BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 174/08 Verk374ndet am: 26. Mai 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247247 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung ge-b374hrenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (R374ckl344ufer zum Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06). BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Mai 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Ab-weisung ihrer Widerklage zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten wird als unzul344ssig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsan-waltsgeb374hren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Ver366ffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" ent-standen sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem 1 - 3 - Kl344ger wegen der abgemahnten Ver366ffentlichung kein weitergehender Kosten-erstattungsanspruch zusteht. Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertre-ter des Kl344gers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserkl344rungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der 334berschrift "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erkl344rung 374ber die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 374bersandten die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erkl344run-gen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 374bersandten die Prozessbevollm344chtig-ten des Kl344gers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in H366he von 993,89 200 betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Gesch344ftsgeb374hr aus einem Streitwert von 50.000 200 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in H366he von 726,62 200 berechne-te f374r die Bildberichterstattung eine 8/10 Geb374hr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 200. 2 Mit der Klage hat der Kl344ger den Betrag von 993,89 200 aus der erstge-nannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in H366he von 421,08 200 anerkannt und begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Kl344ger aus der streitgegenst344ndlichen Berichterstattung in der "Abendzei-tung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O. V. - 750 Millionen Euro f374r zehn Ehe-jahre" inklusive der damit verbundenen Bildver366ffentlichungen nur noch weitere 125,28 200 Schadensersatz f374r au337ergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kl344ger stehe wegen der beiden Abmah-nungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in H366he von insgesamt 546,36 200 zu. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei ledig-lich mit einem Gegenstandswert von 25.000 200 und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 200 3 - 4 - zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsanspr374che eine Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne betr344fen, sei lediglich eine Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abge344ndert und die Zahlungsklage in H366he von 60,67 200 abgewiesen. Im 334brigen hat es die Berufung zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) wegen Feh-lens einer der Bestimmung des 247 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufge-hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Land-gericht zur374ckverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abge-344ndert und die Zahlungsklage in H366he von 60,67 200 abgewiesen. Die weiterge-hende Berufung der Beklagten hat es erneut zur374ckgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechts-frage, ob Unterlassungsanspr374che wegen Text- und Bildberichterstattung ge-trennt geltend gemacht werden k366nnen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Antr344ge aus der Berufung weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die getrennte Verfolgung der Un-terlassungsanspr374che f374r die Text- und die Bildver366ffentlichung sei zul344ssig. Bei der Verfolgung der Unterlassungsanspr374che wegen der Bild- und Wortbericht-erstattung handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im geb374hrenrecht-lichen Sinne. Eine Angelegenheit k366nne nur dann angenommen werden, wenn die 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitge-hend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Pr374fungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden k366nne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da zwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorl344gen, deren Rechtm344337ig-keit der Rechtsanwalt in zwei getrennten 334berpr374fungen feststellen m374sse. Es komme noch hinzu, dass die Berichterstattung 374ber das Scheidungsverfahren mit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kl344ger sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und Textberichterstattung bei der au337ergerichtlichen Verfolgung zusammenzufas-sen. Die getrennte Verfolgung der Anspr374che sei zweckm344337ig. F374r sie spreche als sachlicher Grund eine gr366337ere 334bersichtlichkeit. Der Kl344ger habe ein be-rechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen 334ber-blick 374ber einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgen-den Anspr374che zu haben. Dem Kostenerstattungsanspruch des Kl344gers stehe nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Kl344gers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert bzw. den Geb374hrensatzrahmen zu hoch angesetzt. Ein insoweit m366glicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit 5 - 6 - der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts m374sse sich der Kl344ger nicht zurechnen lassen. Der Gesch344digte k366nne in jedem Fall den Sch344diger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Anspr374che auf R374ckgew344hr einer etwai-gen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund seien sowohl die vom Kl344ger angesetzten Gegenstandswerte als auch die Rahmengeb374hren nicht zu beanstanden. Das Verbot der Schlechterstellung (247 557 ZPO) stehe aber einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils entgegen. Die Widerklage sei, sollte der Senat das Urteil der Kammer entgegen dem anders lautenden Tenor auch insoweit aufgehoben haben, unbegr374ndet, weil die au337ergerichtliche Schadensberechnung des Kl344gers nicht zu bean-standen sei. II. 1. Die Revision ist zul344ssig, soweit sich die Beklagte gegen die Abwei-sung ihrer Widerklage wendet. Die Abweisung der Widerklage ist insbesondere nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil des Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 421,08 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Denn der Tenor des Senatsurteils ist offensichtlich l374ckenhaft. Er trifft keinen Ausspruch zur Widerklageforderung. Den Entscheidungsgr374nden des Senatsur-teils, die zur Auslegung des unvollst344ndigen Tenors heranzuziehen sind, ist da-gegen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Aufhebung das erste Urteil des Be-rufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch insoweit umfassen sollte, als das Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung 6 - 7 - der Beklagten zur374ckgewiesen hat. Der erkennende Senat hat das erste Beru-fungsurteil aufgehoben, weil die f374r die revisionsrechtliche Nachpr374fung gem344337 247247 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlte, insbesondere weil es die Berufungsantr344ge der widerklagenden Beklagten nicht wiedergibt. Unter II. 2. hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in der neuen Berufungsverhandlung zu ber374cksichtigen haben werde, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage verfolgt habe. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, das erste Berufungsurteil sei lediglich insoweit aufgehoben wor-den, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. 2. Die Revision ist dagegen unzul344ssig, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 200 nebst Zinsen wendet. Sie ist nicht statthaft, da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht zugelassen hat (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 7 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines selbst344ndig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisi-onskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Je-denfalls die zuletzt genannte Alternative liegt hier vor, weil die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 200 h344tte hinnehmen und ihr Rechtsmittel auf die Widerklage h344tte beschr344nken k366nnen. 8 b) Der Annahme einer beschr344nkten Revisionszulassung steht nicht ent-gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschr344n-kung enth344lt. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- 9 - 8 - hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgr374nde auszulegen und des-halb von einer beschr344nkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gr374nden der Beschr344nkung klar ergibt. Dies ist regelm344337ig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-gesehene Frage nur f374r einen eindeutig abgrenzbaren selbst344ndigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06 - aaO, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Aus den Gr374nden des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob der Kl344ger die ihm zu-stehenden Unterlassungsanspr374che wegen der Wort- und der Bildberichterstat-tung getrennt verfolgen durfte und ob die aus einer getrennten Geltendmachung entstehenden Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang vom Sch344diger zu erstat-ten sind. Diese Rechtsfrage war aber entscheidungserheblich allein f374r die Ab-weisung der Widerklage. F374r die Zahlungsklage hingegen war sie bedeutungs-los. Der Zahlungsklage hat das Berufungsgericht bereits deshalb in vollem Um-fang stattgegeben, weil es sich an die vom Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers gestellte Rechnung Nr. 0400488, insbesondere an den darin zugrunde ge-legten Gegenstandswert in H366he von 50.000 200 und die Rahmengeb374hr von 8/10 gebunden gehalten hat. Den Kostenerstattungsanspruch in H366he von 933,22 200 hat das Berufungsgericht bereits allein auf der Grundlage dieser Pa-rameter bejaht. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt des Kl344gers wegen der Ab-mahnung auch der Bildberichterstattung weitergehende Geb374hrenanspr374che zustanden und wie diese zu berechnen waren, insbesondere ob f374r diese eine oder zwei Geb374hren anfielen, stellte sich in diesem Zusammenhang f374r das Berufungsgericht nicht. 10 - 9 - 3. In dem zugelassenen Umfang hat die Revision auch in der Sache Er-folg. Die Abweisung der Widerklage h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 11 a) Die Widerklage ist zul344ssig. Der missverst344ndlich gefasste Widerkla-geantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Feststellung be-gehrt, dass dem Kl344ger wegen der Wort- und Bildberichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 kein 374ber den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung au337ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht. 12 Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. F374r die Auslegung von Prozesserkl344rungen, die der erkennende Senat als Revisi-onsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut ma337gebend. Entscheidend ist vielmehr der erkl344rte Wille, der in erster Linie unter Heranzie-hung der Klagebegr374ndung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Ma337-st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und der recht verstandenen Interes-senlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - VersR 2009, 121 m.w.N.). 13 Die Beklagte hat in der Begr374ndung der Widerklage zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass dem Kl344ger ihrer Auffassung nach wegen der abge-mahnten Wort- und Bildberichterstattung lediglich ein Schadensersatzanspruch in H366he von 546,36 200 zustehe, und ein berechtigtes Interesse an der Feststel-lung geltend gemacht, dass der Kl344ger keinen 374ber diesen Betrag hinausge-henden Schadensersatzanspruch gegen sie habe. Da der Anspruch des Kl344-gers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und Bildberichterstat-tung entstandenen Rechtsanwaltskosten in H366he von 993,89 200 bereits Gegen-stand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen 14 - 10 - dem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Kl344gers und dem einge-klagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist das Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Wi-derklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten Betrag 374bersteigende und vom Kl344ger au337ergerichtlich behauptete Schadens-ersatzforderung ist. Eine andere Auslegung w344re nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung offensichtlich unvern374nftig und st344nde im Widerspruch zur recht verstandenen Interessenlage der Beklagten, die keine mangels Feststellungsin-teresses teilweise unzul344ssige Widerklage erheben wollte. b) In der Sache h344lt die Abweisung der Widerklage einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, dem Kl344ger stehe ein 374ber den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag von 993,89 200 hinausgehender Schadensersatzanspruch zu. 15 aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, dass dem Kl344ger wegen der abgemahnten Ver366ffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus 247247 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 22, 23 KUG zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Kl344gers grunds344tzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 16 bb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Schaden des Kl344gers in einen Betrag von 993,89 200 374bersteigender H366he angenommen und die gesamten vom Kl344ger au337ergerichtlich geltend gemach- 17 - 11 - ten Rechtsanwaltskosten als ersatzf344hig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst. (1) Allerdings ist die Bemessung der H366he des Schadensersatzan-spruchs in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrich-ter Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemes-sungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337-st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409). 