BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 174/10 vom 27. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zen de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richt e- rinnen Harsdorf - Gebhardt und Dr . Brockmöller am 27. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce l- le vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reic h- weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang st e- henden Verteilung der Darlegungs - un d Beweislast sind durch das S e- natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 , veröffentlicht in juris ) , dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt. 1 2 - 3 - Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch - oder Giralgeld - g e- gen typische Transportrisiken b ei und während des Werttransports bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Untersc hlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die l e- diglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Vers i- cherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherun g vom Versich e- rungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abwe i- chungen oder Ergänzungen. 2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwe rde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgs - aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherung s- schutzes und zur Verteilung der Darlegungs - und Be weislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f., 41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht ve rletzt. 3 4 5 - 4 - b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu S e- natsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachg e- wiesen. aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eing e- zahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zum Transpor t übergeben worden, und sich im Übrigen darauf b e- schränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Tran s- portguts lässt sich nicht feststellen. Ebenso wie in der durch das Senatsu rteil vom 25. Mai 2011 en t- schiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Recht s- fehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des Transportvertrages zwischen der Klägerin und der Versicherung s- nehmerin, dass es Letzterer nicht u ntersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling - Ver - fahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eing e- richtetes Konto verbuchen zu lassen. 6 7 8 9 - 5 - Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eing e- treten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach Ende des Versich erungsschutzes nicht mehr versichertem - Buchgeld. cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versich e- rungsnehmerin praktizierte Pooling - Verfahren von der Klägerin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben. c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68). 10 11 12 - 6 - d ) Auf d ie von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Brockmöller Vo rinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.05.2009 - 26 O 34/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2010 - 8 U 121/09 - 13
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