BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 175/02Verkündet am: 25. März 2003H o l m e s,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BGB § 826 A, FaDie Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreibeneines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechts-streit einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbe-gehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise derProzeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrigprägen.BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die RichterDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 wird zurück-gewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende Sparkasse macht Ansprüche auf Erstattung von Rechts-verteidigungskosten aus einem Rechtsstreit geltend, den der Beklagte als Ver-walter im Konkurs der T.-GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) erfolglos gegendie nunmehrige Klägerin geführt hat.Die Gemeinschuldnerin betrieb während der beiden letzten Jahre vordem Konkurs ein Bauträgervorhaben. Die Klägerin finanzierte dieses Vorhabenund führte für die Gemeinschuldnerin die Girokonten Nr. 219 238 und 219 204.Die Klägerin schrieb der Gemeinschuldnerin am 20. September 1990u.a.: - 4 -hinsichtlich der Baumaßnahme (...) wünschen Sie, alle Kosten zu Lastendes Kontos Nr. 219 238 ausführen zu lassen. Alle Kaufpreiseingänge dagegensollen dem Konto 219 204 gutgeschrieben werden. Eine Verrechnung der Sal-den soll nicht erfolgen; lediglich eine Kompensation hinsichtlich der Zinsrech-nung.Vorab möchten wir Sie bitten, den beigefügten Vordruck Vereinbarungüber eine einheitliche Behandlung von Girokonten für die Zins- und Provisions-rechnung/Die Kompensation von Girokonten rechtsverbindlich unterzeichnetan uns zurückzugeben.Die Gemeinschuldnerin sandte das Formular mit der unter dem18. September 1990 von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten Kompensati-onsvereinbarung am 24. September 1990 zusammen mit einem Vertrag übereinen Kontokorrentkredit über 4,5 Millionen DM zur Finanzierung des Kaufprei-ses für den Grundstückskomplex und den überwiegenden Teil der Erwerbs-kosten sowie zur Teilfinanzierung der Erschließungs-, Planungs- und Vertriebs-kosten unterzeichnet an die Klägerin zurück. Die Kompensationsvereinbarunglautet auszugsweise:b) Zur Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche werden dieoben genannten Konten als Einheit behandelt. Einen Saldo zugunsten der Sparkasse schulden die Kunden (...), einSaldo zu Lasten der Sparkasse steht den Kunden (...) zu.(...)Die Zins- und Provisionsberechnung bei den o.g. Kontensoll so durchgeführt werden, als ob alle Buchungsvorgängeüber das in Ziffer 1 aufgeführte Konto verbucht worden wä-ren. - 5 -In der Folgezeit verbuchte die Klägerin eingehende Gelder auf demKonto 219 204; sämtliche Kosten des Vorhabens gingen zu Lasten des KontosNr. 219 238.Zum 31. März 1992 wies das Konto 219 204 ein Guthaben von nahezu9,5 Millionen DM, das Konto 219 238 ein Soll von 14.474.782,18 DM aus. Am29. April 1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der T.-GmbHeröffnet. Die Klägerin verrechnete die beiden Konten gegeneinander.Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin des vorliegenden Rechts-streits und damalige Beklagte durch die Übereinkunft vom September 1990oder durch Rechtsvorschriften gehindert war, sich nach Eintritt der Krise derGemeinschuldnerin durch Verrechnung des Kreditsaldos aus dem Konto219 238 gegen das vom Beklagten für die Masse beanspruchte Guthaben ausdem Konto 219 204 zu befriedigen.Nach erfolglosem Schriftverkehr mit der Klägerin nahm der Beklagte alsKonkursverwalter die jetzige Klägerin in einem Vorprozeß umgekehrtenRubrums auf Auszahlung des Guthabens aus dem Konto 219 204 in Höhe von9.486.879,39 DM in Anspruch; ferner begehrte er Rückabtretung von im Febru-ar 1992 abgetretenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen die Erwerberund gegen die Stadt H., hinsichtlich derer er Konkursanfechtung geltend ge-macht hatte. Bei Erhebung der Klage wußte er, daß die Konkursmasse nicht imStande war, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozeß zuerfüllen.Das Landgericht gab dieser Klage statt, soweit sie auf Rückabtretung ge-richtet war; im übrigen wies es sie ab. Die Berufung des Beklagten blieb ohneErfolg; auf die Anschlußberufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht dieKlage insgesamt ab. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die - 6 -Gemeinschuldnerin belief sich auf 173.014,77 DM, die sie wegen Unzulänglich-keit der Konkursmasse im wesentlichen nicht realisieren konnte.Wegen ihres Kostenschadens nimmt die Klägerin nunmehr den Beklag-ten persönlich in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einesTeils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-landesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage inHöhe von 16.144,81 DM nebst Zinsen abgewiesen, weil der Konkursverwalterinsoweit keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht verletzthabe; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Revision desBeklagten hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Ober-landesgerichts, soweit es zum Nachteil des Beklagten entschieden hatte, auf-gehoben; ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres (Kosten-) Schadens aus§ 82 KO bestehe nicht. Die Feststellungen genügten jedoch nicht, um über ei-nen möglichen Anspruch aus § 826 BGB zu entscheiden. Der Bundesgerichts-hof hat deshalb den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidungan das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 148, 175). Dieses hat darauf-hin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auch im übrigen abge-wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren An-trag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das landgerichtlicheUrteil.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, daß derBeklagte durch die Führung des Vorprozesses eine sittenwidrige vorsätzliche - 7 -Schädigung zum Nachteil der Klägerin begangen habe. Die damalige Klagehabe zwar kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, sei jedoch mangels einer einiger-maßen sicheren Prognose nicht völlig aussichtslos gewesen. Es könne auchnicht festgestellt werden, daß der Beklagte den Rechtsstreit in grob fahrlässigerWeise angestrengt habe. Dies gelte auch für die zweite Instanz. Der Beklagtehabe nicht ohne Prüfung der vorhandenen Unterlagen ins Blaue hinein einenRechtsstreit begonnen. Insbesondere könne nicht zugrunde gelegt werden, daßim Lichte der seinerzeit gebotenen Prognose die Klage auf der Basis offensicht-lich lückenhafter oder nach einer auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhen-den Prüfung der Erfolgsaussicht erhoben worden sei. Auf das Konto 219 204sei auch Baugeld im Sinne von § 1 GSB geflossen. Der Beklagte habe davonausgehen dürfen, die Klägerin könne gegen ein Baugeldguthaben nicht auf-rechnen (§ 1 Abs. 3 GSB). Daß er sich nicht mit der Frage befaßt habe, obBaugelder ihre Eigenschaft als solche verlören, wenn er gemäß § 17 KO dieErfüllung ablehne, sei nach dem damaligen Stand der Rechtslehre nicht grobleichtfertig gewesen. Zwar stehe fest, daß der Beklagte zum Umfang der Bau-gelder nichts habe vortragen können. Jedoch sei seine Rechtsauffassung, dieKlägerin habe diese Unklarheit pflichtwidrig mitverursacht, weshalb die Beweis-schwierigkeiten (auch) zu ihren Lasten gingen, nicht derart abwegig, daß sie alsoffensichtlich unvertretbar qualifiziert werden könne. Die von der Klägerin be-hauptete Ersetzung von Baugeldern durch Eigenkapital (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB)stelle einen zur Beweislast der Klägerin stehenden Ausnahmetatbestand dar.Der Beklagte sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, eine Teilklage zuerheben. - 8 -II.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Prüfung im Ergebnis stand. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision eine Haftung des Beklagten wegen einersittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB nicht zu entnehmen.1. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspfle-ge kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sitten-widrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. SenatsurteileBGHZ 36, 18, 20 ff.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206; vgl. auch BGHZ 95, 10, 18 ff.).a) Nach ständiger Rechtsprechung greift bei subjektiver Redlichkeitderjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregel-tes Verfahren einleitet oder betreibt, nicht rechtswidrig in ein geschütztesRechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlichnicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieseshinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert dieRechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies ist geboten, weil dann das scha-densursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalitätzunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutunggreift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung ei-nes gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann,die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oderSanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß(vgl. Senatsurteile aaO). Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Geg-ner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nichtnach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigenFehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18 ff., insbeson-dere S. 21 f.). Daran ist festzuhalten. Der Schutz des Prozeßgegners wird in - 9 -diesen Fällen regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe sei-ner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. So muß der Gegner im kontra-diktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung nur deshalb ohne de-liktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch dasGericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme indem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (vgl. SenatsurteileBGHZ 74, 10, 15 f. sowie 118, 201, 206). Wo dies allerdings nicht der Fall ist,muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den §§ 823Abs. 1, 826 BGB gewähren (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 201, 206).Ein Kläger ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhe-bung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechti-gung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Be-klagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff; Senatsurteile aaO 36, 18,21 f.; 74, 9, 15 und 17; 118, 201, 206). Der erkennende Senat hat in den zitier-ten Entscheidungen die grundlegende Bedeutung des ungehinderten Zugangsdes Bürgers zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren hervorgehoben, auf dieauch das Bundesverfassungsgericht aaO abstellt. Dieses Erfordernis eines frei-en Zugangs zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren verbietet es, einem Kla-gewilligen eine über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechts-prüfungspflicht aufzuerlegen. Der dadurch entstehende Freiraum kommt nichtnur der Partei, sondern in gleichem Maße dem sie vertretenden Anwalt (vgl.Senatsurteil BGHZ 74, 9, 15 f.) und ebenso einem Konkursverwalter als Parteikraft Amtes zu.Allerdings besteht ein solches Recht auf Irrtum eines Klägers nicht un-eingeschränkt, sondern bedarf der wertenden Begrenzung (BGHZ 74, 9, 17).Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, das Recht auf Irrtum müssedort aufhören, wo eine Behinderung der prozessualen Entschluß- und Hand- - 10 -lungsfreiheit durch ein Haftungsrisiko nicht unzumutbar beeinträchtigt werde.Das wurde für jenen Fall bejaht, in dem der Vollstreckungsgläubiger einen Hin-weis auf die zwischenzeitlich eingetretene Erfüllung der Forderung und auf diedamit fehlende Berechtigung seiner Rechtsverfolgung leicht hätte überprüfenund berücksichtigen können.Insgesamt verkennt der Senat nicht, daß die dargestellte gesetzliche Re-gelung keinen vollkommenen Schutz des Prozeßgegners vor Schäden ge-währleistet. So kann die gegen eine mittellose Klagepartei obsiegende Parteigezwungen sein, ihre außergerichtlichen Kosten letztlich selbst zu tragen. DieseKonsequenz ist jedoch im Gesetz angelegt und muß hingenommen werden,wenn nicht ein Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des§ 826 BGB vorliegt.b) Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der obendargestellten Grundsätze nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Das wirdinsbesondere dann angenommen werden können, wenn die Partei das staatli-che Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter mißbraucht, etwaindem sie wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschleichens gerichtli-cher Handlungen das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. Senats-urteil BGHZ 36, 18, 21).Soweit der vorangegangenen revisionsgerichtlichen Entscheidung desIX. Zivilsenats (BGHZ 148, 175, 178 f.) anderes zu entnehmen sein sollte,könnte der erkennende Senat dem nicht folgen (§ 563 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26Nr. 7 EGZPO; § 565 Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO; vgl. BGHZ 132,6, 10 f. und BGHZ 145, 316, 319 jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Oktober1989 - IVb ZR 84/88 - FamRZ 1990, 282, 283). Der IX. Zivilsenat hat in jenerEntscheidung für den vorliegenden Fall eine Eigenhaftung des Konkursverwal- - 11 -ters nach § 82 KO mangels einer Verletzung von konkursspezifischen Pflichtenverneint. Er hat ausgeführt, daß hierzu nicht Pflichten