BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 174/07 Verk374ndet am: 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MRVG Art. 10 247 3 Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grund-st374ck f374r ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aus-sicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 247 3 MRVG unwirksam. Ein Versto337 gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Archi-tekt zu einem sp344teren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundst374cks davon abh344ngig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Auf-gabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173). BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 174/07 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. August 2007 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Architekt, begehrt aus abgetretenem Recht der R. GbR (k374nftig: GbR), f374r die er t344tig war, nach vorzeitiger Beendigung eines Architek-tenvertrags Verg374tung f374r erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Im Revisi-onsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen dar374ber, ob der Architek-tenvertrag wegen Versto337es gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 247 3 MRVG nichtig ist. 1 Der Beklagte suchte 1996 f374r sein Unternehmen nach einem geeigneten Baugrundst374ck. In diesem Zusammenhang kam es zum Kontakt zwischen den 2 - 3 - Parteien. Das Berufungsurteil enth344lt keine Feststellungen dazu, welche Abre-den zwischen den Parteien im Rahmen der Kontaktaufnahme getroffen wurden, insbesondere ob und wann dem Kl344ger die Beauftragung mit Architektenleis-tungen f374r das zu suchende Grundst374ck in Aussicht gestellt wurde. 3 Der Kl344ger schlug dem Beklagten ein Grundst374ck vor, das im Eigentum der Geschwister K. stand. 1996 oder 1997 arrangierte er ein erstes gemeinsa-mes Gespr344ch der Parteien mit den 374ber 75-j344hrigen Eigent374mern, die an den Verkauf ihres Grundst374cks zuvor nicht gedacht hatten. In der Folgezeit wurden alle weiteren Gespr344che mit den Eigent374mern ausschlie337lich vom Kl344ger ge-f374hrt. Dieser stellte am 7. Oktober 1997 eine erste Bauvoranfrage und fertigte am 8. Juli 1998 einen ersten Planungsentwurf. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 teilte der Kl344ger dem Beklagten im Namen der GbR mit, dass er einer Beschr344nkung der Architektenleistungen f374r das geplante Bauvorhaben auf die Leistungsphasen 1 bis 4 des 247 15 Abs. 2 HOAI nicht zustimmen k366nne und eine weitere Zusammenarbeit nur bei Erbrin-gung der gesamten Leistungsphasen 1 bis 9 gem344337 dem vorliegenden Entwurf eines Architektenvertrags erfolgen k366nne. 4 In der Folgezeit kamen die Parteien 374berein, dass das zu erwerbende Grundst374ck geteilt werden solle. Die Eigent374mer stimmten am 19. Februar 2000 einer Teilung zu. Der Kl344ger bem374hte sich f374r die Eigent374mer um eine Vermark-tung auch der zweiten Grundst374cksh344lfte. 5 Mit Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 beauftragte der Beklagte die GbR mit den Leistungsphasen 1 bis 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI f374r das geplan-te Bauvorhaben. Am 3. Mai 2001 schlossen der Beklagte und die Geschwister K. in Anwesenheit des Kl344gers einen notariellen Kaufvertrag 374ber das Grund-st374ck. Nachdem der Beklagte mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war, 6 - 4 - verfasste der Kl344ger unter dem 5. August 2001 f374r die Geschwister K. ein Mahnschreiben an den Beklagten. 7 Der Beklagte k374ndigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 15. Juli 2002. Von der Bebauung des Grundst374cks nahm er Abstand. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger lediglich 990,97 200 aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt und hat im Hinblick auf die Frage, ob Art. 10 247 3 MRVG verfassungsgem344337 ist, die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kl344ger seinen Honoraranspruch in H366he von noch 42.897,41 200 nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2008, 546 und OLGR 2008, 107 ver366ffentlicht ist, h344lt den Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 wegen Versto337es gegen das in Art. 10 247 3 MRVG normierte Verbot der Koppelung von Grundst374ckserwerb und Architektenbindung f374r nichtig. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundst374cks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Pla-nung oder Ausf374hrung eines Bauwerks auf dem Grundst374ck die Leistungen ei-nes bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. 10 - 5 - Einen solchen Zusammenhang zwischen Grundst374ckserwerb und Archi-tektenvertrag hat das Berufungsgericht bejaht. F374r den Beklagten habe objektiv der berechtigte Eindruck bestanden, der Kl344ger habe das Grundst374ck an der Hand. Aufgrund der allein vom Kl344ger mit den Geschwistern K. gef374hrten Ge-spr344che habe jener zwangsl344ufig eine engere Beziehung zu den Grundst374cks-eigent374mern gewonnen, was sich auch daran zeige, dass er die zweite H344lfte des Grundst374cks eigenverantwortlich im Auftrag der Eigent374mer zum Verkauf angeboten habe. Eine gewisse Einflussm366glichkeit des Kl344gers auf die Ge-schwister K. offenbare sich auch in der Tatsache, dass der Kl344ger sich intensiv um die Bebaubarkeit des Grundst374cks durch Sicherung der Erschlie337ung ge-k374mmert, dem Beklagten den notariellen Kaufvertrag 374bersandt, dem Notarter-min 374ber die Eintragung der Grunddienstbarkeit bez374glich der Entw344sserung und Ver344u337erung des Grundst374cks beigewohnt sowie - wenn auch nach Ab-schluss der ma337geblichen Vertr344ge - f374r die Eigent374mer ein Mahnschreiben an den Beklagten verfasst habe. In Kenntnis dieses N344heverh344ltnisses habe der Beklagte das Schreiben vom 3. Dezember 1999 objektiv dahin verstehen m374s-sen, dass sich die darin angesprochene weitere Zusammenarbeit auch auf den Verkauf des Grundst374cks beziehe, da ein vern374nftiger Grund, die Teilbeauftra-gung abzulehnen, nicht bestanden habe. Dass der Kl344ger auf dem Vollauftrag beharrt habe, habe aus Sicht des Beklagten den Schluss nahegelegt, dass der Kl344ger ein gewisses Druckmittel in Form der Einflussnahme auf den Grund-st374cksverkauf habe. 11 II. Das h344lt im Ausgangspunkt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, es liege ein 12 - 6 - Versto337 gegen das Koppelungsverbot vor. Auf die Zulassungsfrage, ob das Koppelungsverbot verfassungswidrig ist, kommt es daher nicht an. 13 1. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundst374cks steht nach bisheriger st344ndiger Rechtsprechung des Senats jede Verpflichtung des Erwer-bers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tats344chlich das Grundst374ck nicht h344tte erwerben k366nnen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - VII ZR 253/81, BauR 1982, 512, 513 = ZfBR 1982, 219; Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 176). Ein Zu-sammenhang im Sinne des Gesetzes ist auch dort anzunehmen, wo das Ver-halten des Architekten unter Ber374cksichtigung aller objektiv erkennbaren Be-gleitumst344nde als eine auf die Architektenbindung gerichtete Willenserkl344rung zu verstehen ist und der Erwerber das auch so aufgefasst hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 30/80, BauR 1981, 295, 296 = ZfBR 1981, 141; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978, 80). Grunds344tzlich greift das Koppelungsverbot auch dann ein, wenn ein Archi-tekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundst374cks von der Ver-pflichtung des Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrags ab-h344ngig macht (BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 176; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978, 80). Der Senat hat es dabei in seiner Entscheidung vom 10. April 1975 (aaO) als unerheblich angesehen, dass die Initiative zu den Bem374hungen des Architekten um ein f374r den Interessenten geeignetes Grundst374ck von dem Interessenten ausgegangen ist und dass der Architekt das Grundst374ck nicht selbst an der Hand hatte, sondern erst nach Erkundigungen dem Interessenten einen Makler benennen konnte, 374ber den dieser dann das Grundst374ck erwarb. 2. Nach dieser Rechtsprechung, der eine weite Auslegung des Art. 10 247 3 MRVG zugrunde liegt, w344re der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 14 - 7 - wegen Versto337es gegen das Koppelungsverbot nichtig. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht fest, dass der Beklagte aufgrund der 344u337eren Umst344nde einem psychologischen Zwang zum Abschluss eines Architektenvertrags mit dem Kl344ger ausgesetzt war und bef374rchtete, bei Nichtbeauftragung des Kl344gers das Grundst374ck zu verlieren. Die gegen diese tatrichterliche W374rdigung gerich-teten Verfahrensr374gen der Revision hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durch-greifend erachtet, 247 564 Satz 1 ZPO. 3. Gegen das Koppelungsverbot sind vor allem in neuerer Zeit in der Li-teratur erhebliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken ge344u337ert worden: Die Gr374nde, die zu seiner Einf374hrung im Jahre 1971 gef374hrt h344tten, seien 374berholt. Es verzerre den Wettbewerb und versto337e gegen Art. 3 und Art. 12 GG (vgl. nur Pauly, BauR 2006, 769; Werner, BauR 2006, 1602; Vygen, BauR 2008, 730, 731). Das Berufungsgericht hat daher die Revision zur Kl344-rung der Frage, ob Art. 10 247 3 MRVG verfassungsgem344337 ist, zugelassen. 15 4. Der Senat muss bei dem derzeitigen Verfahrensstand nicht dar374ber befinden, ob Art. 10 247 3 MRVG - insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der tats344chlichen Rahmenbedingungen - verfassungsgem344337 ist. Er h344lt an dem der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden weiten Verst344ndnis des Koppelungsverbots nicht uneingeschr344nkt fest. Auf dieser Grundlage erscheint es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen m366glich, dass eine Fallgestaltung vorliegt, die von dem enger zu verstehenden Koppelungs-verbot nicht erfasst wird. Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht. 16 a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, war Hintergrund des Gesetzes, dass in den Jahren vor seinem Erlass Grundst374ckseigent374mer, die zur Baureifmachung ihres Gel344ndes die Dienste eines Architekten in Anspruch 17 - 8 - genommen hatten, diesem zus344tzlich die Vermittlung der Ver344u337erung des Baugrundst374cks an bauwillige K344ufer 374berlie337en und sich im Gegenzug bereit-erkl344rten, die Grundst374cke nur mit Architektenbindung zu ver344u337ern. Dadurch gewannen Architekten h344ufig eine starke Stellung und die Erwerber sahen sich wegen der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Knappheit an Grundst374cken gen366tigt, einen bestimmten Architekten unabh344ngig von dessen fachlichen Ei-genschaften und stilistischen Vorstellungen zu beauftragen (vgl. Korbion/ Mantscheff/Vygen-Vygen, HOAI, 6. Auflage, Art. 10 247 3 MRVG Rdn. 1). Mit dem 1971 erlassenen Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entge-genwirken, dass bei knappem Angebot an Baugrundst374cken der Ingenieur oder Architekt, der Grundst374cke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung er-wirbt, die nicht auf eigener beruflicher Leistung beruht, und dass eine berufs-fremde T344tigkeit des Ingenieurs oder Architekten, die der des Maklers 344hnlich ist, den Wettbewerb manipuliert (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15; BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 175). Es sollten der Leis-tungswettbewerb gesch374tzt und die Wahlm366glichkeit des K344ufers erhalten wer-den (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15). b) An diesem Gesetzeszweck muss sich die Auslegung von Art. 10 247 3 MRVG orientieren. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass jedenfalls eine zu weite Auslegung des Koppelungsverbots Gefahr l344uft, in Konflikt mit der dem Archi-tekten durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit zu geraten. Vor die-sem Hintergrund ist es geboten, Art. 10 247 3 MRVG nicht anzuwenden, wenn der Erwerber des Grundst374cks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu vermitteln, und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aus-sicht gestellt hat. 18 aa) Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit den F344llen, die den Er-lass des Koppelungsverbots veranlasst haben. Der Gesetzgeber wollte in erster 19 - 9 - Linie Grundst374ckserwerber davor bewahren, ihren Vorstellungen nicht entspre-chende Architekten nur deshalb beauftragen zu m374ssen, weil diese zuvor - insbesondere im Zusammenhang mit der Erschlie337ung von Bauland - Grundst374cke an die Hand bekommen hatten; die