BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 174/09 Verk374ndet am: 11. Juni 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG 247247 5 Abs. 4 Satz 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 3; BGB 247247 133 B, 157 D a) F374r den 304nderungsanspruch nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbe-lastung des Wohnungseigent374mers ma337gebend, der eine 304nderung des Kosten-verteilungsschl374ssels verlangt. b) An einer durch erg344nzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schlie337en-den Regelungsl374cke zur Anpassung des Kostenverteilungsschl374ssels an ver344n-derte Verh344ltnisse fehlt es in der Regel, weil - abweichend zur fr374heren Rechtsla-ge (zu dieser Senat, BGHZ 160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Woh-nungseigent374mers auf 304nderung des vereinbarten Kostenschl374ssels nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung f374r die-se F344lle bereitstellt. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09 - LG N374rnberg-F374rth AG N374rnberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Rich-ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 26. August 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Eigent374mer einer Wohnung in einem Wohnhaus, das in sechs Sondereigentumseinheiten aufgeteilt ist. 1 Das Grundst374ck wurde durch einen Bautr344ger zwecks Errichtung des Hauses und Verkaufs der einzelnen Wohnungen aufgeteilt. In der Teilungser-kl344rung sind die Miteigentumsanteile f374r die sechs Einheiten bestimmt und allen Wohnungen je ein Kellerraum, ein Tiefgaragenstellplatz und den beiden Woh-nungen im Dachgeschoss (Nr. 5 und Nr. 6) zus344tzlich ein Spitzboden zugeord-net worden, der in den Aufteilungspl344nen als nicht ausgebauter Raum 374ber den beiden Wohnungen dargestellt ist. 2 Die Gemeinschaftsordnung sieht in 247 14 Abs. 3 Nr. 2 a eine Umlage der Betriebs-, Instandhaltungs- und aller mit der Bewirtschaftung des Gemein- 3 - 3 - schaftseigentums zusammenh344ngenden Kosten im Verh344ltnis der Miteigen-tumsanteile vor. 247 23 Abs. 2 bestimmt, dass die Gemeinschaftsordnung durch einfache Mehrheit abge344ndert werden kann, wenn daf374r sachliche Gr374nde vor-liegen und der einzelne Eigent374mer dadurch gegen374ber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt wird. Die Beklagten zu 1 (Eigent374mer der Wohnung Nr. 6) bauten den Spitz-boden mit einer Gr366337e von ca. 70 m 2 als Wohnraum aus. Gegen diese Nutzung erging eine beh366rdliche Untersagungsverf374gung; die Genehmigung zur Nut-zung als Wohnraum wurde sp344ter jedoch erteilt. 4 In einer Eigent374merversammlung im September 2008 wurde der Antrag des Kl344gers zur Abstimmung gestellt, einen neuen Kostenverteilungsschl374ssel nach dem Verh344ltnis der Wohnfl344chen zu beschlie337en. Der Antrag wurde bei Stimmengleichheit (3:3) abgelehnt. 5 Mit der gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer gerichteten Beschluss-anfechtungsklage hat der Kl344ger beantragt, diesen Beschluss f374r ung374ltig zu erkl344ren und die Beklagten zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erkl344ren, dass f374r die Verteilung der Kosten nunmehr das Verh344ltnis der Wohnfl344chen gelte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewie-sen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will der Kl344ger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 7 Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZWE 2010, 145 ff. ver366ffentlicht ist) meint, der angefochtene Beschluss entspreche ordnungsgem344337er Verwal-tung. Der Kl344ger k366nne eine 304nderung des Kostenverteilungsschl374ssels weder auf Grund erg344nzender Auslegung der Gemeinschaftsordnung noch nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen. Eine erg344nzende Auslegung komme nicht in Betracht, weil ein Parteiwil-le, die Kostenverteilung allein nach dem Kriterium der Wohnfl344che festzulegen und bei 304nderungen entsprechend anzupassen, nicht ermittelbar sei. 8 Eine 304nderung des Kostenverteilungsschl374ssels k366nne der Kl344ger auch nicht nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen. Die Vorschrift setze einen schwerwiegenden Grund voraus, der das Festhalten an der bisherigen Rege-lung unbillig erscheinen lasse. Daran fehle es hier, weil der Kl344ger nach dem jetzigen Verteilungsschl374ssel nur 13 vom Hundert mehr zahlen m374sse, als es bei einer Neuberechnung nach den Wohnfl344chen der Fall w344re. Das liege weit unter einer Mehrbelastung von 25 vom Hundert. Diese m374sse nach allgemeiner Ansicht erreicht sein, um einen schwerwiegenden Grund nach 247 10 Abs. 2 Satz 2 WEG zu bejahen. Unerheblich f374r den 304nderungsanspruch sei es dage-gen, dass ein anderer Wohnungseigent374mer von der Beibehaltung des Kosten-verteilungsschl374ssels in weit gr366337erem Umfange profitiere. 