BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 174/12 Verkündet am: 19. März 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeamtVG § 46; BBG § 76 Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn (§ 76 BBG) steht § 46 Abs. 2 BeamtVG auch in der Fa s- sung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdiens t- rechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNe uG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht entgegen. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 174/12 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Oldenburg vom 21. März 2012 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewies en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bundesrepublik verlangt von de m beklagten Kraftfahrzeu g- haftpflichtversiche rer Ersatz von Unfallfürsorgeleistungen und fortentrichteten Dienstbezügen aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29. April 20 10 auf dem Stützpunkt der Deutschen Marine in W. ereignete. Der Bundesbeamte G. steuerte zum Unfallzeitpunkt einen P kw der Bu n- deswehr im Rahmen eines Dienstgeschäfts. Er hielt mit dem P kw in einer Sackgasse auf dem Bundeswehrgelände an, stieg aus und war tete hinter dem Fahrzeug stehend auf einen Mitfahrer. Der Soldat D. fuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbuch t g e- gen das Fahrzeug der Klägerin, welches gegen den auf der Straße stehenden G. geschoben wu rde. G. wurde hierdurch am linken Bein verletzt und war nach dem Unfall längere Zeit dienstunfähig. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe von 25.422,69 Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden stattgegeben, das Ber u- fungsgericht in Höhe von 18.943,75 unter Berücksicht i- gung eines Mitverschuldens anteils des G. von 1/5 . Mit der vom Berufungsg e- richt beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag e abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in SP 2012, 426 veröffentlicht ist, ist der Schadensersatzanspruch des G. aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1 BGB, § 115 VVG g e- mäß § 76 BBG auf die Klägerin übergegangen. § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 stehe dem Anspruchsübergan g ni cht entgegen. Zu der bisherigen Fassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG sei vom Bunde s- gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten worden, dass die Besti m- mung den Zweck habe, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfal l- fürsorge zu umreißen, nicht ab er Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten seien. Die von der Beklagten zitierte Auffassung von Küppersbusch (Ersatza n- sprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 569 F n. 233), aus d er Begründung der Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG folge, dass nunmehr auch ein R e- gress des Dienstherrn ge gen andere öffentlich - rechtlich Bedienstete ausg e- schlossen sei, überzeuge nicht. 3 4 5 - 4 - Aus dem Wortlaut der Neufassung lasse sich eine derartige Änderun g nicht entnehmen. Mit der jetzigen Formulierung der Bestimmung sei der Reg e- lungsgehalt, der sich bislang aufgrund einer Verweisung auf das Gesetz über die e rweiterte Zulassung von Schaden ersatzansprüchen bei Dienst - und A r- beitsunfällen vom 7. Dezember 194 3 ergeben habe, explizit in den Gesetze s- text überno mmen worden (jetzt Abs. 2 Nr. 2) . Bereits seit der Modifizierung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs - Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 habe die Verweisung n ur noch für Dienst - , aber nicht mehr für die in §§ 104 ff. SGB VII behandelten Arbeitsunfälle gegolten. Die Formulierung in der Begründung des jetzt in Frage stehenden Änderungsgesetzes, die Neuregelung trage "dem" auch für Dienstunfälle Rec h- nung, besage d eshalb nur, dass damit nunmehr auch insoweit die Anwendung des Gesetzes aus dem Jahr 1943 entfalle. Es erscheine auch fernliegend a n- zunehmen, der Gesetzgeber habe einen über die bloße gesetzestechnische Vereinfachung bei Gelegenheit anderer Änderungen des Beamtenversorgung s- gesetzes hinausgehenden, aus fiskalischer Sicht zudem weitgehenden Zweck verfolgen wollen, ohne dass dieser im Wortlaut selbst seinen Niederschlag g e- funden hätte. Darüber hinaus ermögliche jedenfalls § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin. Zwar sei der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann keine "andere Person" im Sinne dieser Norm, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicheru ngsnehmer öffentlich - rechtlich Bediensteter sei. Sei der Versicherungsnehmer dagegen - wie hier - nicht Bedie nsteter des öffentlichen Dienst e s, bestehe kein Grund, ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der Haftung freizustellen, weil der öffentlich - rechtlich beschäftigte und privilegierte Fahrer gemäß § 1 PflVG mitversichert sei. Der hi nter der Bestimmung stehende Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine 6 7 - 5 - Störung des Rechtsfriedens im fraglichen Bereich zu vermeiden, verwirkliche sich i n dieser Konstellation nicht. II. Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 1. D ie Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund halten revisions rechtlicher Nachprü fung stand. Zu treffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Moderni sierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuor d- nungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einem Übergang des Schadensersatzanspruchs des geschädigten B undesb eamten G. auf die klagende Bundesrepublik nicht entgegensteht. a) Nach § 76 Sa tz 1 BBG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes geht ein gesetzlicher Schadensersat z- anspruch körperlich verletzter Beamter, der diesen infolge der Körperverletzung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. V orliegend handelte es sich - was die Revision nicht in Frage stellt - um ein en Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weshalb d er Klägerin als Dienstherrin des G. aufgrund ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Unfal l- fürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG) und Weitergewährung der Besoldung (§ 3 BBesG) Aufwendun gen entstanden si nd . Die Revision hält der Annahme eines Anspruchs übergangs gemäß § 76 Satz 1 BBG aber entgegen, dass es schon an einem übergangsfähigen Sch a- 8 9 10 11 - 6 - densersatzanspruch des G. fehle, weil die beamtenrechtliche Haftungsprivil e- gierung nach § 46 Abs. 2 BeamtVG so au szulegen sei, dass sie in gleicher Weise wie die unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII zu einem Ausschluss der Haftung des Schädigers führe. Soweit diese Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Gegensatz zu der bislang vom Bundesgerichtshof hierzu vertretenen Auffassung steht, weist die Revision z u- treffend darauf hin, dass sämtliche höchstrichterliche Entscheidungen noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch sowie vor Änd e- rung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz stammen . Entgegen der Auffassung der Revision ist eine anderslautende Au s- legung allerdings auch in Anbetracht dieser Gesetzesänderungen nicht geb o- ten. b) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch den Bu ndesgericht s- hof hat ihre Grundlage in dem Urteil des III. Zivilsenats vom 24. April 1952 - III ZR 78/51 , - III ZR 79/51 , BGHZ 6, 3. Damals galt noch die Vorgängervo r- schrift des § 124 Abs. 2 der Bundesfassung des Deutschen Beamtengese t zes (DBG) vom 30. Juni 1950 (BGBl. I S. 279), welche lautete: "Weitergehende A n- sprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht we r- den, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerla ubte Handlung eines B e- diensteten verursacht ist." § 124 Abs. 1 DBG beschränkte die dem Beamten aus Anlass eines Dienstunfa lls zustehenden Ansprüche auf die beamtenrechtl i- chen Unfallfürsorgeansprüche. Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof entschied en, dass die den § 124 DBG beherrschende Wechselwirkung zw i- schen Beschränkung der allgemeinen Ansprüche und Gewährung der Unfallfü r- sorge nur verlange, dass der Beamte gegen eine öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete in der Ausübung der ihm neben den Ansprüchen aus Unfal l- fürsorge zustehenden allgemeinen gesetzlichen Ansprüche beschränkt werde, 12 - 7 - nicht aber die Behörde, auf die diese Ansprüche übergingen. Insoweit verlange die Interessenlage geradezu, dass der Dienstherr diese Ansprüche auch gegen eine a ndere öffentliche Verwaltung geltend machen könne (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, - III ZR 79/51, aaO S. 16). Die Auslegung, wonach die Beschränkung von Ansprüchen des verlet z- ten Beamten einen Ü bergang von Ansprüchen