BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 174/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gew344hrt. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesge-richts in Jena vom 12. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 89.327,44 200 Gr374nde: I. 1. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten materiellen und imma-teriellen Schadensersatz wegen Verbrennungen an ihren H344nden, die nach ei-ner medizinisch verordneten Bestrahlung am 9. November 1998 in der Praxis der Beklagten aufgetreten sind. Das Landgericht hat die Klage weitgehend zu-gesprochen. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts 1 - 3 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Zur Durchf374hrung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 17. Juli 2006 zugestellten Berufungsurteil hat die Kl344-gerin am 11. August 2006 Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat mit Be-schluss vom 17. Oktober 2006 Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Er-folgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin beantragte am 6. November 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 24. November 2006 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde und begr374ndete die Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Der Kl344gerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gew344hren. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel-f374hrer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung 374ber den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umst344nden vern374nftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Be-d374rftigkeit rechnen musste, weil er sich f374r bed374rftig im Sinne der 247247 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verz366gerung 374ber sein Prozesskosten-hilfe-gesuch entschieden werden konnte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f.; Z366ller/Greger ZPO 26. Aufl. 247 233 Rn. 23 "Prozesskostenhilfe"). Das ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der Kl344gerin in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie 2 - 4 - die vers344umten Prozesshandlungen, verbunden mit einem Wiedereinsetzungs-gesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt (247247 234, 236 ZPO). II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Sie wirft keine kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer F344lle stellen kann noch ber374hren andere Aus-wirkungen des Rechtsstreits die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Ma337e (vgl. BGHZ 151, 221, 223; BGHZ 152, 182, 191). Es handelt sich viel-mehr um einen nicht verallgemeinerungsf344higen Einzelfall. Das Berufungsurteil bedarf auch keiner Korrektur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch eignet sich die Sache zur Fortentwicklung des Rechts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4 1. In 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Beklagte in Umkehr der Be-weislast analog 247 282 BGB a.F. (nunmehr 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) vom Vor-wurf des Verschuldens entlasten muss. Wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bestrahlung und den Verbrennungen ist anzu-nehmen, dass die Hautsch344den der Kl344gerin durch eine 374berh366hte Strahlendo-sis in der Praxis der Beklagten verursacht worden sind. Hierbei handelt es sich um den Gefahrenbereich, der von der Beklagten voll beherrscht wird. Dement-sprechend tr344gt in Anwendung des Rechtsgedankens des 247 282 BGB a.F. die Beweislast f374r die Fehler- und Verschuldensfreiheit die Behandlungsseite (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82 und vom 5 - 5 - 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94 - VersR 1995, 539, 540; OLG Hamm, VersR 1980, 1030 mit Nichtannahme-Beschluss des Senats vom 8. Juli 1980 - VI ZR 1/80; Gei337/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl. B 214). Als ihr g374nstig wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nicht. Soweit sie angreift, dass das Berufungsgericht sich unter W374rdigung der Umst344nde des Falles davon 374berzeugt hat, dass die Beklagte ein schuldhafter Sorgfaltsversto337 nicht trifft, bleibt sie erfolglos. Die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegen-den tats344chlichen Feststellungen begegnen keinen durchgreifenden verfahrens-rechtlichen Bedenken. Auch ist der vom Berufungsgericht angelegte objektive Sorgfaltsma337stab bei R366ntgenbehandlungen nicht zu beanstanden. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Haftung nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte es zu verantworten h344tte, dass sich das Bestrahlungsger344t entweder nicht in einem ordnungsgem344337en technischen Zustand befunden hat oder das Ger344t nicht ordnungsgem344337 be-dient und 374berwacht worden ist. Dass im Regelfall die Sicherheit der Patienten bei der Behandlung aufgrund der Konstruktion des Ger344ts gew344hrleistet ist, zieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Es ist nicht zu be-anstanden, dass das Berufungsgericht dar374ber hinaus unter den Umst344nden des Streitfalls bis zu dem Vorfall mit der Kl344gerin weitere Schutzvorkehrungen durch die Beklagte f374r nicht geboten gehalten hat. Die Gutachten der gerichtli-chen Sachverst344ndigen Prof. Dr. Sch. , K. , Ko. und Prof. Dr. Se. st374tzen die Auffassung des Berufungsgerichts. Danach ist das Ge-r344t mit