BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 174/06 Verk374ndet am: 18. Januar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247247 133 C, 157 C a) Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundst374cksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist nach den Grunds344tzen der falsa demonstratio auch die 374brige Fl344che des Anwe-sens mitverkauft (Fortf374hrung von Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). b) Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verk344ufers ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die verkaufte Teilfl344che in der 326rtlichkeit eindeutig bestimmt ist und die Parteien ihre verbindliche Festlegung der Durchf374hrung des Vertrags 374-berlassen haben (Best344tigung von Senat, BGHZ 150, 334). BGH, Urt. v. 18. Januar 2008 - V ZR 174/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2008 durch den Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin wegen ei-nes Zahlungsanspruchs in H366he von 85.204,37 200 nebst Zinsen zu-r374ckgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Revision zur374ckge-wiesen. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2005 auf die Berufung der Kl344gerin abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 85.204,37 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2003 zu zahlen. Im 334brigen bleiben die Klage abgewiesen und die Berufung zu-r374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits in allen Instanzen tragen die Be-klagte 95% und die Kl344gerin 5%. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Beklagte erwarb 1991 von der Stadt E. ein Grundst374ck und bebaute es mit einem B374rogeb344ude, das sie mit einer park344hnlichen Gartenan-lage umgeben lie337. F374r das benachbarte unbebaute Grundst374ck, das ebenfalls der Stadt E. geh366rte, erhielt sie eine Kaufoption. Etwa 1.000 m 2 dieses Grundst374cks wurden bei der Anlage des Gartens bepflanzt, was aber nicht auf-fiel. Im Jahre 1999 suchte die Beklagte einen K344ufer f374r das Anwesen und fand in der Kl344gerin eine Interessentin. Diese besichtigte am 6. Juli 1999 das Anwe-sen und nahm es mit Vertretern der Beklagten vom Dach des B374rogeb344udes aus in Augenschein. Dem 344u337eren Eindruck nach wurde das Anwesen dabei durch die Gartenanlage zu dem Nachbargrundst374ck, einem naturbelassenen Wiesengel344nde, abgegrenzt. Am 22. Juli 1999 verkaufte die Beklagte das An-wesen f374r etwa 8 Mio. 200 an die Kl344gerin. Als die Stadt E. sp344ter das Nachbargrundst374ck an ein anderes Unternehmen verkaufen wollte, fiel auf, dass ein Teil der Gartenanlage auf diesem Grundst374ck lag. Da die Beklagte es am 1. August 2003 ablehnte, der Kl344gerin das Eigentum auch an dieser Teilfl344-che zu verschaffen, erwarb diese sie am 8. August 2003 von der Stadt E. hinzu. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz der Erwerbskosten, die sie mit 88.846,50 200 beziffert, nebst Zinsen. 1 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-nen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, strebt die Kl344gerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten an. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht meint, ein Vertrag 374ber die 374berpflanzte Teilfl344che sei nicht zustande gekommen. Zwar seien sich die Parteien dar374ber einig ge-wesen, dass der Kl344gerin das gesamte B374roensemble, einschlie337lich des auf dem Nachbargrundst374ck liegenden Teils der Gartenanlage, verkauft werden sollte. Die Bezeichnung des Grundst374cks mit seiner Grundbuchbezeichnung sei eine falsa demonstratio gewesen. Der Vertrag 374ber die Teilfl344che scheitere in-des daran, dass diese nicht herausvermessen und deshalb weder bestimmt noch bestimmbar gewesen sei. Dem Vertrag seien keinerlei Hinweise zu ent-nehmen, wo die Grenze verlaufe. Die Beklagte hafte auch nicht auf Schadens-ersatz nach 247 463 BGB a.F., weil ihr keine Arglist nachzuweisen sei. Zwar sei 1991 bekannt gewesen, dass man bei der Anlage des Gartens gro337z374gig vor-gegangen sei. Es spreche aber nichts daf374r, dass dies der Beklagten acht Jah-re sp344ter noch bewusst gewesen sei. 3 II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 4 1. Die Klage ist im Wesentlichen