18 (2) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt. 19 Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414) ausgef374hrt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Gesch344digten zustehende Schadensersatzan-spruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverh344ltnis des Gesch344digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt und dem Au337enverh344ltnis des Gesch344digten zum Sch344diger zu unterscheiden. Vor-aussetzung f374r einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grunds344tzlich, dass der Gesch344digte im Innenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T344tig-keit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen f374r die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Au337enverh344ltnis aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war 20 - 12 - (vgl. auch Senatsurteil vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985 m.w.N.). Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverh344ltnis des Gesch344digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt als auch zum Au337en-verh344ltnis des Gesch344digten zum Sch344diger sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst. 21 (a) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung l344gen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der 247247 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtm344337igkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten 334berpr374fungen feststellen m374sse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verst344ndnis des Begriffs der Ange-legenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne. 22 (aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausge-gangen, dass weisungsgem344337 erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zu-sammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend 374bereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwalt-lichen T344tigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2728). 23 (bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Lebensverh344ltnisse beantwor-ten l344sst und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages ma337gebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 24 - 13 - 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen. (cc) Das Berufungsgericht hat dar374ber hinaus verkannt, dass die An-nahme einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine Pr374fungsaufgabe zu erf374llen hat. Von einem einheitli-chen Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit kann vielmehr grunds344tzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Gesch344digten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abwei-chende Anspruchsgrundlagen zu pr374fen bzw. - wie das Berufungsgericht formu-liert hat - mehrere getrennte Pr374fungsaufgaben zu erf374llen hat. Denn unter einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne ist das gesamte Gesch344ft zu ver-stehen, das der Rechtsanwalt f374r den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt be-stimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt t344tig wird. Die Ange-legenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverh344ltnis bezeichnet, auf das sich die anwaltli-che T344tigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenst344nde umfas-sen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurB374ro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - a-aO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO). F374r die Annahme eines einheitli-chen Rahmens der anwaltlichen T344tigkeit ist es grunds344tzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenst344nde in dem Sinne einheitlich vom Anwalt be-arbeitet werden k366nnen, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend ge-macht werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; N. Schneider in AnwK 25 - 14 - RVG 4. Aufl., 247 15 RVG, Rn. 31 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass die Verfolgung der prozessual selbstst344ndigen und an unterschiedliche Vorausset-zungen gekn374pften Anspr374che auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - aaO). (dd) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - f374r die Annahme einer Angelegenheit erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Gegenst344nden der anwaltlichen T344tigkeit verkannt. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenst344nde bei ob-jektiver Betrachtung und unter Ber374cksichtigung des mit der anwaltlichen T344tig-keit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen geh366ren (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 11. De-zember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO, je-weils m.w.N.; Riedel/Su337bauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenord-nung, 8. Aufl. 247 13 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich gepr374ft, ob zwischen der Wort- und der Bildberichterstattung ein Zusammen-hang besteht; das mit den anwaltlichen Leistungen verfolgte Ziel hat es dage-gen au337er Betracht gelassen und es dementsprechend unterlassen, die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. 26 Abgesehen davon ist die nicht mit einer Begr374ndung versehene Annah-me des Berufungsgerichts, die Berichterstattung 374ber das Scheidungsverfahren sei mit einem "kontextfernen" Foto bebildert worden und ein innerer Zusam-menhang zwischen Text und Bild sei nicht gegeben, schon angesichts des Um-stands nicht nachvollziehbar, dass das Bild mit dem Untertitel "Lassen sich scheiden: A. und C. O." versehen und damit offensichtlich in einen Zusammen-hang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist. 27 - 15 - (b) Bei der Beurteilung des Au337enverh344ltnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gew344hlt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Gesch344digten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche T344tigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Un-terlassungsanspr374che wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bild-berichterstattung andererseits - aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Gesch344digten darzulegende und zu beweisende Anspruchvoraus-setzung und nicht lediglich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ange-nommen hat - um einen im Rahmen des 247 254 BGB bedeutsamen, die Ersatz-pflicht beschr344nkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Sch344-digers fallenden Umstand. 28 Das Berufungsgericht hat dar374ber hinaus nicht ausreichend ber374cksich-tigt, dass sich die Frage, ob diese Voraussetzung erf374llt ist, nicht allgemein, sondern nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des Einzelfalls beantworten l344sst, und die Feststellung der insoweit ma337geblichen Tatsachen, insbesondere zu der Frage unterlassen, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gr374nde f374r eine getrennte Verfolgung der Unterlassungsanspr374che bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. 29 Aus diesen Gr374nden kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen und 30 - 16 - die Umst344nde des Streitfalls umfassend w374rdigen kann. Dabei macht der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Bei der Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt auf-zuheben war, obwohl die gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-)Anerkenntnisurteil gerichtete Revision 31 - 17 - nicht zul344ssig war. F374r diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kos-tenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurB374ro 1984, 1505, 1506 f.). M374ller Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -
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