BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 174/08 Verk374ndet am: 28. Januar 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 2 Satz 2 Eine nochmalige Aufforderung zur Anspruchsbegr374ndung nach 247 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt jedenfalls dann eine letzte Verfahrenshandlung des Gerichts im Sinne von 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, wenn die Aufforderung zur Anspruchs-begr374ndung den Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers zun344chst gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte, diese das Empfangsbekenntnis aber nicht zur374ckgesandt haben und ihnen deshalb die Aufforderung zur An-spruchsbegr374ndung nochmals gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wird. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08 - OLG Dresden LG G366rlitz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he von 4.394,86 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt Restwerklohn aus einem mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) im April 1999 geschlossenen Ver-trag 374ber die Errichtung einer Reit- und Sporthalle. 1 Auf den am 16. M344rz 2001 eingegangenen Antrag der Kl344gerin wurde unter anderem ein Mahnbescheid 374ber einen Betrag von 51.069 DM 2 - 3 - (26.111,17 200) erlassen, der der Beklagten am 21. M344rz 2001 zugestellt wurde. Am 26. M344rz 2001 verf374gte das Amtsgericht die Mitteilung des eingegangenen Widerspruchs an die Kl344gerin. Diese zahlte am 22. Dezember 2004 weitere Ge-richtskosten ein und beantragte die Abgabe des Rechtsstreits an das Landge-richt. Mit Verf374gung der Gesch344ftsstelle dieses Gerichts vom 5. Januar 2005 wurden die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin gegen Empfangsbekenntnis aufgefordert, den Anspruch zu begr374nden. Sie reichten das Empfangsbekennt-nis nicht zur374ck. Es wurde mit Verf374gung vom 26. Januar 2005 mit einfachem Brief ohne Erfolg angemahnt. Mit Verf374gung vom 17. Februar 2005 wurde den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin daraufhin die Aufforderung zur An-spruchsbegr374ndung am 23. Februar 2005 mit Postzustellungsurkunde zuge-stellt. Am 19. August 2005 ging die Anspruchsbegr374ndung bei Gericht ein. Das Landgericht hat der Kl344gerin einen Teilbetrag von 4.394,86 200 und aus einer weiteren Rechnung, die Gegenstand eines zweiten Mahnbescheids war, 20.112,59 200, insgesamt 24.507,45 200, nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beru-fungsgericht die Klage insgesamt wegen Verj344hrung abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Auf die umfassend eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde der Kl344gerin hat der Senat die Revision zugelassen, soweit das Beru-fungsgericht die Klage in H366he von 4.394,86 200 nebst Zinsen abgewiesen hat, und im 334brigen die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin verfolgt im zugelassenen Umfang ihren Werklohnanspruch weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 5 Das Berufungsgericht f374hrt aus, die f374r den Werklohnanspruch der Kl344-gerin urspr374nglich geltende vierj344hrige Verj344hrungsfrist, die zun344chst unterbro-chen worden sei, habe am 27. M344rz 2001 erneut zu laufen begonnen. Ab dem 1. Januar 2002 sei gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Verj344hrungs-frist von drei Jahren in Lauf gesetzt worden. Durch die Einzahlung des Ausla-genvorschusses und die Beantragung der Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht am 22. Dezember 2004 sei die Verj344hrung gehemmt worden. Die Kl344gerin habe dann das Verfahren nicht weiterbetrieben. Die Hemmung habe daher gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfah-renshandlung des Gerichts geendet. Das sei die Aufforderung vom 5. Januar 2005 gewesen, den Anspruch zu begr374nden. Gem344337 247 697 Abs. 1 Satz 2, 247 270 Satz 2 ZPO sei davon auszugehen, dass diese Aufforderung den Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 10. Januar 2005 zugegangen sei. Damit habe die Hemmung der Verj344hrung am 10. Juli 2005 geendet. Hieran schlie337e sich der noch nicht verbrauchte Rest der Verj344hrungszeit vom 22. Dezember bis zum 31. Dezember 2004 an. Damit sei die Verj344hrungsfrist am 20. Juli 2005 abgelaufen. Auf die Aufforderung zur 334bersendung des Empfangsbekenntnis-ses vom 26. Januar 2005 und die zweite Aufforderung zur Anspruchsbegr374n-dung vom 17. Februar 2005 k366nne nicht als letzte Verfahrenshandlung abge-stellt werden. Erstere habe das Verfahren sachlich-inhaltlich nicht gef366rdert, - 5 - letztere stelle als blo337e Wiederholung einer bereits abgeschlossenen gerichtli-chen Ma337nahme keine verj344hrungsrelevante Verfahrenshandlung dar. II. 6 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Anspruch der Kl344gerin ist nicht verj344hrt. Letzte Verfahrens-handlung des Gerichts im Sinne von 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die am 17. Februar 2005 verf374gte und am 23. Februar 2005 f366rmliche zugestellte zwei-te Aufforderung zur Anspruchsbegr374ndung. 1. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur L344nge der urspr374ngli-chen Verj344hrungsfrist von vier Jahren, zu den Unterbrechungstatbest344nden vor dem 1. Januar 2002, zum Lauf der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist ab dem 1. Januar 2002 und zur Hemmung der Verj344hrung am 22. Dezember 2004 sind nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. 7 2. Nach dem 22. Dezember 2004 hat die Kl344gerin das Verfahren erst wieder durch Einreichung der Anspruchsbegr374ndung am 19. August 2005, also nahezu neun Monate sp344ter, weiterbetrieben. Das Berufungsgericht geht zutref-fend davon aus, dass die am 22. Dezember 2004 eingetretene Hemmung der Verj344hrung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts endete, 247 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Rechtsfehlerhaft stellt es dabei allein auf die Aufforderung zur Anspruchsbegr374ndung vom 5. Januar 2005 ab und misst der am 17. Februar 2005 verf374gten und am 23. Februar 2005 f366rmlich zugestellten erneuten Aufforderung keine Bedeutung bei. 8 a) Unter einer Prozesshandlung im Sinne von 247 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. wird jede Handlung verstanden, die zur Begr374ndung, F374hrung und Erledi- 9 - 6 - gung des Rechtsstreits dient und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist (RGZ 77, 324, 329). Die Aufforderung nach 247 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO, den Anspruch zu begr374nden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Prozesshandlung (BGH, Urteile vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387 und vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94, NJW-RR 1995, 1335). Auf diese Rechtsprechung kann zur n344heren Bestimmung des Begriffs der Verfahrenshandlung im Sinne von 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne weiteres zur374ckgegriffen werden, da diese Vorschrift die Regelung des 247 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nahezu inhaltsgleich 374bernommen hat. 10 b) Auch die zweite Aufforderung zur Anspruchsbegr374ndung vom 17. Februar 2005 ist eine Verfahrenshandlung in diesem Sinne. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht von Bedeutung, dass die Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin bereits mit Verf374gung vom 5. Januar 2005 aufge-fordert worden waren, die Anspruchsbegr374ndung einzureichen. 11 Diese Aufforderung sollte den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zu-n344chst gem344337 247 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Sie hatten das Empfangsbekenntnis trotz Mahnung nicht zur374ckgesandt und damit ihre Mitwirkung an der Zustellung verweigert. Damit war dieser Versuch einer Zustellung gescheitert. Hier sollte die nochmalige 334bersendung der Aufforde-rung zur Anspruchsbegr374ndung, nunmehr gegen Postzustellungsurkunde, Ab-hilfe schaffen. Wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin sollten ersichtlich auf diese Weise Zugang und Zu-gangszeitpunkt dokumentiert werden. Somit diente die Verf374gung vom 17. Feb-ruar 2005 der F366rderung und Erledigung des Rechtsstreits, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass im Rahmen des 247 697 Abs. 1 12 - 7 - Satz 1 ZPO eine f366rmliche Zustellung entbehrlich ist (so z.B. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 697 Rdn. 4; a.A. M374nchKommZPO/Sch374ler, 3. Aufl., 247 697 Rdn. 3). Unerheblich ist dabei, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, um die Wiederholung eines bereits abgeschlossenen Vorgangs handelt. Dem Ge-setz l344sst sich nicht entnehmen, dass dann, wenn das Gericht Anlass sieht, ei-ne Verfahrenshandlung im Sinne von 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nochmals vor-zunehmen, dieser weiteren Verfahrenshandlung keine Bedeutung f374r den Lauf der Verj344hrung zukommen soll. Entscheidend ist nur, dass auch sie die Voraus-setzungen f374r eine Verfahrenshandlung im Sinne von 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB erf374llt. c) Da im Rahmen von 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bei einer gerichtlichen Verf374gung auf deren Zugang abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387), h344tte die durch die Verf374gung vom 17. Februar 2005 ausgel366ste Hemmung der Verj344hrung am 23. August 2005 geendet, 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Vor diesem Zeitpunkt hat die Kl344gerin das Verfahren durch Einreichung der Anspruchsbegr374ndung weiterbetrieben. Da-durch wurde die Verj344hrung erneut gehemmt, 247 204 Abs. 2 Satz 3 BGB. 13 - 8 - III. 14 Das Berufungsurteil kann im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, die Sache ist an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Dieses wird nunmehr den Anspruch der Kl344gerin inhaltlich zu pr374fen haben. Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG G366rlitz, Entscheidung vom 19.10.2007 - 1 O 2/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2008 - 9 U 1889/07 -
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