BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 174 /1 3 vom 1 0 . April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - R äntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 6. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulä s- sig verwor fen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.000 Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. In einem gerichtlichen Vergleich e i- nigten sie sich über den Inhalt eines Wegerechts. D ie Klägerin verpflichtete sich u.a., entlang de r östlichen Grenze ihres Grundstücks einen Weg von 2,5 m Breite sowie eine Zufahrt zum Grundstück der Beklagten bei Aufteilung der Kosten neu anzul e- gen. Eine zugunsten des Grundstücks der Beklagten im Grundbuch mit anderem Inhalt eingetragene Grunddienstba rkeit sollte entsprechend geändert werden. Die für die Anlegung des Wegs von der Klägerin beantragte Umnutzung einer Waldfläche wurde von der zuständigen Behörde versagt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage , die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Regelung über die Kostentragung für unzulässig zu erkl ä- 1 2 - 3 - ren. Die Beklagten be antragen widerklagend soweit hier von Interesse die Veru r- teilung der Klägerin zu einer den Vergleich h insichtlich des Verlaufs der Zuwegung ändernden Willenserklä rung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass der gerich t- liche Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung zu dem Grundstück der B e- klagten in näher bezeichneter Weise geändert wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit und die Berufung der Beklagten insgesamt zurüc k- gewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hi ergegen wendet sich Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Klägerin die Abweisung der Widerklage erreichen. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der Wert der § 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegensta nds aus dem beabsichtigt en Revisionsverfahren maßgebend. U m dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermö g- lichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in e i- nem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 B e- schluss vom 29. November 2007 V ZR 69/07, juris; Beschl uss vom 27. Juni 2002 V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 ). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO ver einfachtes Verfa h- ren, welches sich mit der Glaubhaftmachung d es Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kl ä- gerin trägt lediglich vor, dass ihr Gru ndstück durch die Änderung der eingetragenen 3 4 5 6 - 4 - Grunddienstbarkeit zumindest in Höhe des Wertes der Dienstbarkeit gemindert we r- t- gesetzt. Für die Wertfestsetzung des Landgerichts war jedoch das Interesse der B e- klagten an der mit der Widerklage begehrten Änderung der Grunddienstbarkeit maßgebend. Diese s bem isst sich nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende , also das Grundstück der Beklagten hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 V ZR 29/ 12 , juris , Rn. 3 ) . Maßgeblich für den Wert des Beschwerd e- gegenstands ist aber hier , wie bei einem R echtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschluss vom 29. No vember 2007 V ZR 69/07 , jur is), ausschlie ß- lich die Wertminderung des dienenden Grundstücks . Zu dieser trägt die Kläge rin nichts vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Anders als für die Bemess ung der Beschwer der Klägerin ist insoweit maßgebend das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung der Änderung der Grunddienstbarkeit, mithin die damit verbundene 7 - 5 - Wertsteigerung ihres Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 V ZR 5 2/13, juris , Rn. 8 ). Diese haben die Vorinstanzen auf geschätzt . Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 16.12.2011 - 10 O 23/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2013 - 5 U 9/12 -
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