BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1998/17. Februar 1999 e r - warben die Kläger von dem Beklagten zwei Eigentumswohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage in B. bei O. zum Gesamtpreis von 220.000 DM. Der Vertrag enthält die Klausel, daß der Beklagte keine Gewähr für "die Freiheit des Kaufgegenstandes von gesetzlichen Verkaufs- und E r - werbsrechten und eventuellen Veränderungsbeschränkungen" übernimmt. Am 29. April 1998 hatte der Gemeinderat der Gemeinde B. eine Ve r - änderungssperre für das Gebiet erlassen, in dem die Wohnungseigentumsa n - lage liegt. Darüber informierte die Gemeinde die Betroffenen mit Schreiben - 3 - vom 3. Juni 1998. Dieses Schreiben erhielt die Verwalterin der Wohnungse i - gentumsanlage, zu der die spter verkauften Wohnungen gehören, am 6. Juni 1998. Sie informierte den Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 1998 unter Beifgung des Schreibens der Gemeinde und dem erluternden Hinweis, daß "keine wertverbessernden Maßnahmen ohne Genehmigung der Gemeinde durchgefhrt werden" drften. Der Beklagte bestreitet den Zugang dieser Schreiben. Die Klger erfuhren im August 1999 von der Vernderungssperre und fochten den Kaufvertrag wegen arglistiger Tuschung mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 an. Sie verlangen Rckzahlung des Kaufpreises und E r - satz der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß entstandenen Kosten. Ihre auf Zahlung von 232.318,19 DM Zug um Zug gegen Rckbereignung der E i - gentumswohnungen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen fr die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Tuschung nach § 123 Abs. 1 BGB und damit fr die Rckabwicklung des Vertrages. Es geht zwar davon aus, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klger ber das Bestehen der Vernd e - rungssperre aufzuklren. Es meint aber, ein arglistiges, auch lediglich bedingt vorstzliches Verhalten des Beklagten könne nicht festgestellt werden. Denn - 4 - selbst wenn man unterstelle, daû der Beklagte das Schreiben der Verwalterin vom 12. Juni 1998 nebst Anlage vor Vertragsschluû erhalten habe, so knne nicht davon ausgegangen werden, daû er das Schreiben auch zutreffend erfaût habe. Es liege die Annahme nicht fern, daû er die Bedeutung der Vernd e - rungssperre fr seine Wohnungen verkannt habe, weil er seinerzeit keine wer t - verbessernden Maûnahmen beabsichtigt habe. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand . II. 1. Greift die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB durch, so knnen die Klger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Rckzahlung des Kaufpreises verlangen. Den Ersatz der Vertragskosten knnen sie unter dem Gesichtspunkt des Ve r - schuldens bei Vertragsschluû geltend machen, dessen Voraussetzungen bei Vorliegen einer arglistigen Tuschung gegeben sind (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai 1995, V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer arg- listigen Tuschung seien vorliegend nicht erfllt, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwgungen. a) Nicht zu beanstanden ist, daû das Berufungsgericht davon ausgeht, daû den Beklagten eine Verpflichtung getroffen htte, die Klger ber das B e - stehen der Vernderungssperre aufzuklren. Bei einer Vernderungssperre handelt es sich um eine Baubeschrnkung des ffentlichen Rechts, die bei e i - - 5 - nem Grundstckskauf als Sachmangel zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurt. v. 20. Dezember 1985, V ZR 263/83, NJW 1986, 1605 m.w.N.). Daû der Verk u - fer ber diesen Mangel aufzuklren hat, dessen Kenntnis fr die Entschlieûung des Kufers von wesentlicher Bedeutung ist, unterliegt keinem Zweifel. b) Von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt ist hi n - gegen die Annahme, der Beklagte habe bei Vertragsschluû nicht gewuût, daû eine Vernderungssperre ergangen war. aa) Fr das Revisionsverfahren ist von dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klger auszugehen, daû der Beklagte vor Abschluû des Vertrages das Informationsschreiben der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage vom 12. Juni 1998 erhalten hat. Aus diesem Schreiben ergeben sich Existenz und Bedeutung der Vernderungssperre jedenfalls insoweit, als es um das Verbot werterhhender Maûnahmen geht. Soweit das Berufungsgericht meint, bei flchtigem Lesen erschlieûe sich nicht ohne weiteres die mgliche Tra g - weite der Vernderungssperre, so trifft das nur insoweit zu, als es um Veruû e - rungs- und Belastungsverbote im Falle der frmlichen Festlegung eines Sani e - rungsgebietes (§ 144 BauGB) geht. Auf das Verbot, werterhhende Maûna h - men vorzunehmen, weisen demgegenber sowohl das Informationsschreiben der Gemeinde B. als auch das Schreiben der Wohnungsverwalterin au s - drcklich hin. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die B e - deutung des Schreibens vom 12. Juni 1998 nebst Anlage in bezug auf die Ve r - nderungssperre mglicherweise nicht zutreffend erfaût, findet im Sachvortrag der Parteien keine Sttze. Der Beklagte hat solches - wie die Revision zu - 6 - Recht rgt - nicht vorgetrag en. Er hat sich allein damit verteidigt, das die Info r - mationen enthaltende Schreiben vor Vertragsschluû nicht erhalten zu haben. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich daraus keine s - wegs (schon gar nicht "zwingend"), daû der Beklagte, "wenn ihm das Schre i - ben zugegangen sein sollte, ... keine prsente Kenntnis von dessen Inhalt mehr hatte". cc) Ebensowenig vom Sachvortrag gesttzt wird die Annahme des B e - rufungsgerichts, mglicherweise habe der Beklagte das Schreiben vom 12. Juni 1998 ne bst Anlage gar nicht aufmerksam gelesen und es als bede u - tungslos eingestuft. Auch dies hat der Beklagte nicht geltend gemacht, so daû den Vermutungen des Berufungsgerichts die Grundlage fehlt. Auch wenn der Beklagte in jener Zeit persnlich stark belastet war und Maûnahmen, die von der Vernderungssperre erfaût wurden, nicht beabsichtigte, so folgt daraus nicht schon ohne entsprechenden Sachvortrag, daû er das Geschriebene nicht recht begriffen oder seine Bedeutung verkannt htte. dd) Nicht begrndet ist die Gegenrge der Revisionserwiderung aus §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Es bestand fr das Berufungsgericht keine Hi n - weispflicht dahingehend, dem Beklagten zu ermglichen, fr den Fall, daû er das Schreiben entgegen seinem Vortrag doch erhalten haben sollte, hilfsweise vorzutragen, er habe dessen Inhalt jedenfalls nicht fr bedeutend gehalten. III. - 7 - Das Berufungsgericht wird aufzuklren haben, ob der Beklagte das Schreiben vom 12. Juni 1998 vor Vertragsschluû erhalten hat. Soweit es hierzu bereits Erwgungen aufgrund des wechselnden Vortrags des Beklagten ang e - stellt hat, begegnen diese aus Rechtsgrnden keinen Bedenken. Sollte der Beklagte nach einer Zurckverweisung seinen Vortrag dahin ndern, daû er das Schreiben zwar erhalten, dessen Bedeutung aber verkannt habe, so wird das Berufungsgericht dies nach § 286 ZPO zu wrdigen haben. Wenzel Krger Klein Lemke Gaier
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