begr374ndet. Der Kl344gerin steht aus Ver-zug nach den gem344337 Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB hier noch ma337geblichen (da-zu: Senat, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, MDR 2007, 1299 f.) 247247 440, 326, 288 BGB a.F. ein Anspruch auf Zahlung von 85.204,37 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2003 zu. Im 334brigen sind die Klage und die Rechtsmittel unbegr374ndet. 5 2. Die Beklagte war nach 247 433 Abs. 1 BGB a.F. aus dem Kaufvertrag der Parteien verpflichtet, der Kl344gerin das Eigentum auch an dem auf dem 6 - 5 - Nachbargrundst374ck befindlichen Teil der Gartenanlage zu verschaffen. Diese Verpflichtung war auch f344llig (zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 28. Septem-ber 2007, V ZR 139/06, ZGS 2007, 470, 471). a) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprach es dem Willen der Parteien, dass der Kl344gerin nicht nur das der Beklagten geh366rende Teil des B374rogel344ndes, sondern das gesamte Ensemble, also auch der auf dem Nach-bargrundst374ck befindliche Teil der Gartenanlage, verkauft wurde. 7 aa) Die Vorinstanzen haben eine Einigung dieses Inhalts aus zwei Um-st344nden abgeleitet: Zum einen habe die von der Beklagten beauftragte Maklerin der Kl344gerin Lichtbilder vorgelegt, auf welchen sich das zum Verkauf stehende Betriebsgel344nde mit der Gartenanlage deutlich von den angrenzenden Grundst374cken abhebe. Zum anderen h344tten die Vertreter der Beklagten der Kl344gerin das Kaufgrundst374ck in seiner 344u337eren Gestalt so, n344mlich mit dem auf dem Nachbargrundst374ck befindlichen Teil der Gartenanlage, vorgestellt. An-haltspunkte daf374r, dass der Kl344gerin dieser Teil des Ensembles nicht habe ver-kauft werden sollen, h344tten sich nicht ergeben. Diese tatrichterliche W374rdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 8 bb) Die von der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung erhobene R374-ge, das Berufungsgericht habe Vortrag und Beweisantritte nicht richtig gew374r-digt, ist unbegr374ndet. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 7. Januar 2005 vorgetragen, die Erkl344rungen dreier namentlich benannter Zeugen seien zu kei-nem Zeitpunkt dahin gegangen, dass das zu ver344u337ernde Grundst374ck so weit reichen w374rde, wie die Bepflanzung sich abzeichnete. Dieser Vortrag ist aber unsubstantiiert. Die Beklagte selbst beschreibt den angestrebten Gegenstand des Kaufvertrags uneinheitlich und spricht etwa in der Klageerwiderung davon, 9 - 6 - dass wirklicher Wille der Parteien gewesen sei, 204das Grundst374ck R. -Str. 31, das ehemalige A. -Grundst374ck, zu verkaufen223 (Seite 12, GA 71), womit das Anwesen in der 326rtlichkeit angesprochen wird. Vor allem hat sie dort vorgetragen, dar374ber, ob die Bepflanzung auf dem Nachbargrundst374ck zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht werden sollte, sei nicht gespro-chen worden (Seite 13, GA 73). Es kam deshalb allein darauf an, welcher Erkl344-rungsgehalt dem von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten, von der Be-klagten auch einger344umten Verhalten der Beklagten und ihrer Mitarbeiter beizumessen ist. cc) Dass das Berufungsgericht dabei zu einer von der Einsch344tzung der Beklagten abweichenden Bewertung gekommen ist, ist ebenfalls nicht zu bean-standen. Der Beklagten ist zwar einzur344umen, dass der Verk344ufer eines Grund-st374cks dieses gew366hnlich nur in dem aus dem Grundbuch und dem Liegen-schaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang verkaufen will. Es ist des-halb nach der Rechtsprechung des Senats normalerweise ohne Bedeutung, ob die Grenzeinrichtungen diese Abgrenzungen nach au337en deutlich machen (Urt. v. 2. Dezember 2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 664) oder ob ein auf dem verkauften Grundst374ck stehendes Geb344ude auf das Nachbargrundst374ck 374berbaut ist (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1040). Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts indes gerade nicht darauf beschr344nkt, der Kl344gerin ihr Grundst374ck mit seinem aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang zu verkau-fen. Sie hat es ihr vielmehr bei einer Besichtigung vorgestellt und so verkauft, wie es sich hierbei darstellte. Damit kommt es hier, anders als in den von dem Senat entschiedenen F344llen, nicht auf den aus dem Liegenschaftskataster er-sichtlichen, sondern auf den tats344chlichen Zuschnitt des Ensembles an, zu dem auch der auf dem Nachbargrundst374ck befindliche Teil der Gartenanlage geh366rt. 10 - 7 - b) Diese Verpflichtung ist auch Inhalt des zwischen den Parteien beur-kundeten Kaufvertrags geworden. 11 aa) Darin wird allerdings, das ist der Beklagten zuzugeben, nur das der Beklagten seinerzeit geh366rende Grundst374ck unter Angabe seiner Gr366337e, nicht auch der dar374ber hinausgehende Teil der Gartenanlage als Kaufgegenstand genannt. Das ist aber unsch344dlich, wenn, wie hier, feststeht, dass die Vertrags-parteien tats344chlich mehr verkaufen wollten. Denn dann handelt es sich bei der Grundst374cksbezeichnung im Vertragstext um eine versehentliche Falschbe-zeichnung (falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung 344ndert nach 247 133 BGB nichts daran, dass 226 wie auch sonst 226 nicht das fehlerhaft Erkl344rte, sondern das wirklich Gewollte gilt (BGHZ 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 20. Januar 1994, VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528, 1529; RGZ 99, 147, 148; AnwKomm-BGB/Looschelders, 247 133 Rdn. 46; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, 2. Aufl., 247 133 Rdn. 27; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., 247 133 Rdn. 17; M374nchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., 247 133 Rdn. 14; PWW/Ahrens, BGB, 2. Aufl., 247 133 Rdn. 21; Staudinger/Singer, BGB, Bearb. 2004, 247 133 Rdn. 13). Dieser Grund-satz ist auch auf formgebundene Rechtsgesch344fte anzuwenden (Senat, BGHZ 74, 116, 119; 87, 150, 153; Urt. v. 8. M344rz 1991, V ZR 25/90, NJW 1991, 1730, 1731; RGZ 133, 279, 281; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., 247 133 Rdn. 8, 19; M374nchKomm-BGB/Busche aaO; Staudinger/Singer, aaO, 247 133 Rdn. 34; Hagen/Kr374ger in: Hagen/Brambring/Kr374ger/Hertel, Der Grundst374cks-kauf, 8. Aufl., Rdn. 2; Wilhelm, Sachenrecht, 3. Aufl., Rdn. 818). Der Senat hat das f374r den Fall entschieden, dass im Vertragstext als Kaufgegenstand das ge-samte Grundst374ck genannt wird, obwohl die Parteien nur eine bestimmte Teil-fl344che verkaufen wollten (Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; ebenso insoweit schon OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153). F374r den hier vorliegenden, umgekehrten Fall, dass die Parteien eine Fl344che verkau- 12 - 8 - fen wollen, die 374ber das dem Verk344ufer bereits geh366rende Grundst374ck hinaus-geht, gilt nichts anderes (Senat, BGHZ 87, 150, 155 f.). bb) Auf die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Wil-le der Parteien in der Vertragsurkunde einen ausreichenden Niederschlag ge-funden hat, kommt es nicht an. Richtig ist zwar, dass das von den Parteien Ver-einbarte (dazu: Senat, Urt. v. 30. Juni 2006, V ZR 148/05, ZfIR 2007, 55, 56 m. abl. Anm. Kulke ebenda S. 58, 59; Kr374ger, ZfIR 2007, 175, 177) bei einem 226 wie hier 226 formbed374rftigen Rechtsgesch344ft nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs seinen 226 wenigstens andeutungsweisen 226 Niederschlag in der Ur-kunde gefunden haben muss (Senat, BGHZ 74, 116, 119; 87, 150, 154; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 32/99, NJW 2000, 1569, 1570; Hagen/Kr374ger, aaO, Rdn. 11 f.; kritisch: M374nchKomm-BGB/Busche, aaO, 247 133 Rdn. 57; Stau-dinger/Singer, aaO, 247 133 Rdn. 31-33). Dieses Erfordernis gilt aber bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht. Hier reicht es aus, wenn das 226 von den Parteien in anderem Sinne verstandene 226 objektiv Erkl344rte, hier die verse-hentlich fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstands im Vertrag, dem Form-erfordernis gen374gt (Senat, BGHZ 87, 150, 155; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., 247 133 Rdn. 19; Staudinger/Singer, aaO, 247 133 Rdn. 33 f.). Beur-kundet ist dann das wirklich Gewollte, nur falsch Bezeichnete. 