9 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Wesentlichen stand. 10 - 5 - 11 1. a) Die mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anfechtungsklage nach 247 46 WEG gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf 304nderung des Kostenver-teilungsschl374ssels nach Wohnfl344chen abgelehnt wurde (Negativbeschluss), ist von dem Berufungsgericht zu Recht als zul344ssig angesehen worden (dazu: Se-nat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, WM 2010, 812, 813 - zur Ver366ffentli-chung in BGHZ vorgesehen). b) Der Klageantrag zu 2 h344tte zwar nicht auf Zustimmung zum Abschluss einer die Gemeinschaftsordnung ver344ndernden Vereinbarung, sondern wegen der durch eine 326ffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung begr374ndeten Be-schlusskompetenz der Eigent374merversammlung gem344337 247247 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG auf ab344ndernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung lau-ten m374ssen (Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, WM 2010, 812, 814). Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Um-deutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 204), m374sste die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden, wenn das Begehren in der Sa-che Aussicht auf Erfolg h344tte. Daran fehlt es jedoch. 12 2. Die Revision ist n344mlich unbegr374ndet. Dem Kl344ger steht ein Anspruch gegen die anderen Miteigent374mer auf 304nderung des in der Gemeinschafts-ordnung bestimmten Verteilungsschl374ssels f374r die nicht verbrauchsabh344ngigen Kosten nicht zu. 13 a) Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begr374ndung einen An-spruch des Kl344gers auf 304nderung des Kostenverteilungsschl374ssels nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verneint. 14 aa) Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigent374mer die Anpas-sung der Vereinbarung verlangen, wenn ein Festhalten an der geltenden Rege- 15 - 6 - lung aus schwerwiegenden Gr374nden unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Woh-nungseigent374mer, unbillig erscheint. Der Gesetzgeber hat mit der Normierung des bisher aus 247 242 BGB ab-geleiteten Anspruchs eines Wohnungseigent374mers auf Anpassung einer Ver-einbarung (Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur 304nderung des Woh-nungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. M344rz 2007, BGBl. I, S. 370) auch den Schwellenwert herabgesetzt, bei dessen 334berschreiten ein solcher Anspruch begr374ndet ist (BT-Drucks. 16/887, S. 18, 19). Nach der Be-gr374ndung des Gesetzesentwurfs soll bei den Kosten eine Orientierung an einer Entscheidung des Kammergerichts (NZM 2004, 549 ff.) nahe liegen (BT-Drucks. 16/887, aaO), das einen 304nderungsanspruch f374r gegeben h344lt, wenn die Wohn- oder Nutzfl344che von dem f374r die Kostenverteilung ma337geblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 vom Hundert abweicht (KG, aaO, 550; e-benso jetzt OLG K366ln FGPrax 2008, 57). 16 Dieser Schwellenwert ist hier nicht 374berschritten. F374r den Kl344ger erg344be sich bei einer Neuverteilung der (verbrauchsunabh344ngigen) Kosten nach Wohn-fl344chen lediglich eine um 13 vom Hundert erm344337igte Belastung. 17 bb) Soweit die Revision meint, dass es nicht allein auf die Mehrbelastung des Kl344gers ankomme, sondern diese Belastung stets in Relation zu dem Vor-teil des anderen Wohnungseigent374mers zu sehen sei, den der nachteilig Betrof-fene gleichsam mitbezahle, ist ihr nicht zu folgen. 