BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 174/13 vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milg er und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszu la s- sungsgründe vor. Ob vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßna h- men mit Rücksicht auf die für den Mieter damit verbund enen - insbesondere finanziellen - Belastungen eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF bedeuten, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. G eneralisierende Aussage n - etwa dazu, w el che finanziellen Belastungen einem Mieter mit mittlerem Einkommen noch zuzumu ten sind - verbieten sich daher. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Entsche i- dung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nur einen Teil der Modernisi e- rungsmaßnahmen ( unter anderem Einbau einer Zentralheizung und Durchfü h- rung von Maßnahmen zur Wärmedämmung ) zu dul den, durch die sich ihre bi s- , i- gung de s Berufungsgerichts, dass die darüber hinaus von der Klägerin be a b- 1 2 - 3 - sichtigten Maßnahmen ( Einbau neue r Fenster sowie Umbaumaßnahmen im Bad ) wegen der damit für die Beklagte verbundenen finanziellen Belastungen und angesichts einer nur geringen Komfortverbesserung durch den Umbau des Bades eine unzumutbare Härte bedeuten und deshalb von ihr nicht zu dulden sind, weist keinen Rechtsfehler auf. a) Entgegen der Auffassung der R evision hat das Berufun gsgericht die unzumutbare Härte nicht schematisch mit einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkommen begründet, sondern das Verhältnis von Miete und Einkommen lediglich ergänzend in seine Überlegungen einbezogen; dies ist au s Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Ebenfalls o hne Erfolg rügt die Revision, dass da s Berufungsgericht bei seiner Entschei dung von einem zu niedrigen Einkommen der Beklagten ausg e- gangen sei . D ie Beklagte hat über ihr e finanziellen Verhältnisse auch keine w i- dersprüchlichen Angaben gemacht , sondern ihr berufliches Einkommen durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung belegt. Soweit die Beklagte ihren Ve r- dienst zunächst mit netto 2 . te , ist dies - wie aus der Gehaltsbescheinigung ersichtlich - ein bloßes Versehen, weil von diesem B e- trag noch Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 258,70 n- teil) ab gezogen wurden . Im Übrigen hat die Beklagte dargele gt, dass ihre be i- den Kinder Kindergeld er ha lt en , der Vater aber keinen Unterhalt zahlt und sie einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nicht mehr bekommen kann , weil ihre Kinder das 12. Lebensjahr bereits vollendet ha ben. Diese Angaben durfte das Berufungs gericht bei seiner Abwägung ebenso zugrunde legen wie eine monatliche Zahlung der Beklagten zur Unterstützung der im Ausla nd studiere n- den und im Übrigen auf B A fö G - Zahlungen angewiesene n älter e n Tochter . 3 4 - 4 - c ) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsg ericht habe nicht g e- prüft, ob durch den geplanten Einbau von Isolierglasfenstern mit einem K - Wert von unter 1,5 und d urch die Erneuerung des Bades nur ein allgemein üblicher Standard erreicht würde (§ 55 4 Abs. 2 Satz 4 BGB aF) , zeigt sie entspreche n- den Sac hvortrag der Klägerin hierzu in den Tatsacheninstanzen nicht auf. B e- züglich der Erneuerung des Bades hat das Berufungsgericht die Voraussetzu n- gen des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB im Übrigen ausdrücklich verneint. Den Ei n- bau der Heizungsanlage hat die Beklagte n ach dem Berufungsurteil ohnehin zu dulden, so dass es auf das Vorliegen des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB aF insoweit nicht ankommt. d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht de n Umstand, dass die Beklagte infolge des Einbaus der Zentral heizung die bish e- z u- sätzliche relativier t , nicht übergangen , sondern in seine Wertung einbezogen. e) Soweit die Revision geltend mach t, die Wohnung der Beklagten sei - was bei der Härteabwägung zu berücksichtigen sei - unangemessen groß, setzt sie lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Würdigung des Ber u- fungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. 5 6 7 - 5 - 3. Es besteht Ge legenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißen see, Entscheidung vom 16.05.2012 - 7 C 301/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2013 - 65 S 257/12 - 8
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