aufgrund allgemei ner gesetzl i- cher Vorschriften auf den Dienstherrn oder einen Sozialversicherungsträger nicht hindert, wurde vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie vom e r- kennenden Senat in der Folgezeit mehrfach bestätigt . Die Entscheidungen b e- traf en dabei die Vorsc hrift des § 124 Abs. 2 DBG (Senatsurteil vom 15. März 1988 - VI Z R 163/87, VersR 1988, 614, 615), entsprechende Regelungen in den Landesbeamtengesetzen (Senatsurteil vom 12 . März 1974 - VI ZR 2/73, VersR 1974, 784, 785; BGH, Urteil vom 9. Juli 1962 - III Z R 22/61, VersR 1962, 983, 984) , die ähnliche Bestimmung des § 91a SVG ( Senatsurteil vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76, VersR 1977, 649, 650 f.; BGH, Urteil vom 17. November 1988 - III Z R 202/87, BGHZ 106, 13, 15 f.) oder aber § 46 Abs. 2 BeamtVG (Senatsurtei l vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, VersR 1986, 484, 485) . Der erkennende Senat hat diese Auslegung im Hinblick auf § 46 Abs. 2 BeamtVG zuletzt im Senatsurteil vom 17. Juni 1997 ( VI ZR 288/96, BGHZ 136, 78 ) be st ä- tigt , das d en Unfall eines Bundes bahn beamte n vom 24. Januar 1992 betraf . Wie der Senat dort ausgeführt hat, nehmen die beamtenrechtlichen Vorschriften in den §§ 30 ff. BeamtVG lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, schließen aber nicht die Ina n- spruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn im Wege des Regresses aus. Die Bestimmungen der § 124 DBG, § 46 BeamtVG und § 91a SVG haben den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu t reffen, ob und von wem dem 13 - 8 - Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind (Senat s- urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 288/96, aaO S. 80 f.). c) Zur Zeit der den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden U n- fälle galten für den Bereic h der gesetzlichen Unfallversicherung noch die Vo r- schriften der §§ 636, 637 RVO. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO beschränkte die Ha f- tung des Unternehmers für Personenschäden aus Arbeitsunfällen gegenüber den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten auf vorsätzli ch herbeigeführte und bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetretene Arbeitsunfälle . D ie Rechtsprechung wandte diese Regelung auch zugunsten von Behörden bezi e- hungsweise Behördenträger n an , so dass die H aftungsbeschränkung bei Sch ä- digun g eines Nicht beamten durch einen Beamten der jeweiligen Behörde ei n- griff ( vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1981 - III ZR 47/80, VersR 1981, 849, 850; vom 2. April 1992 - III ZR 103/91, VersR 1993, 97, 98 f. ; vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94, VersR 1995, 561 f. ; OLG C elle, VersR 1974, 747 f.; OLG Hamm, r+s 1994, 140, 141). Im Fall der Schädigung eines Beamten durch e i- nen Nichtbeamten waren die §§ 636, 637 RVO nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hingegen nicht anwendbar, weil § 636 Abs. 1 RVO v o- raussetzt, das s der Verletzte für seinen Unfall den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung genießt, während der Beamte ausschließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge genießt, die das Verhältnis von Beamte n- versorgung und Deliktsansprüchen eigens tändig regelt ( Senatsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, aaO ). Für die Konstellation de s Diensther r nr e- gresses nach Schädigung eines Beamten durch einen Beamten hat der Senat einen Anspruchsübergang auf den Dienstherrn nach § 46 Abs. 2 BeamtVG b e- jaht . Die beamtenrechtliche Unfallfü rsorge rechtfertigt , obwohl sie dem Beamten einen dem Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbaren Anspruch ge währt , nicht die Anwendung der §§ 636, 637 RVO; denn der G e- setzgeber ha t die aus der beamtenrech tlichen Unfallfürsorge folgende Kons e- 14 - 9 - quenz für die Rechtsposition des Beamten bereits im Rahmen des Beamte n- rechts gezogen . Die Regelung des § 46 Abs. 2 BeamtVG bedeute t allerdings keine so weitgehende Entlastung des Schädigers, wie sie durc h die §§ 636, 63 7 RVO bewirkt wi rd; vielmehr g eh en Ersatzansprüche in Höhe der Versorgung s- ansprüche auf den Versorgungsträger über, so dass dieser bei den Verantwor t- lichen grundsätzlich in vollem Umfang Rückgriff nehmen k a nn (Se natsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85 , aaO ; vgl. auch OLG Karlsruhe, VersR 1991, 1186 f. ). d) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs - Einordnungsgesetz - UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in das neu geschaffene Siebte Buch Sozialgesetzbuch übertragen. Die ehemals in §§ 636, 637 RVO behandelten Haftungsbeschränkungen sind seitdem in §§ 104, 105 SGB VII normie rt. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sieht eine Haftungsbeschrä n- kung zugunsten von Personen vor , die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen. Diese Pr i- vilegierung gilt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 S GB VII entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. Der Zweck dieser Neuregelung bestand der Gesetzesbegründung zufolge darin, bestimmte versicherungsfreie Pers o- nen, die für das Unternehmen tätig sind (z.B. Beamte), den versicherten Unte r- nehmensangehörigen gleichzustellen (BT - Drucks. 13/2204, S. 100). Demnach stehen dem geschädigten Beamten in den von der Vorschrift erfassten Fallg e- staltungen nunmehr - anders als noch unter der Geltung der Reichsversich e- rungsordnung - keine Ans prüche gegen den Schädiger zu, die auf den Diens t- herrn übergehen könnten. Ist der Beamte also in soweit einem in der gesetzl i- chen Unfallversicherung Versicherten gleichgestellt, genießt er gleichw ohl nach 15 - 10 - den fortbestehenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes au s- schließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsor ge. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob angesichts dieser Gese t- zesänderung die bisherige Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Hinblick auf den Regress des Dienstherrn für die Fälle beibehalten werden kann, in denen ein Beamter einen Beamten verletzt, ist noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Die insoweit angestellten Überlegungen der Revis i- on zu einer Ver drängung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch § 105 Abs. 1 SGB VII als jüngere Norm lassen außer Betracht, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG nach I n- krafttreten der §§ 104, 105 SGB VII durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahre 2009 neu gefasst worden ist und deshalb jedenfalls für die Zeit seit der Neufassung nicht als ältere Norm gelten kann. Im Übrigen befürwortet die von der Revision angeführte Literaturmeinung ( Meike Lepa, Haftungsbeschränku n- gen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 89 f f.) einen Vorrang des § 105 Abs. 1 SGB VII in der hier in Frage stehenden Kon s- te l lation nicht . e) Die seit Inkrafttreten des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch bestehende Normenkonkurrenz zwischen § 105 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII und § 46 Abs. 2 BeamtVG ist s achgerecht nur unter Berücksichtigung des Spezialitätsverhäl t- nisses zugunsten der beamtenrechtlichen Regelung zu lösen. D ies gilt sowohl für die Fassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG vor als auch nach Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetz es . aa) § 4 6 Abs. 2 BeamtVG lautete in der am 1. Januar 1977 in Kraft getr e- tenen ursprünglichen Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485): "Weite r- gehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich - rechtlichen Diensther rn im Geltungsbereich dieses G e- 16 17 18 - 11 - setz oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das G e- setz ü ber die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst - und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (R eichsgesetzbl . I S. 674) Anwe n- dung." Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzanspr ü- chen bei Dienst - und Arbeitsunfällen (ErwZu lG) vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) war durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs - Neurege - lungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) mit Wirkung vom 1. Juli 1963 aufgehoben worden, soweit es Arbeitsunfälle betrifft, und galt somit bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes nur noch für Dienstunfälle. Die insoweit fortgeltende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ErwZulG bestimmt: "Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgu ngsrechts bisher ausg e- schlossen waren." § 4 Abs. 1 ErwZulG lautet: "Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum S chadenersatz verpflichtet ist." (1) Die Frage, ob die in § 46 Abs. 2 BeamtVG in der vorstehenden Fa s- sung (im Folgenden: BeamtVG aF ) angeordnete Haftungsbeschränkung auch nach Übertragung der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung aus der Reichsversicherungsordnung in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch und der damit verbundenen Einbeziehung geschädigter Beamter in § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII den Übergang des Ersatzanspruchs des Beamten auf seinen Dienstherrn (damals nach § 87a BBG aF ) nicht h indert, ist - wie bereits b e- 19 - 12 - merkt - in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt worden. Die während der Geltung des § 46 Abs. 2 BeamtVG aF erschienene Literatur spricht sich im Hi n- blick auf die Schädigung eines Beamten durch einen Beamten teils für eine t e- leologische Reduktion des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII aus und räumt § 46 Abs. 2 BeamtVG aF als beamtenrechtlicher Spezialregelung insoweit den Vo r- rang ein (vgl. Meike Lepa, aaO S. 91; Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbei t- nehmers, 3. Aufl., Rn. 558 , 589, 613 ; Leube, ZTR 1999, 302, 303); teilweise wird ohne nähere Erörterung auf die zu §§ 636, 637 RVO ergangene Rech t- sprechung Bezug genommen (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19 Rn. 156, 164, § 34 Rn. 41; Wussow/Schneider, Unfallhaf tpflich t- recht, 15. Aufl., Kap. 82 Rn. 11, 38; Waltermann, SGb 1999, 532, 534). (2) Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Beibehaltung der bisherigen Auslegung auch unter Geltung der §§ 104, 105 SGB VII keinen wil l- kürlichen Verstoß gegen den G leichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen aus Dienstunfällen und aus Arbeitsunfällen ist in dem größeren Rahmen der Unte r- schiede zwischen dem Beamtenrecht einerseits und dem Sozialversicher ung s- recht andererseits zu sehen, Ordnungen also, die jeweils besonderen Grun d- gedanken folgen. So wenig wie sonstige Unterschiede zwischen beiden Or d- nungen kann daher die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen als willkürlich und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend angesehen werden (BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 135/72, VersR 1975, 855 , 856 ; OLG Karlsruhe, aaO S. 1187; vgl. BVerfGE 34, 118, 130 f.). Ein Vergleich mit der Sozialversicherung scheitert auch in diesem Zusammenhang von vornh erein an der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329, 352; OLG Karlsruhe, aaO S. 1187). Diese Erwägungen gelten auch nach Übertragung des Rechts der gesetzlichen U n- fallversicherung aus der Reichsvers icherungsordnung in das Siebte Buch Soz i- 20 - 13 - algesetzbuch fort, denn an der Dualität von Sozialversicherungsrecht und B e- amtenrecht als zweier unterschiedlicher Ordnungssysteme hat sich hierdurch nichts geändert. So lässt sich auch der von der Revision herangezo gene G e- danke eines sozialen Schutzprinzips in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 14; BS GE 98, 285, 289; Meike Lepa, aaO S. 49 f f. ; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227 f. ) nicht ohne w eiteres auf das Beamtenrecht übertragen . Letztlich kann eine im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung geregelte Haftungsprivilegierung nur dann eingreifen, wenn wenigstens für e i- nen der Beteiligten - Schädiger oder Geschädigter - das Schade nsausgleich s- modell der gesetzlichen Unfallversicherung gilt; daran fehlt es aber, wenn auf beiden Seiten nur Beamte beteiligt sind (vgl. Otto/Schwarze, aaO Rn. 558 ). bb) Nichts anderes gilt auch angesichts der Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch da s Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Mit Wirkung vom 12. Februar 2009 ist die Vorschrift gemäß Art. 4 Nr. 23 Buchst. a DNeuG wie folgt neu gefasst worden: "Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich - re chtlichen Verwa l- tungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worde n oder 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz 21 22 23 24 - 14 - gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistung en gegen den Verwa l- tungsträger" (vgl. § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010, BGBl. I S. 150). Durch Art. 4 Nr. 12 Buchst. a , b des Gesetzes zur Unterstü t- zung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrech t- licher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 12. Februar 2009 insoweit geändert, als in Satz 1 die Wörter "Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "Dien s therrn im Bundesgebiet" und in Satz 2 die Wörter "den Verwaltungstr ä- ger" durch die Wörter "einen anderen öffentlich - rechtlichen Dienstherrn im Bu n- desgebiet" ersetzt wurden. (1) § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnung s- ge setzes (im Folgenden: BeamtVG nF ) ist in der instanzgerichtlichen Rech t- sprechung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur früher en Fassung unverändert dahin ausgelegt worden, dass die Besti m- mung einen Regress des Dienstherrn gegen den Schädiger nicht ausschließt (vgl. OLG Hamm, NVwZ - RR 2012, 563, 564; LG Frankenthal, NVwZ - RR 2011, 950, 951). Das seit der Neufassung der Vorschrift e rschienene Schrifttum b e- jaht überwiegend die Regressmöglichkeit (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl., § 76 Rn. 4; Kümmel, BeamtVG, § 46 Rn. 53 (Stand: Dezember 2011); Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, BBG, § 46 BeamtVG Rn. 13d (Stand: Mai 2010); Lemhöfer in Plog/W iedow, aaO, § 76 BBG 2009 Rn. 0.2 (Stand: April 2009) iVm § 87a BBG (alt) Rn. 13 (Stand: Oktober 2007); Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 159 f.). Andere Stimmen in der Lite ratur verstehen § 46 Abs. 2 BeamtVG nF demgegenüber dahin, dass der Regress des Dienstherrn nunmehr generell ausgeschlossen sei (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 569 ; Jahnke, NZV 2012, 467, 470). 25 - 15 - (2) Zu Unrecht meint die Revision , § 46 Abs. 2 BeamtVG nF sei näher an die Regelungen in §§ 104 ff. SGB VII herangerückt mit der Folge, dass die b e- amtenrechtliche Norm hinsichtlich des Umfangs des Haftungsausschlusses in gleicher Weise ausgelegt werden müsse wie § 105 Abs. 1 SGB VII. Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, dass die jetzige Formulierung der Besti m- mung allein dazu dient, den bisher mittels einer Verweisung auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst - und Arbeitsunfällen einbezogenen Regelungsgehalt explizit in den Gesetzestext aufzunehmen. Die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz lautet in Bezug auf die Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG: "Die bisher in Abs atz 2 Satz 2 zitierte Rechtsgrundlage gilt nach der Modifizierung durch Art i- kel 4 § 16 Abs. 2 N r. 8 des Unfallversicherungs - Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) nur noch für Dienstunfälle und nicht mehr für Arbeitsunfälle, für deren Bereich § 104 ff. des Siebten Buches Sozialgeset z- buch die einschlägigen Regelungen vorsehen. Die N euregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung" (BT - Drucks. 16/7076, S. 159). So zeigt ein Ve r- gleich beider Fassung en des § 46 Abs. 2 BeamtVG, dass in der Neufassung der Verweis auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersat z- ansprüchen bei Dienst - und Arbeitsunfällen fehlt, während der (auf Dienstunfä l- le beschränkte) Regelungsgehalt dieses Gesetzes nunmehr in den Text des § 46 Abs. 2 BeamtVG nF eingearbeitet worden ist. Dies betrifft zum einen den Ausnahmefall der Teilnahme am allgemein en Verkehr (früher § 1 Abs. 1 ErwZulG, jetzt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nF ), zum anderen den Au s- schluss des Ersatzanspruchs des Leistungen gewährenden Dienstherrn gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Dienstherrn (früher § 4 Abs. 1 ErwZulG, jet zt § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbs atz 2 BeamtVG nF ). Nachdem die Gesetzesb e- gründung lediglich die Geltung der §§ 104 ff. SGB VII für den Bereich der A r- beitsu nfälle erwähnt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Entspreche n- 26 - 16 - des nunmehr etwa auch für Dienstunfäll e von Beamten zu gelten habe. Dass der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2 BeamtVG bei der Ne u- fassung beibehalten hat, lässt entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend darauf schließen, dass er die hier in Rede stehende Problematik nic ht gesehen hat; ebenso gut ist es möglich, dass er die bisher zum Anspruch s- übergang auf den Dienstherrn vertretene Auslegung nicht mit einem verände r- ten Regelungsgehalt in Frage stellen wollte. Anderes ist auch der Formulierung "Die Neu regelung trägt dem a uch für Dienstunfälle Rechnung", nicht zu en t- nehmen; denn hiermit ist offensichtlich gemeint, dass die Neufassung mit dem für Dienstunfälle fortgeltenden Regelungsgehalt des Gesetzes über die erwe i- terte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst - und Arbeitsunfällen in Einklang steht. 