Architektenwahl der Erwerber sollte durch diesen Umstand nicht beeinflusst werden. Dagegen standen dem Gesetzgeber nicht solche F344lle vor Augen, in denen, wie m366glicherweise hier, der Erwerber dem Architekten schon im Zusammenhang mit der Bitte, ein pas-sendes Grundst374ck f374r ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, in Aussicht stellt, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Gibt der Erwer-ber in dieser Weise zu erkennen, dass er Grundst374ck und Architektenleistung aus einer Hand erhalten will, bedarf er des Schutzes durch das Koppelungsver-bot nicht. Denn dann hat er den Architekten seines Vertrauens bereits gew344hlt, auch wenn sich dies noch nicht im Abschluss eines Architektenvertrags mani-festiert hat. Auch der Wettbewerb wird nicht beeintr344chtigt, da der Erwerber den Ar-chitekten nicht deswegen beauftragt, weil das Grundst374ck anders nicht zu be-kommen ist, sondern aufgrund seiner freien Entscheidung, die er bereits im Rahmen der Grundst374ckssuche getroffen hat. Soweit der Architekt sich einen Wettbewerbsvorteil gegen374ber anderen Architekten dadurch verschafft, dass er sich zu der vom Auftraggeber gew374nschten Vermittlungsleistung bereiterkl344rt, liegt darin ein im Rahmen des Konkurrenzkampfes legitimes Verhalten und kei-ne vom Gesetz missbilligte Manipulation des Wettbewerbs, da der Architekt lediglich eine zus344tzliche Leistung 374bernimmt, ohne eine 374berlegene Stellung gegen374ber dem Grundst374ckserwerber einzunehmen und auszunutzen. 20 bb) Macht der Architekt zu einem sp344teren Zeitpunkt die Vermittlung des von ihm ausgesuchten Grundst374cks davon abh344ngig, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird, gebietet es der von Art. 10 247 3 21 - 10 - MRVG beabsichtigte Schutz der freien Architektenwahl und des Wettbewerbs nicht, einem in dieser Weise zustande gekommenen Vertrag die Wirksamkeit zu versagen. Die Freiheit, die einmal getroffene Wahl zu revidieren und einen an-deren Architekten zu beauftragen, bedarf keines besonderen Schutzes. Eine Gef344hrdung des Wettbewerbs durch Manipulationen, die zu einer monopolarti-gen Stellung der Architekten, die Grundst374cke an der Hand haben, f374hren k366n-nen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15), besteht nicht, wenn der Architekt eine 374berlegene Stellung bez374glich des Grundst374cks erst dadurch erwirbt, dass er den ihm vom Erwerber erteilten Auftrag zur Grundst374ckssuche ausf374hrt. 5. Der Senat kann nicht beurteilen, ob nach diesen Grunds344tzen ein Ver-sto337 gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 247 3 MRVG vorliegt. Den Fest-stellungen des Berufungsgerichts l344sst sich nicht entnehmen, welche Vorstel-lungen der Parteien 374ber den Umfang ihrer Zusammenarbeit den Bem374hungen, das Grundst374ck f374r das Unternehmen des Beklagten zu beschaffen, zugrunde gelegen haben. Hat der Beklagte schon von vornherein zu erkennen gegeben, dass er 374ber die Vermittlungsleistung hinaus Architektenleistungen des Kl344gers in Anspruch nehmen m366chte, liegt eine verbotene Koppelung des Architekten-vertrags an den Grundst374ckserwerb nicht vor. Daf374r, dass dies der Fall war, spricht der Umstand, dass der Kl344ger schon lange vor Abschluss des schriftli-chen Architektenvertrags f374r den Beklagten eine erste Bauvoranfrage stellte und einen ersten Planungsentwurf fertigte. Soweit allerdings im Architektenver-trag vom 21. Februar 2000 gegebenenfalls mehr Leistungen beauftragt sind, als vom Beklagten zuvor in Aussicht gestellt worden waren, kommt ein Versto337 gegen das Koppelungsverbot in Betracht, wenn der Beklagte zu diesem weiter-gehenden Auftrag dadurch veranlasst wurde, dass er aufgrund des Verhaltens des Kl344gers objektiv davon ausgehen musste und davon ausgegangen ist, das Grundst374ck anders nicht bekommen zu k366nnen. 22 - 11 - 6. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht Gele-genheit, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei wird es zu ber374ck-sichtigen haben, dass die Beweislast daf374r, dass eine verbotene Koppelung vorliegt, der Beklagte tr344gt. 23 Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.08.2007 - I-21 U 239/06 -
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