BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 174/10 Verkündet am: 29. April 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NRG BW § 3 Abs. 3 Satz 2 Die Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG BW gilt auch bei genehmigungsfre i- en Vorhaben; Fristbeginn ist anstelle des Zugangs der Benachrichtigung nach § 55 LBO BW der Zeitpunkt, in welchem der Nachbar von der (beabsichtigten) Bauma ß- nahme Kenntnis erl angt. BGH, Urteil vom 29. April 2011 - V ZR 174/10 - LG Ulm AG Ulm - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schm idt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Ric h ter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 4. August 2010 im Kostenpun kt und ins o- weit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der auf Beseitigung des Terrassenvordachs gerichteten Klage zurückg e- wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 8. März 2 010 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das sich auf i h- rem Grundstück S . weg 9, U . , Flurstücks - Nr. der Gemarkung U . , befindliche und der gemeinsamen Grundstück s- grenze zwischen den Flurstücken Nr. und Nr. der Gemarkung U . zugewandte Terrassenvordach so zu beseit i gen, dass dieses nicht näher als einen Meter an die Grundstücksgre n- ze he r anragt. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagten 37,5 % und der Kläger 62,5 %; die Ko sten der Rechtsmittelverfahren we r- den gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke. Die Beklagten vergrößerten eine an der der gemeinsamen Grundstücksgrenze z u- gewandten Hausseite befindliche Terrasse und montierten dort ein Vordach. Eine Be nachrichtigung des Klägers durch die Gemeinde erfolg t e nicht. S o wohl die Terrasse als auch das Vordach halten den gesetzlich geforderten Grenza b- stand zu dem Grundstück des Klägers nicht ein. Di e - soweit hier von Interesse - auf den Rückbau der Terrasse bis zu e i- nem Grenzabstand von 1,80 m und auf die Beseitigung des Vordaches bis zu einem Abstand von 2 m von der Gebäudeaußenseite gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der in dem Urteil des Landgerichts zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Klagea n- träge weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Terrasse und das Vo r- dach als Einheit zu betrachten. De r beide betreffende Beseitigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der in dem Nachbarrecht s- gesetz für Baden - Württemberg normierten Frist von zwei Monaten erhoben h a- be. Die Wertung der gesetzlichen Regelungen über den Überbau s ei nicht z u- gunsten des Klägers zu berücksichtigen. 1 2 3 - 4 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand. 1. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückbau der Terrasse . a) Nach der Regelung in § 4 Abs. 1 des Nachbar rechtsgesetzes für B a- den - Württemberg (NRG BW) kann der Eigentümer eines Grundstücks verla n- gen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehb a- ren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück g e- währen, auf dem Nach bargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen. Die Terrasse auf dem Grundstück der Beklagten unterliegt di e- sem Abwehranspruch, weil sie den gesetzlichen Mindestabstand zu der Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beklagten in der Tiefe unte r- schreitet. b) Ob der Anspruch seine Grundlage in der Vorschrift selbst hat (Brun s, NRG BW, § 4 Rn. 13) oder, was für das Verlangen - wie hier - nach der Beseit i- gung einer bereits fertig gestellten Terrasse näher liegt, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 NRG BW die richtige Anspruchsgrundlage ist (OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 266; Reich, NRG BW, § 4 Rn. 5), kann offen bleiben. Denn in beiden Fällen ist nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 NRG BW die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen. 4 5 6 7 - 5 - aa) Der Ausschlusstatbestand in § 3 Abs. 3 Satz 1 NRG BW steht dem A nspruch allerdings nicht entgegen. Das gilt sowohl für den ersten Ausschlus s- grund, dass das Verlangen nach Einhaltung des Grenza b stands nicht gestellt werden kann, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwa r- ten sind, als auch für den zweit en Ausschlussgrund, dass das Vorhaben nach öffentlich - rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dass beides nicht zutrifft, ist im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr streitig gewesen. bb) Die Durchsetzung des Anspruchs scheitert jedoch an d em Au s- schlusstatbestand in § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG BW. (1) Nach dieser Vorschrift ist das Verlangen nach Einhaltung der