18 Zutreffend ist vielmehr die Auffassung des Berufungsgerichts. F374r den 304nderungsanspruch nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist allein die Kostenmehr-belastung desjenigen Wohnungseigent374mers ma337gebend, der die 304nderung des Kostenverteilungsschl374ssels verlangt (vgl. OLG M374nchen NZM 2008, 407, 19 - 7 - 408; Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 10 Rdn. 158; K374mmel in Nie-denf374hr/K374mmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., 247 10 Rdn. 41; Rie-cke/Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar - Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., WEG, 247 10 Rdn. 194). Der Zweck des Anspruchs aus 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist nicht die Vermeidung der durch den bisherigen Kostenverteilungsschl374ssel bei einem anderen Wohnungseigent374mer entstehenden Vorteile, sondern die Beseitigung unbilliger H344rten bei dem die 304nderung verlangenden Wohnungs-eigent374mer, die diesem bei einem Festhalten an dem bisherigen Kostenvertei-lungsschl374ssel entst374nden (vgl. M. Schmid, ZMR 2010, 259). Nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sind n344mlich auch die Rechte und die Interessen der Wohnungs-eigent374mer zu ber374cksichtigen, welche die bisherige Regelung beibehalten wol-len. Das 304nderungsverlangen muss auch unter diesem Gesichtspunkt gerecht-fertigt sein. Schwerwiegende Gr374nde, aufgrund derer das von anderen Mitei-gent374mern gewollte Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheint, liegen auf Seiten des die 304nderung verlangenden Wohnungseigent374mers aber nur dann vor, wenn die Beibehaltung der bisherigen Kostenverteilung f374r ihn zu einer - einen gewissen Schwellenwert 374berschreitenden - Kostenmehrbelastung f374hrte. cc) Gemessen daran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen An-passungsanspruch des Kl344gers nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verneint. Eine Mehrbelastung von 13 vom Hundert unter Beibehaltung des bisherigen, nach den Miteigentumsanteilen bemessenen Kostenverteilungsschl374ssels bei den verbrauchsunabh344ngigen Kosten liegt weit unter dem - wenn auch nicht als fes-te Grenze, aber als Orientierungsgr366337e dienenden - Schwellenwert von 25 vom Hundert (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 18, 19), bei dessen 334berschreiten ein Woh-nungseigent374mer eine abweichende Kostenverteilung nach den Wohn- oder Nutzfl344chen der Sondereigentumseinheiten verlangen k366nnte. 20 - 8 - 21 dd) Ohne Erfolg r374gt die Revision schlie337lich, dass das Berufungsgericht keine umfassende W374rdigung aller Umst344nde im Einzelfall f374r die Feststellung schwerwiegender Gr374nde und die Unbilligkeit eines Festhaltens an der bisheri-gen Regelung vorgenommen habe. Richtig daran ist allein, dass das Ma337 der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium bei der Entscheidung ist, ob das Festhalten an der gel-tenden Regelung unbillig ist. Abzuw344gen sind vielmehr die gesamten Umst344nde des Einzelfalls (vgl. Senat, BGHZ 160, 354, 359 226 zur fr374hren Rechtslage und zum neuen Recht: Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 10 Rdn. 158; K374mmel in Niedenf374hr/K374mmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., 247 10 Rdn. 43 bis 45; Rie-cke/Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar 226 Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., WEG, 247 10 Rdn. 196). Die auf dieser Grundlage vorzunehmende W374rdi-gung, ob nach den in 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Kriterien das Festhal-ten an der bisherigen Kostenverteilung unbillig erscheint, ist in erster Linie Sa-che des Tatrichters. Die Nachpr374fung seiner Entscheidung in einem Revisions-verfahren beschr344nkt sich im allgemeinen darauf, ob er die in 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmten Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle f374r die Beurteilung wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt sowie die Denkgeset-ze und Erfahrungss344tze beachtet hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 354, 360). 