13 c) Der Wirksamkeit der Verpflichtung der Beklagten steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Teilfl344che des Nachbargrund-st374cks, an welcher die Beklagte der Kl344gerin das Eigentum zu verschaffen hat, nicht hinreichend bestimmt w344re. 14 aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Vertrag 374ber den Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfl344che nach der Rechtsprechung des Senats nur wirksam ist, wenn die Vertragsparteien 15 - 9 - Einigkeit 374ber die Gr366337e, die Lage und den Zuschnitt der Fl344che erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat (BGHZ 150, 334, 339 f.; Senat, Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass dazu eine vor-herige Vermessung der zu verkaufenden Teilfl344che erforderlich sei. Ohne eine solche Vermessung kann das Eigentum an der Teilfl344che zwar noch aufgelas-sen werden (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039 f.), diese Auflassung aber nicht in das Grundbuch eingetragen werden, weil ein noch nicht vermessener Grundst374cksteil nicht als Grundst374ck im Grundbuch gebucht werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Teilfl344-che in einem notariellen Vertrag mit Skizze hinreichend genau bestimmt ist, weil es h344ufig zu Differenzen zwischen den mehr oder minder genauen Planunterla-gen in notariellen Urkunden und der endg374ltigen Vermessung kommt (Senat, BGHZ 150, 334, 338; Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868). F374r die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags (wie auch der Auf-lassung) kommt es darauf aber nicht an; entscheidend ist vielmehr nur, dass der Inhalt der Leistungspflicht des Verk344ufers, aus der ausschlie337lich der K344u-fer Rechte herleiten kann, hinreichend sicher bestimmt werden kann (Senat, BGHZ 150, 334, 339). bb) Das setzt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (344hnlich auch: OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153) nicht voraus, dass die verkaufte Teilfl344che eines Grundst374cks zuvor vermessen, das Kaufgrundst374ck vorher also katastertechnisch zerlegt wird. Die Bestimmung des Kaufgegenstands kann auch auf andere Weise getroffen werden. 16 (1) So reicht es aus, wenn dem Vertrag ein ma337stabsgerechter Plan oder eine Skizze beigef374gt wird, aus der hervorgeht, welche Teilfl344che verkauft werden soll (BGHZ 74, 116, 118 f.; Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 17 - 10 - 1999, 1030). Das Fehlen einer solchen Skizze kann dem Vertrag, insofern ist dem Berufungsgericht im Ansatz Recht zu geben, zwar die notwendige Be-stimmtheit nehmen (BGHZ 74, 116, 120 f.; Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030; vgl. auch Urt. v. 15. M344rz 1967, V ZR 60/64, LM BGB 247 155 Nr. 2, und Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013, 1014). Das gilt, was das Berufungsgericht 374bersehen hat, aber nur, wenn die Parteien den Kaufgegenstand bei der Ver344u337erung einer noch zu vermessenden Grund-st374cksteilfl344che durch eine bestimmte Grenzziehung in einer der Kaufvertrags-urkunde beigef374gten zeichnerischen Darstellung verbindlich festlegen wollen (Senat, BGHZ 150, 334, 340). Denn dann l344sst sich der Gestaltungswille der Parteien dem Vertrag nur entnehmen, wenn er eine solche zeichnerische Dar-stellung enth344lt und wenn diese auch ma337stabsgerecht ist. (2) Haben sich die Parteien dagegen bei Vertragsabschluss mit einem geringeren Bestimmtheitsgrad zufrieden gegeben und die verbindliche Festle-gung der Durchf374hrung des Vertrags oder einem Dritten 374berlassen, ist das Verpflichtungsgesch344ft auch ohne eine solche ma337stabsgerechte Darstellung wirksam (Senat, BGHZ 150, 334, 340). Unter dieser Voraussetzung kann die Leistungspflicht des Verk344ufers auch mit einer nicht ma337stabsgerechten Skizze hinreichend bestimmt sein (Senat, Urt. v. 30. Januar 2004, V ZR 92/03, NJW-RR 2004, 735). Wenn eindeutig feststellbar ist, welche Fl344che verkauft werden soll, k366nnen die Parteien auch davon absehen, die Vorgaben, anhand derer die Teilfl344che bei der Durchf374hrung sp344ter exakt festgelegt werden soll, in den Ver-trag aufzunehmen. Der Senat hat dies etwa f374r den Fall anerkannt, dass die Parteien das zu verkaufende Anwesen besichtigt haben, um dem K344ufer eine Vorstellung von dem Kaufgegenstand zu verschaffen, und diesem hierbei (im entschiedenen Fall: durch eine unterschiedliche Pflasterung) klar vor Augen trat, welche Fl344che Gegenstand des Kaufvertrags sein sollte (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1040). 