunfall vom 23. Juni 2003 geltend, bei 1 - 4 - dem ihr PKW, ein Mitsubishi Lancer, Erstzulassung Februar 1995, einen Total-schaden erlitten hat. Die Haftung der Beklagten f374r den Unfallschaden steht zwischen den Parteien dem Grunde nach au337er Streit. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um die H366he des anzurechnenden Restwertes des unfallbesch344digten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges auch die konkret angefallenen Kosten f374r Telefon, Internet und 334berf374hrung des ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu ersetzen sind. Die Kl344gerin hat zun344chst ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt, wel-ches zu einem Wiederbeschaffungswert des unfallbesch344digten Fahrzeuges in H366he von 4.834,93 200 (netto) und zu einem Restwert von 240 200 gelangte. Bei dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Schrotth344ndler erzielte sie f374r den Restwert lediglich 200 200. Die Kl344gerin hat den Schaden auf Gutachtenbasis ab-gerechnet, wobei die Beklagte einen Restwert von 240 200 in Abzug brachte. Un-ter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers erwarb die Kl344gerin schlie337lich ein Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs, Erstzulassung November 1994, zum Preis von 3.465,00 200, nachdem der Vermittler dieses 374ber eine Internet-Recherche in einem 120 km vom Wohnort der Kl344gerin entfernten Ort gefunden hatte. F374r die "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" (Telefon, Internet, 334berf374hrungskosten) hat der Vermittler 371,20 200 in Rechnung gestellt. 2 Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des restlichen Restwertes in H366he von 24 200 (10 % von 240 200) und hinsichtlich der "Kosten der Fahrzeuger-satzbeschaffung" in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Kl344ge-rin hat ihr das Berufungsgericht weitere 16 200 hinsichtlich des Restwertes zuge-sprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die 3 - 5 - Beklagte hinsichtlich dieser beiden Positionen ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Landgericht ist der Auffassung, der Kl344ger m374sse sich nicht auf den vom Sachverst344ndigen ermittelten Restwert verweisen lassen, wenn sich dieser bei der konkreten Verwertung des unfallbesch344digten Fahrzeuges nicht realisie-ren lasse. Der Restwert werde vielmehr nach Erstattung des Gutachtens durch den konkret erzielten Verkaufserl366s festgelegt. Der Sch344diger werde in einem derartigen Fall nicht in seinen Rechten verletzt. Ihm stehe es regelm344337ig frei, das Fahrzeug zu den vom Sachverst344ndigen ermittelten Wert zu erwerben oder andere Kaufinteressenten zu benennen. Wenn er dies nicht tue und auch - wie im vorliegenden Fall - nicht ersichtlich sei, dass ein h366herer Preis h344tte erzielt werden k366nnen, so w344re es eine unbillige Belastung des Gesch344digten, einen Restwert anzunehmen, der tats344chlich nicht zu erzielen sei. Die Kl344gerin k366nne auch die "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" nach 247 249 Abs. 2 BGB in H366he von 371,20 200 (Telefon-, Internet- und 334berf374hrungskosten) ersetzt verlan-gen. Die Kosten, die dem Gesch344digten durch die Neuanschaffung eines Fahr-zeuges entst374nden, seien grunds344tzlich erstattungsf344hig, soweit sie urs344chlich auf den Unfall zur374ckzuf374hren seien und ein wirtschaftlich denkender, objektiver Dritter anstelle des Gesch344digten sie aufgewandt h344tte. Dabei sei auch das pers366nliche Interesse des Gesch344digten zu ber374cksichtigen, ein bestimmtes Ersatzfahrzeug zu erwerben, wie hier ein Fahrzeug des gleichen Typs wie das unfallbesch344digte. Die Kl344gerin m374sse sich auch nicht darauf verweisen lassen, eine Recherche und die 334berf374hrung des Fahrzeuges selbst vorzunehmen. Es - 6 - entspreche vielmehr den allgemeinen Grunds344tzen des Schadensrechts, dass der Sch344diger sich bei der Beseitigung des Schadens der Hilfe von Fachunter-nehmen bedienen k366nne. Dieser Grundsatz sei auch auf die Frage anwendbar, in welcher H366he Kosten f374r die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als Scha-den zu ersetzen seien. II. Das Berufungsurteil h344lt nur teilweise revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 5 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Kl344-gerin im Rahmen der Schadensberechnung lediglich den tats344chlich erzielten Restwert f374r das unfallbesch344digte Fahrzeug schadensmindernd angerechnet hat. 6 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ge-sch344digte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Re-paratur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abz374glich des Restwertes verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448). 7 Wie der Senat in st344ndiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbe-schaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaft- 8 - 7 - lichkeit, das auch f374r die Frage gilt, in welcher H366he der Restwert des Unfall-fahrzeuges bei der Schadensabrechnung ber374cksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Gesch344digte bei der Schadensbehebung gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu w344hlen hat. Der Gesch344digte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezoge-nen Grenzen, wenn er die Ver344u337erung seines besch344digten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndi-ger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-teile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Gesch344digte, der bei der tats344chlichen Ver344u337erung des unfallbesch344digten Fahrzeuges weniger erzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverst344ndigen gesch344tzten h366he-ren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grunds344tzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Se-natsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden - wie hier - im 334brigen fiktiv auf Gutachtenbasis abge-rechnet wird. Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die Schadensabrechnung stellt dann keine unzul344ssige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung (dazu unten 2.), sondern die Behauptung des Kl344-gers zur H366he des erzielbaren Restwertes dar und kann dann als Grundlage f374r die gem344337 247 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadenssch344tzung dienen. Auch in diesem Rahmen sind der Sch344diger oder dessen Haftpflichtversicherer 9 - 8 - nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt h344tte ein h366herer Restwert erzielt werden m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Bei allen durch Schadenssch344tzung nicht zu beheben-den Zweifeln muss der Tatrichter den Vortrag der Parteien ggf. durch Beweis-erhebung nachgehen. Unter den Umst344nden des vorliegenden Falles begegnet es aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich in Aus374bung des ihm nach 247 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens bei der Sch344tzung des konkreten Schadens an dem konkret erzielten Verkaufspreis orientiert hat, der geringf374gig unter dem vom Sachverst344ndigen gesch344tzten lag. Dar374ber hinaus zeigt die Revision keinen Sachvortrag der im Rahmen des 247 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auf, wo der Kl344ger den vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Verkaufspreis auf dem regiona-len Markt tats344chlich h344tte erzielen k366nnen. Im 334brigen weist die Revisionser-widerung zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall durch Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2003 sogar davon unterrichtet worden sei, dass sich zum gesch344tzten Restwert von 240 200 kein Interessent finden lasse und ihr anheim gestellt worden sei, einen Interessenten zu benennen. Hierauf habe die Beklagte nicht reagiert, sondern sich lediglich pauschal auf die Erw344gung zu-r374ckgezogen, der vom Gutachter gesch344tzte Restwert sei ma337gebend. 2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerken-nung der "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" in H366he von 371,20 200 wen-det. 10 Die von der Kl344gerin insoweit geltend gemachten Nebenkosten f374r die tats344chlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzf344hig, weil die Kl344gerin die f374r sie g374nstigere M366glichkeit einer fikti-ven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverst344ndigengutachtens gew344hlt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls 11 - 9 - dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung un-ter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fikti-ven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht 374bersteigen; eine Kombina-tion von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzul344ssig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, 667). Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Kosten 374berhaupt ersatzf344hig sind, kommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 12 - 10 - III. 13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 92 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 27 C 538/04 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 23.06.2005 - 1 S 45/05 -
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