BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 174/06 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die von der Antragstellerin erhobenen R374gen richten sich gegen die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts und damit das der Revision grunds344tzlich verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht hat seine 334berzeugungsbildung im Berufungsurteil ausf374hrlich begr374ndet. Es h344lt sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen k366nnten, sind ersichtlich nicht gegeben. M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -
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