18 - 11 - cc) Diese zuletzt genannte Fallgestaltung liegt hier vor. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien das Anwesen der Beklag-ten besichtigt und sich dar374ber geeinigt, es mit den Ausma337en zu verkaufen, die bei der gemeinsamen Besichtigung des Grundst374cks zutage getreten wa-ren. Dazu geh366rte danach auch der Teil der Gartenanlage, der sich auf dem Nachbargrundst374ck befand. Dieser Teil des Nachbargrundst374cks hob sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts optisch durch seinen Bewuchs und einen Hasenzaun von dem 374brigen Nachbargrundst374ck ab, das als naturbelas-senes Wiesengel344nde angelegt war. Damit wird die Eigentumsverschaffungs-pflicht der Beklagten zwar, das ist dem Berufungsgericht zuzugeben, nicht mit der gleichen Pr344zision bestimmt wie bei einer Vermessung oder bei der Beif374-gung einer ma337stabsgerechten Skizze. Darauf kommt es f374r die hier zu ent-scheidende Frage nach dem Umfang der Eigentumsverschaffungspflicht des Verk344ufers gegen374ber dem K344ufer aber, wie bereits ausgef374hrt, nicht an. Die Parteien haben sich nach dem Inhalt ihrer von dem Berufungsgericht festge-stellten Einigung mit einem geringeren Ma337 an Bestimmtheit, n344mlich mit den in der 326rtlichkeit vorhandenen Begrenzungen durch Bewuchs und Zaun begn374gt und alles Weitere der Durchf374hrung des Vertrags 374berlassen. Entscheidend ist deshalb allein, ob Bewuchs und Zaun den mitverkauften Teil des Nachbar-grundst374cks so deutlich beschrieben, dass die f374r die Eintragung des Eigen-tumswechsels im Grundbuch erforderliche Bestimmung seiner exakten Grenzen bei der Durchf374hrung des Vertrags m366glich war. Daran bestehen keine Zweifel. Die beiden Teile des Nachbargrundst374cks hoben sich optisch eindeutig vonein-ander ab. Dass sie theoretisch durch einen Eingriff in den bisherigen Zustand h344tten ver344ndert werden k366nnen, ist unerheblich. Denn die Vertragstreuepflicht der Parteien eines Kaufvertrags verpflichtet diese wechselseitig dazu, den Kaufgegenstand nicht vertragswidrig zu ver344ndern (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 328/03, BGH-Report 2005, 1371). 19 - 12 - d) An der Verpflichtung der Beklagten, der Kl344gerin Eigentum an der Gartenfl344che auf dem Nachbargrundst374ck zu verschaffen, 344nderte es schlie337-lich nichts, wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, ihr geh366re das gesamte B374roensemble. Das w374rde ihre Verpflichtung nach den fr374her ma337-geblichen Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage nur entfallen lassen, wenn auch die Kl344gerin hiervon ausgegangen und der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten war (Senat, BGHZ 25, 390, 395; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 247 242 Rdn. 131). Jedenfalls an der zweiten Voraussetzung fehlt es. Der vereinbarte und der Beklagten auch gezahlte Kauf-preis war die Gegenleistung f374r das Gesamtensemble; ein Nacherwerb der Teil-fl344che war der Beklagten, wie ausgef374hrt, m366glich. Den daf374r erforderlichen Kaufpreis hatte die Kl344gerin mit dem Kaufpreis f374r das Gesamtensemble wirt-schaftlich im Voraus gezahlt. 20 3. Die Beklagte hat es eindeutig und endg374ltig abgelehnt, der Kl344gerin das Eigentum an der f374r die Gartenanlage mit in Anspruch genommenen Teil-fl344che des Nachbargrundst374cks zu verschaffen. Dazu war sie nach dem Vertrag nicht berechtigt. Eine solche grundlose endg374ltige Verweigerung der Erf374llung eines gegenseitigen Vertrags berechtigt den Gl344ubiger nach 247 326 Abs. 1 BGB a.F. dazu, Schadensersatz wegen Nichterf374llung zu verlangen. Es bedurfte da-zu weder einer Mahnung (Senat, Urt. v. 28. September 2007, V ZR 139/06, ZGS 2007, 470, 471), noch einer Nachfristsetzung (siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 247 326 Rdn. 22). Damit steht der Kl344gerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu. 21 - 13 - 4. Der Anspruch ist allerdings nur in zuerkannter H366he begr374ndet. Im 334b-rigen ist er von der Beklagten substantiiert bestritten worden, ohne dass die Kl344gerin ihren Vortrag erg344nzt h344tte. Mit diesen Einw344nden hat sich das Beru-fungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht befasst. Hier374ber kann der Senat selbst entscheiden, da es weiterer Aufkl344rung nicht bedarf. 