einer automatischen Spannungskontrolle ausgestattet, die bei Nicht-374bereinstimmung von gew344hlter Spannungsstufe und Filtereinstellung die Strahlung blockiert. Die zul344ssigen und m366glichen Kombinationen von R366hren-hochspannung und Filter sind 374ber die Software dergestalt untrennbar mitein-ander verbunden, dass sie bei der Bedienung nicht ge344ndert werden und somit auch manuell keine Kombinationen erzeugt werden k366nnen, die einen Strahlen- 6 - 6 - schaden verursachen k366nnten. Entgegen der Behauptung der Nichtzulas-sungsbeschwerde haben weder der Sachverst344ndige Prof. Dr. Sch. noch der Zeuge Kr. , deren Angaben vor dem Landgericht Erfurt im Parallelver-fahren M. gegen J. (Az.: 4 O 981/00) im Einverst344ndnis der Parteien zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, bekundet, dass die Blockierung des Ger344tes jemals vor dem Unfall versagt h344tte. Erfolglos r374gt deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde einen Versto337 gegen das Recht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs.1 GG, weil das Beru-fungsgericht dies au337er Acht gelassen habe. Der Strahlenschutzbeauftragte Kr. bekundete, dass es zwar zu Fehleinstellungen kommen k366nne, dann das Ger344t jedoch eine Fehlermeldung mache und keine Strahlung mehr abge-be. Diese Angaben best344tigte der sachverst344ndige Zeuge Ka. dahinge-hend, dass er anl344sslich einer Begutachtung eine fehlerhafte Filterstellung pro-voziert habe; dies sei ihm jedoch nur gemeinsam mit dem Hersteller gelungen, weil hierbei in das Softwareprogramm des Ger344ts eingegriffen werden m374sste. Der Sachverst344ndige Prof. Dr. Sch. hat erkl344rt, dass es zwar Fehlermeldun-gen mit Toleranzunterschieden der 334berwachungskan344le gegeben habe, es sei jedoch jedes Mal die Freigabe der Strahlung blockiert worden. Waren aber Anhaltspunkte f374r eine Unzuverl344ssigkeit der einge-bauten Fehlerkontrolle durch das Ger344t ersichtlich nicht gegeben, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte bis zum Unfall der Kl344ge-rin f374r eine visuelle Kontrolle der ordnungsgem344337en Filterwahl vor jeder Be-strahlung, wie sie von der zust344ndigen Beh366rde nach den Vorf344llen ab dem 7. Dezember 1998 angeordnet worden ist, keine Veranlassung hatte und dazu auch nicht verpflichtet war, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch der Sachverst344ndige Dr. Wu. , auf dessen 304u337erungen sich die Nichtzu-lassungsbeschwerde st374tzt, fordert eine solche Sorgfalt nicht. Zwar hat er f374r notwendig erachtet, dass die Beklagte bei der Durchf374hrung der Bestrahlungs- 7 - 7 - vorbereitung die korrekt zu verwendenden Zubeh366rteile visuell 374berpr374ft. Hier-bei k366nnte es sich um Zubeh366r wie beispielsweise den Tubus handeln. Doch ist damit nicht gesagt, dass eine besondere visuelle Kontrolle auch des durch das Ger344t automatisch eingelegten Filters vor jeder Bestrahlung durchzuf374hren ist, obwohl die Fehlerkontrolle des Ger344ts zuverl344ssig und wirksam funktioniert und auch keine Anhaltspunkte f374r einen Ger344tefehler gegeben sind. 3. Die Haftung der Beklagten l344sst sich auch nicht damit begr374n-den, dass der Beweis f374r die Urs344chlichkeit der Bestrahlung f374r die Verbren-nungen der Kl344gerin nachtr344glich durch eine versp344tete Meldung des Unfalls bei der Aufsichtsbeh366rde, Ver344nderungen am Bestrahlungsger344t und eine un-zureichende Dokumentation der Vorf344lle vereitelt worden sei. Auch wenn die Meldung des Unfalls bei der Aufsichtsbeh366rde nicht unverz374glich erfolgt sein sollte, was die Beklagte allerdings unter Beweisantritt in Abrede stellt, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf, welche Nachteile f374r die Durchsetzung des von der Kl344gerin behaupteten Anspruchs aus der Verz366gerung entstanden sein k366nnten. Zwar erfolgte der Einbau eines weiteren Sicherheitskreises im Ger344t der Beklagten, doch ist unstreitig, dass die zust344ndige Aufsichtsbeh366rde davon Kenntnis hatte und dies bef374rwortete, um weitere Schadensf344lle zu ver-meiden. Aufgrund der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. Sch. konnte das Berufungsgericht annehmen, dass diese Ma337nahme die Begutach-tung des Ger344tes nicht beeinflusst hat. Der zweite Sicherheitskreis konnte ohne weiteres wieder entfernt und der urspr374ngliche Zustand des Ger344ts wiederher-gestellt werden. Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, Tech-niker der Firma W. h344tten weitere Eingriffe am Ger344t vorgenommen, wodurch der Fehler verschleiert worden sei, ist neuer Tatsachenvortrag und im Revisi-onsverfahren nicht mehr zu ber374cksichtigen. Sie entbehrt zudem ersichtlich tat-s344chlicher Anhaltspunkte. 8 - 8 - 4. Schlie337lich begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht im Fall der Kl344gerin festgestellt hat, dass die Behand-lungsdaten vor der Bestrahlung richtig in den Computer des R366ntgenger344tes eingegeben wurden und die von der Kl344gerin erlittenen Sch344den nicht durch die Benutzung eines falschen Tubus verursacht worden sein k366nnen. Diese Fest-stellungen werden gest374tzt durch das von der Beklagten nicht ver344nderbare Eingabeprotokoll und die Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. Se. . 9 Nach alledem hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 10 M374ller Greiner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -
Full & Egal Universal Law Academy