BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 174/09 vom 24. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Durch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125) ist bereits gekl344rt, dass es bei der Frage der Be-rechtigung einer fristlosen K374ndigung wegen nachhaltiger St366rung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter dem Tat-richter obliegt, die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Ber374cksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gegeneinander abzuw344gen (aaO, unter II 3, 4). Im vorliegenden Fall, in dem es um St366rungen durch den be-hinderten Sohn der Beklagten geht, kann nichts anderes gelten. Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts zu der erfor-derlichen Abw344gung, die es im Rahmen des 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 5 C 56/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 S 9/09 -
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