22 a) Die Kl344gerin hat nach dem Kaufvertrag mit der Stadt E. vom 8. August 2003 und dem Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts E. vom 8. September 2003 f374r den Hinzuerwerb der Teilfl344che nicht, wie geltend gemacht, 80.960 200, sondern nur 80.398,91 200 gezahlt. Die gezahlte Grunder-werbsteuer betrug nach dem vorgelegten Grunderwerbsteuerbescheid des Fi-nanzamts E. nicht 2.833,60 200, sondern nur 2.813 200. 23 b) Die entstandenen Notarkosten hat die Kl344gerin nicht belegt. Das war jedoch geboten, weil die Beklagte sie bestritten hat. Da der Hinzuerwerb nach 247 313 BGB a.F. (jetzt 247 311b Abs. 1 BGB) beurkundungspflichtig war und f374r die Beurkundung nach 247247 32, 36 Abs. 2, 140, 141, 151a KostO von Gesetzes we-gen mindestens zwei volle Geb374hren zu 177 200 nebst Umsatzsteuer angefallen sind, ist das Bestreiten der Beklagten aber in diesem Umfang unsubstantiiert. Der Kl344gerin sind deshalb insoweit 421,26 200 zuzuerkennen. 24 c) Zuzuerkennen sind der Kl344gerin auch die angesetzten und belegten Vermessungskosten von 1.571,20 200. Hiergegen wendet die Beklagte ein, die Kosten h344tten sich durch ein Zur374ckgreifen auf die Abmarkung geringer halten lassen. Das trifft nicht zu. Die Teilung des Nachbargrundst374cks und die Ab-schreibung der hinzuerworbenen Teilfl344che setzte nach 247 2 Abs. 3 GBO seine katastertechnische Zerlegung in zwei Flurst374cke und eine entsprechende Fort-schreibung des Liegenschaftskatasters voraus. Die ist nur mit einer Abmessung der Teilfl344che zu erreichen. Eine Abmarkung reicht dazu nicht, weil sie die aus 25 - 14 - dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Grenzen in der 326rtlichkeit darstellen soll, diese aber gerade nicht ver344ndern darf. 5. Der Zinsanspruch folgt aus 247 288 Abs. 1 BGB in der vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 247 1 Abs. 1 Satz 3, 247 5 Satz 1 EGBGB. Denn der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin ist jedenfalls erst mit der Weigerung der Beklagten vom 1. August 2003, ihr Eigen-tum auch an dieser Teilfl344che zu verschaffen, f344llig geworden. 26 6. Ein Anspruch auf Ersatz der au337ergerichtlichen Kosten ihres Prozess-bevollm344chtigten steht der Kl344gerin dagegen nicht zu. Dieser lie337e sich als Ver-z366gerungsschaden nur aus 247 286 Abs. 1 BGB a.F. ableiten und ist danach nicht begr374ndet. Bei Beauftragung ihres Prozessbevollm344chtigten war die Beklagte mangels Mahnung oder Erf374llungsverweigerung noch nicht in Verzug. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin ist ein Ersatz der Kosten auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass schwierige Fragen zu kl344ren waren. Ersatzf344hig ist n344mlich nur der Schaden, der durch den Verzug ad344quat kausal verursacht worden ist (RGZ 109, 97, 99; M374nchKomm-BGB/Ernst, aaO 247 280 Rdn. 122). Dazu geh366r-ten die hier geltend gemachten Beratungskosten jedenfalls nicht. Es war n344m-lich nicht damit zu rechnen, dass die Kl344gerin Rechtsrat einholte, bevor sie die Beklagte 374berhaupt mit dem aufgetretenen Problem konfrontierte und ihre Re-aktion abwartete. 27 7. Den Anspr374chen der Kl344gerin steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung entgegen. Sie unterlagen nach 247 195 BGB a. F. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 einer Verj344hrungsfrist von 30 und seitdem nach 247 195 BGB einer Verj344hrungsfrist von drei Jahren. Diese begann nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und ist durch die Erhebung der Klage nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden. 28 - 15 - 8. Darauf, ob sich ein Anspruch der Kl344gerin auch aus 247 463 BGB a.F. ableiten lie337e, kommt es nicht an. 29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 ZPO. 30 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 419/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 U 173/05 -
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