2 . § 46 Abs. 2 Beam tVG nF , dessen Voraussetzungen im Übrigen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, da weder D. vorsätzlich handelte noch die Unfallörtlichkeit für den allgemeinen Ver kehr freigegeben war, hindert so mit nicht den Übergang des Schadensersatza n- spruchs des G. gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in der vom Berufungsgericht fes t- gestellten Höhe von 18.943,75 uf die Klägerin. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend gemeint hat - § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin aufgrund der Halterhaftung ermöglicht. Nach dieser - durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz unver ändert b elass e- ne n - Bestimmung bleiben Ersatzansprüche gegen andere Personen unberührt. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass der Haftungsausschluss lediglich die gegen den Dienstherrn und die in seinem Dienst stehenden Personen gericht e- ten Ersatzans prüche des Geschädigten ergreift (Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83, BGHZ 94, 173, 17 9 ; vgl. Kümmel, aaO Rn. 54 (Stand: D e zember 2011); Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, aaO Rn. 23 (Stand: Mai 2010)). Der 27 - 17 - gesetzliche Forderungsübergang nach § 76 BBG bezieht solche Ansprüche des Beamten ge gen Dritte ein, die den Leistungen der Unfallfürso r ge entsprechen (vgl. Kümmel, aaO Rn. 56 (Stand: Dezember 2011); Groepper/ Tegethoff in Plog/Wiedow, aaO Rn. 25 (Stand: Mai 2010)). Im Streitfall steht dem G eschädigten G. - wie das Berufungsgericht z u- treffend angenommen hat - gegenüber dem Halter des von D. geführten Fah r- zeugs und damit auch gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Da der Halter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder Soldat noch Beamter wa r, greift zu seinen Gunsten - anders als beim Fahrer D. - zwar nicht die Haftungsprivilegierung des § 46 Abs. 2 BeamtVG nF ein. Entgegen der Au f- fassung der Revisio n liegt aber insoweit kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor, da sich die Haftungsprivilegierung des D. im konkreten Fall nicht auswirkt. Die Klägerin verlangt ausschließlich Ersatz von Leistungen, die sie an den g e- schädigten Beamten im Rahmen der beamt enre chtlichen Unfallfürsorge e r- bracht hat. Die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem im öffentl i- chen Dienst stehenden Schädiger D. ist dem Geschädigten durch § 46 Abs. 2 BeamtVG nF nicht versagt; die Vorschrift hindert allein die Geltendmachung "we itergehender" Ansprüche gegen den Schädiger, etwa auf das von der bea m- tenrechtlichen Unfallfürsorge nicht umfasste Schmerzensgeld. Soweit der ve r- letzte Beamte kongruente Unfallfürsorgeleistungen beanspruchen kann, ist mi t- hin Raum für ein Gesamtschuldverhäl tnis , in dem der Ausgleich nach § 426 BGB erfolgt (vgl. Senatsurteil e vom 15. Januar 1963 - VI ZR 69/61, VersR 1963, 288, 290; vom 9. März 1965 - VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 187; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83, aaO S. 177; BGH, Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51 , - III ZR 79/51, aaO S. 2 4 f. ). Der von der Revision herangezog e- ne Aspekt, dass im Innenverhältnis zwischen Halter und schuldhaft ha n delndem Fahrer regelmäßig Letzterer allein verpflichtet ist (vgl. dazu Senatsu r teile vom 28 - 18 - 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 15; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27), steht demgegenüber in keinem Z u- sammenhang mit der Haftungsprivilegierung und vermag eine gestörte G e- samtschuld im Streitfall nicht zu begründen, in dem Halter und Fahrer dem G e- schä digten auf denselben Betrag haften. Insofern hat das Ber u fungsgericht im Ergebnis zu Recht den Anspruchsgrund auch unter dem Gesichtspunkt der Ha l- terhaftung bejaht. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Oldenburg, Ents cheidung vom 12.10.2011 - 13 O 3178/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.03.2012 - 3 U 70/11 -
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