BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 174/08 vom 4. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 durch den Richter Zoll, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen das Senatsurteil vom 26. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens tr344gt der Kl344ger. Gr374nde: Die zul344ssige Anh366rungsr374ge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 26. Mai 2009 verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtli-ches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Das Urteil stellt insbesondere keine 334berraschungsentscheidung dar. Sowohl der Umstand, dass die negative Fest-stellungswiderklage in der Revisionsinstanz angefallen war, als auch die beab-sichtigte Auslegung des Widerklageantrags durch den Senat waren Gegen-stand der Einf374hrung in den Sach- und Streitstand durch die Vorsitzende in der m374ndlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009. Abgesehen davon waren diese Gesichtspunkte f374r keine der Parteien 374berraschend. Dass der Senat das erste Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch hinsichtlich der Ent-scheidung 374ber die Widerklage, aufgehoben hat, ist den Entscheidungsgr374nden des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) zweifelsfrei zu entnehmen. 1 - 3 - Auch der Inhalt, den der Senat dem Widerklageantrag im Wege der Aus-legung beigemessen hat, konnte keine der Parteien 374berraschen. Denn diesen Inhalt hatten - wie aus den Entscheidungsgr374nden der jeweiligen Entscheidun-gen zweifelsfrei ersichtlich ist - schon die Vorinstanzen dem Widerklageantrag beigelegt. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht haben die zul344ssige Wi-derklage deshalb als unbegr374ndet abgewiesen, weil dem Kl344ger neben dem mit der Leistungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Ab-mahnung der Wortberichterstattung ein Schadensersatzanspruch wegen Ab-mahnung der Bildberichterstattung gem344337 der weiteren Rechnung des Kl344ger-vertreters Nr. 0400489 zustehe. Das Amtsgericht hat insoweit u.a. ausgef374hrt, die zul344ssige Widerklage sei unbegr374ndet, "weil der Kl344ger neben den hier in Rede stehenden Kosten f374r die "Unterlassung Text" die Kosten f374r die "Unter-lassung Bild" in H366he von 200 726,62 fordern" k366nne. Das Berufungsgericht hat insoweit u.a. ausgef374hrt, die negative Feststellungsklage sei unbegr374ndet, "weil der Kl344ger Unterlassungsanspr374che f374r die Text- und die Bildberichterstattung getrennt" habe geltend machen k366nnen und "die nach einem Wert von 200 30.000 berechneten Kosten f374r die Bildberichterstattung nach den oben genannten Ausf374hrungen im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu beanstanden" sei-en. Durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage als unbegr374ndet haben sowohl Amts- als auch Landgericht positiv festgestellt, dass dem Kl344ger ein 374ber den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung au337ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H366he von 726,62 200 zusteht (vgl. BGHZ 72, 26, 31; Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059). 2 Jedenfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Geh366rsverletzung. Es ist ausgeschlossen, dass der Senat den Fall anders beur-teilt h344tte, wenn er den in der Anh366rungsr374ge gehaltenen Vortrag bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt h344tte. Die Feststellungswiderklage ist und war un- 3 - 4 - abh344ngig davon zul344ssig, ob die weitergehende, Gegenstand der negativen Feststellungswiderklage bildende Schadensersatzforderung des Kl344gers im Laufe des Rechtsstreits verj344hrt ist oder nicht. Das erforderliche Feststellungs-interesse der Beklagten ergibt sich daraus, dass der Kl344ger der Beklagten mit Schreiben vom 23. April 2004 - zus344tzlich zur Rechnung 374ber 993,89 200 (Nr. 0400488) f374r die Abmahnung der Wortberichterstattung - eine Rechnung 374ber 726,62 200 (Nr. 0400489) f374r die Abmahnung der Bildberichterstattung 374ber-sandt und sich dadurch einer weitergehenden Forderung ber374hmt hat. Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass sich der Prozess lange hingezogen hat und sich die Beklagte seit 1. Januar 2008 m366glicherweise auf die Verj344hrungseinrede berufen k366nnte. Die Rechte des Schuldners w374rden in unzul344ssiger Weise verk374rzt, wenn man ihm nach langer Prozessdauer den Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung nehmen und ihn auf die Erhebung der Verj344hrungseinrede verweisen w374rde. W344hrend durch ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen der Forderung festgestellt wird, berechtigt die Verj344hrungseinrede den Schuld-ner nur dazu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (247 214 Abs. 1 BGB). Eine Aufrechung oder Geltendmachung des Zur374ckbehaltungsrechts durch den Gl344ubiger bleibt unter Umst344nden m366glich (247 215 BGB). - 5 - 4 Abgesehen davon blieb das Feststellungsinteresse der Beklagten vorlie-gend schon deshalb bestehen, weil sich der Kl344ger gegen die Widerklage ver-teidigt und damit weiterhin das Bestehen der Gegenstand der negativen Fest-stellungsklage bildenden Forderung behauptet hat. Zoll Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -
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