A b- standsfläche nach dem Ablauf von zwei Monaten seit dem Zugang der Benac h- richtigung davon, dass der Nachbar einen Bauantrag oder - in dem Fall der Ei n- leitung eines Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO BW ) - Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht hat (§ 55 LBO BW ) , ausgeschlossen. Nach dieser Reg e- lung ist der Kläger mit seinem Verlangen nicht präkludiert. Denn weil es sich bei der Vergrößer ung der Terrasse um ein verfahren s freies Vorhaben handelt (§ 50 Abs. 1 LBO BW) , hat keine die Ausschlussfrist in Gang setzende Nachbarbete i- ligung nach § 55 LBO BW stattgefunden. (2) Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anwendbar. (a) § 4 NRG BW ent hält eine planwidrige Regelungslücke. Der Geset z- geber hat nicht bedacht, dass einerseits die Errichtung der in § 4 Abs. 1 NRG BW genannten Terrassen zu den verfahrensfreien Vorhaben gehört, bei denen es keine Nachbarbeteiligung gibt , und dass andererseits der Verweis auf § 3 Abs. 3 NRG BW auch die Regelung in Satz 2 dieser Vorschrift erfasst, die an die Nachbarbeteiligung bei genehmigungs - und kenntnisgabepflichtigen Vorhaben anknüpft. Dies hat zur Folge, dass der mit dem Ausschlussgrund ve r- 8 9 10 11 12 - 6 - folgte Zweck, de m Bauherren frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob er bei der beabsichtigten Maßnahme Änderungen aufgrund von nachbarrechtl i- chen Einwendungen vornehmen muss (vgl. Bruns, aaO, § 3 Rn. 21; Karr e- mann/Kahl, Nachbarrecht Baden - Württemberg, 18. Aufl., §§ 3 - 5 NRG Rn. 7; Pelka, Nachbarrecht in Baden - Württemberg, 21. Aufl., S. 81; Reich, aaO, § 3 Rn. 9), bei genehmigungsfreien Vorhaben nicht erreicht werden kann, weil es bei ihnen keine Nachbarbeteiligung gibt , welche den Beginn der Au s schlussfrist bestimmt . Dass diese Folge nicht gewollt ist, ergibt sich aus der Aufzählung von Anlagen in § 4 Abs. 1 NRG BW , die sowohl genehmigungs - bzw. kenntnisg a- bepflichtige als auch verfahrensfreie Vo r haben enthält , und aus der Verweisung in § 4 Abs. 2 NRG BW, die sich auf sämtliche V orhaben b e zieht . (b) Die Lücke kann nur so geschlossen werden , dass dem in § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG BW genannten Zeitpunkt des Zugangs der Benachrichtigung nach § 55 LBO BW bei genehmigungsfreien Vorhaben der Zeitpunkt gleichgestellt wird, in we lchem der Nachbar von der (beabsichtigten) Baumaßnahme Kenn t- nis e r langt. Denn hinsichtlich der Wahrung seiner Rechte ist dieser Zeitpunkt mit dem in dem Gesetz genannten Zeitpunkt vergleichbar. Die Benachricht i- gung von dem Bauvorhaben (§ 55 Abs. 1 Satz 1 L BO BW ) gibt dem Nachbarn Gelegenheit, den Bauantrag und die Bauvorlagen bei der Gemeinde einzus e- hen (Sa u ter, LBO BW [Stand März 2010], § 55 Rn. 16). Die etwaige Verletzung nachba r rechtlicher Vorschriften kann er der Benachrichtigung selbst also nicht entne hmen; er erhält lediglich Kenntnis davon , dass auf dem angr enzenden Gru n d stück ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Ebenso verhält es sich, wenn der Nachbar anderweitig erfährt, dass auf dem angrenzenden Grundstück gebaut werden soll, und erst recht, wenn er den Beginn der Baumaßnahme sieht. Auch dies vermittelt ihm die Kenntnis von der Verwirklichung eines Ba u- vorh a bens. Dass dieses gegen nachbarrechtliche Vorschriften verstößt, muss 13 - 7 - er nicht erkennen, weil er von einem solchen Verstoß durch die Benach richt i- gung nach § 55 LBO BW ebe n falls keine Kenntnis erlangt. (3) Da der Kläger nach der in dem Berufungsverfahren nicht angegriff e- nen Feststellung des Amtsgerichts spätestens Ende Juli 2008 die Größe der Terrasse in Augenschein genommen , er nach seiner Behauptung aber erst am 13. oder 14. Oktober 2008 Einwendungen gegenüber der Gemeinde erhoben hat, ist er wegen Fristablauf s mit seinem Rückbauverlangen ausgeschlossen. c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist zu seinen Gunsten die We r- tung des § 912 BGB, dass eine Duldungspflicht nur dann gegeben sein könne, wenn gegen den Überbau kein Widerspruch erhoben worden sei und keine vo r- sätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzung vorliege, nicht zu berücksic h- tigen. Zwar findet § 912 BGB auch dann Anwendu ng, wenn gesetzliche A b- standsvorschriften nicht eingehalten werden (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1801). Aber die Vorschrift gilt nicht für das Rechtsverhältnis der Parteien. Sie betrifft den Überbau durch ein Gebäude od er ein anderes größeres Bauwerk; darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand einer Terrasse streiten, die teilweise in eine Abstandsfläche hi n- einragt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08, NJW - RR 2010, 315, 316). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch auf Teil - Beseitigung des Terrassenvordaches verneint. Er ergibt sich jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften kann sowohl e i- nen (quasi negatorischen) verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog als auch einen auf Nat u- ralrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB b e- 14 15 16 17 - 8 - gründen (Senat, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84, NJW 1985, 2825, 2826). aa) Nachbarschützend sind die bauordnungsrechtlichen Normen über den Grenzabstand, denn sie dienen auch dem Interesse des Nachbarn an au s- reichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks sowie an einem frei en Ausblick (Senat, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR 188/74, BGHZ 66, 354, 355 f.; Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84, NJW 1985, 2825, 2826 f.; Urteil vom 11. Oktober 1996 - V ZR 3/96, NJW - RR 1997, 16, 17). Die Regelungen in den §§ 5, 6 LBO BW über die Abstandsflächen vor den Außenwänden von baul i- chen Anlagen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind, h a- ben demnach (auch) nachbarschützende Wirkung (Sauter, LBO BW [Stand März 2010], § 55 Rn. 77); dies verdeutlicht die Vorschrift in § 6 Ab s. 3 Nr. 2 LBO BW, nach der eine geringere Tiefe der Abstandsflächen u.a. dann zuz u- lassen ist, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie die Belüftung in ausre i- chendem Maß gewährleistet bleiben und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden . Auch die hier maßgebliche Regelung in § 4 der Ulmer Staffelbauordnung, nach der bei der hier gegebenen baulichen Situation Balk o- ne, E r ker, Treppen, Terrassen, Dachvorsprünge und andere Gebäudeteile in die drei M e ter tiefe Abstandsfläche zwischen dem Wohn haus der Beklagten und der Grenze zu dem Grundstück des Klägers höchstens zwei Meter hinei n- ragen dürfen, hat nachbarschützende Wi r kung. bb) Nach dieser Vorschrift darf das Terrassenvordach nicht näher als e i- nen Meter an die Grenze zu dem Grundstück des Klägers heranreichen. Diesen Abstand hält es nach der von dem Berufungsgericht übernommenen Festste l- lung des Amtsgerichts, welche die Beklagten nicht angegriffen haben, nicht ein. Der Kläger kann deshalb die Beseitigung des Daches verlangen, soweit es n ä- he r als einen Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht. Die Beseitigung so 18 19 - 9 - weit, dass - wie mit der Klage gefordert - das Dach jedenfalls nicht weiter als zwei Meter von der Außenwand des Wohnhauses der Beklagten absteht, kann der Kläger dagegen nicht verl angen. Diesen Anspruch hätte er nur dann, wenn die Abstandsfläche zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze genau drei Meter betrüge. Das ist aber nicht festgestellt. cc) Bei dem auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog gestützten Anspruch kommt es nich t darauf an, ob die Beklagten bei der Montage des Vordaches schuldhaft den Grenzabstand verletzt haben. b) Eine Duldungspflicht des Klägers nach § 912 Abs. 1 BGB besteht b e- reits deshalb nicht, weil das Vordach kein Gebäude im Sinne der Vorschrift ist un d auch nicht zu den Teilen des Wohnhauses der Beklagten gehört, die nicht von diesem getrennt werden können, ohne dass das Dach oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756). c) Der Ausschlusstatbestand in § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG BW liegt nicht vor . aa) Er gilt unmittelbar nur für das Verlangen nach der Einhaltung von A b- standsflächen vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbarg e bäudes und entsprechend für das Verla ngen nach der Einhaltung von A b standsflächen vor Ausblick gewährenden begehbaren Anlagen auf dem Nachbargrundstück. Ein Vordach gehört weder zu dem einen noch zu dem anderen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bilden die Terrasse und ihre Überdachu ng w e- der tatsächlich noch rechtlich eine Einheit. Beide sind nicht baulich miteinander ve r bunden. Sowohl die eine als auch das andere erfüllen jeweils allein die ihnen zugedachten Zwecke. Der Ausschluss des Be seitigungs verlangens hinsichtlich der Terrasse e r fasst somit nicht das Vordach. 20 21 22 23 - 10 - bb) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht scheidet die an a- loge Anwendung der Vorschrift auf Vordächer angesichts der eindeutigen En t- sch eidung des Gesetzgebers, für welche Anlagen die Ausschlussfrist gilt, aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 08.02.2010 - 7 C 1074/09 - LG Ulm, Entscheidung vom 04.08.2010 - 1 S 62/10 - 24 25
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