22 Diesem Pr374fungsma337stab h344lt das Berufungsurteil stand. Das Beru-fungsgericht hat eine Abw344gung anhand der Umst344nde des Einzelfalls vorge-nommen und dabei ber374cksichtigt, dass die Kostenverteilung nach Miteigen-tumsanteilen nicht f374r die verbrauchsabh344ngigen Kosten gilt, die Auswirkungen eines Ausbaus des Spitzbodens auf Grund der Ausweisung als ausbauf344hige Nutzfl344che jedenfalls bei der 304nderung der Teilungserkl344rung in einem gewis-sen Umfange ber374cksichtigt wurden (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: Senat, BGHZ 160, 354, 359) und in diesem Fall auf Grund der 326ffnungsklausel eine 23 - 9 - 304nderung des Kostenverteilungsschl374ssels jederzeit erreicht werden kann, wenn die anderen Miteigent374mer, die durch den Ausbau des Dachgeschosses keinen Vorteil haben, einem solchen Antrag zustimmen. Rechtsfehler sind in-soweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. b) Der Kl344ger kann eine 304nderung des Verteilungsschl374ssels auch nicht aufgrund der Gemeinschaftsordnung beanspruchen. 24 aa) Diese enth344lt keine Bestimmung, nach der ein Wohnungseigent374mer eine 304nderung des Kostenverteilungsschl374ssels zur Anpassung an das durch den (nunmehr genehmigten) Ausbau des Dachgeschosses ver344nderte Verh344lt-nis der Wohnungsfl344chen der Sondereigentumseinheiten verlangen kann. 25 bb) Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht im Wege erg344nzender Auslegung der Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung 374ber die Kosten-verteilung. Hierf374r ist auf Grund der Gesetzes344nderung (Art. 1 Nr. 4 Buchsta-be b des Gesetzes zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und ande-rer Gesetze vom 26. M344rz 2007, BGBl. I, S. 370) in der Regel kein Raum mehr, nach der nunmehr jeder Wohnungseigent374mer nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Anpassung des Kostenverteilungsschl374ssels an ver344nderte Verh344ltnisse verlangen kann, wenn das Festhalten an der geltenden Regelung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen unbillig erscheint. 26 Voraussetzung einer erg344nzenden Auslegung ist n344mlich stets eine Re-gelungsl374cke, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Par-teien zu verwirklichen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, 206; BGH, Urt. v. 18. Juni 2008, VIII ZR 154/06, NJW-RR 2008, 1371, 1372). Von einer planwidrigen Unvollst344ndigkeit kann aber nur dann gespro-chen werden, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung vermissen l344sst, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der 27 - 10 - Parteien zu verwirklichen, mithin ohne deren Erg344nzung eine angemessene, interessengerechte L366sung nicht zu erzielen w344re (vgl. BGHZ 170, 311, 322). 28 Vor dem Hintergrund der Gesetzes344nderung ist eine Gemeinschaftsord-nung jedoch nicht unvollst344ndig, wenn sie keine Bestimmung dazu trifft, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigent374mer eine 304nderung oder Anpassung des vereinbarten Kostenverteilungsschl374ssels an ver344nderte Um-st344nde verlangen kann. Grunds344tzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass - wenn sich die Wohnungseigent374mer 374ber eine 304nderung des Kostenvertei-lungsschl374ssels nicht verst344ndigen k366nnen - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigent374mers in 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene L366sung der gegenl344ufigen Interessen der Wohnungseigent374mer an der Beibehaltung oder der 304nderung des Kostenverteilungsschl374ssels bereitstellt. cc) Dies gilt erst recht, wenn die Gemeinschaftsordnung - wie hier - eine 304nderung des Lasten- und Kostenverteilungsschl374ssels durch einfache Mehr-heit zul344sst. Die Regelung der Kostenverteilung wird dadurch der Entscheidung der Wohnungseigent374mer 374berlassen, in dem der Eigent374merversammlung ei-ne Beschlusskompetenz zur 304nderung der Gemeinschaftsordnung einger344umt wird (dazu Senat BGHZ 95, 137, 142). Eine der Mehrheit einger344umte Ent-scheidungsbefugnis 374ber den Kostenverteilungsschl374ssel l344sst keinen Raum f374r die Annahme, die Gemeinschaftsordnung k366nne erg344nzend dahin ausgelegt werden, dass dem einzelnen Wohnungseigent374mer ein - gegen den Willen der Mehrheit durchsetzbarer - Anspruch auf 304nderung des Kostenverteilungs-schl374ssels unterhalb der sich aus 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ergebenden Ein-griffsschwelle zusteht. 29 - 11 - III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 30 C 40415/08 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 26.08.2009 - 14 S 3582/09 -
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