BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 174/06 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Senat hat sich in Textziffern 8 bis 10 seines Urteils vom 18. Januar 2008 mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien h344tten das Anwesen so verkaufen wollen, wie es sich beim Blick vom Dach des darauf stehenden B374rogeb344udes dar-stelle, der in der m374ndlichen Verhandlung erhobenen Gegenr374ge gegen diese Feststellung und mit dem in der Gegenr374ge ange-sprochenen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstan-zen befasst. Dass er dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Beklagten vorschwebt, beruht nicht darauf, dass der Senat Inhalt und Zielrichtung des Vortrags der Beklagten - 3 - verkannt h344tte, sondern darauf, dass dieser Vortrag das von der Beklagten angestrebte Ergebnis nicht tr344gt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 419/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 U 173/05 -
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