gehören, die dem Kon-kursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten oblie-gen, und darauf hingewiesen, daß nicht die Bestimmungen der Konkursord-nung, sondern die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten denKonkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen.Gerade um solche Pflichten geht es jedoch im vorliegenden Fall. Folglich kön-nen für sie nur die oben dargestellten Maßstäbe und Prüfungspflichten gelten.Bei dieser Sachlage können dem Beklagten nicht weitergehende Pflichten auf-erlegt werden als jeder anderen Prozeßpartei. Demgegenüber sind die Pflich-ten, die das erste Revisionsurteil für den Beklagten in Betracht zieht, erkennbardurch die Rechtsstellung des Konkursverwalters als Sachwalter fremden Ver-mögens geprägt, können sich jedoch auf dessen Rechtsstellung als Partei ei-nes Prozesses nicht in der von jenem Urteil angenommenen Tragweite auswir-ken.Die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen, die nicht durch konkursspe-zifische Pflichten geprägt sind, setzt nämlich nicht nur voraus, daß die einenProzeß einleitende oder betreibende Person die fehlende Berechtigung ihresBegehrens kennt; hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich ausder Art und Weise der Prozeßeinleitung oder durchführung ergeben und diedas Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozeß einleitende oderbetreibende Person über das Prozeßergebnis hinaus für den entstehendenSchaden persönlich einzustehen hat.2. Nach dem vom Berufungsgericht revisionsrechtlich bindend festge-stellten Sachverhalt sind solche besonderen Umstände, die sich aus der Artund Weise der damaligen Prozeßeinleitung und führung durch den Beklagtenergeben und diese als sittenwidrig prägen könnten, nicht gegeben. - 12 -a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagtenals sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstän-de im erforderlichen Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränktenÜberprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar1991 - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597 und vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 -VersR 2001, 1431, 1432).Einer Erörterung, ob der vorgerichtliche Schriftverkehr zwischen denParteien der Annahme sittenwidrigen Verhaltens entgegenstehen könnte, be-darf es im vorliegenden Fall nicht. Die vorprozessualen Erwägungen, zu wel-chen die Klägerin den Beklagten für verpflichtet hält, stellen jedenfalls keineeinfachen, sich aufdrängenden Erwägungen dar, sondern beinhalten einerechtliche Überprüfung, welche sich sowohl auf komplexe, im maßgeblichenZeitpunkt zum Teil höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen alsauch auf die Auslegung mehrerer, in einem vielschichtigen wirtschaftlichen Zu-sammenhang stehender Willenserklärungen und Äußerungen bezog. Zu einersolchen, notwendigerweise eingehenden Prüfung war der Beklagte, wie dasBerufungsgericht im Ergebnis zu Recht annimmt, nach den oben dargestellten,allgemein für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens geltenden Sorgfaltsanfor-derungen, nicht verpflichtet. Die Angriffe der Revision gegen die vom Beru-fungsgericht vom damaligen Erkenntnisstand aus vorgenommene (ex ante)Prognose zu den Erfolgsaussichten der Klage und des Rechtsmittels imVorprozeß gehen daher fehl.b) Im Sinne der dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweiseHaftung des Beklagten aus § 826 BGB lag für den Beklagten bei Klageerhe-bung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf der Hand, daß dieKlägerin rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes an der streitigen Verrechnungder Salden aus den beiden Girokonten gehindert gewesen ist. Das kann nach - 13 -den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Die Re-vision zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin zuUmständen übergangen habe, welche die Art und Weise der Prozeßeinleitungoder durchführung als sittenwidrig prägten.3. Der Beklagte war schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend an-nimmt, auch nicht gehalten, nur eine Teilklage zu erheben. Er war zur Meidungeines Anspruchs aus § 826 BGB nicht verpflichtet, die durch die Klageerhebungverfolgten, von ihm vorrangig zu wahrenden (vgl. BGHZ 148, 252, 258) Interes-sen der Konkursgläubiger gegen das Interesse der Klägerin an der Durchset-zung ihres bedingten Kostenerstattungsanspruchs abzuwägen (vgl. BGHZ 36,18, 21). - 14 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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