BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 175/02Verkündet am: 24. Januar 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagtenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück desKlägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-standener Beseitigungskosten.Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehnam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum ste-henden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der Haus-grundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz desörtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen vondem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusernverlegt worden. - 3 -Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken-haus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt wordenwar, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hier-bei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartungund Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit ge-schlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-mitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führtedieses das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheimenach Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag überdie Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabeder Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellteanschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich dieEigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsameWärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter ver-ständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlageinstallieren. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem Grund-stück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin entfernte der Klä-ger die über sein Grundstück verlaufende Leitung einschließlich der Versor-gungseinrichtungen in seinem Haus.Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Ersatz der von ihm aufge-wandte Arbeitszeit, der von ihm verauslagten Materialkosten, der Einbaukostenfür die neue Heizungsanlage sowie der Kosten für deren Wartung und Anmie- - 4 -tung eines Flüssiggastanks in Anspruch genommen. Seine auf Zahlung voninsgesamt 16.758,31 DM gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung nur teilweise bestätigt und dieBeklagte wegen der Aufwendungen für die Entfernung der Fernwärmeleitungzur Zahlung von 2.927,14 nr !- in dem Be-rufungsurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die vollständigeWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragtdie Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hält die Klage in Höhe von 2.927,14 "#$#n-det. Der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn der Klägerhabe die Beklagte von der ihr obliegenden Verpflichtung befreit, die Fernwär-meleitungen nach Kündigung des Versorgungsvertrags vom 1. Oktober 1991zu entfernen. Dieser Vertrag enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zurEntfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohlbestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. DieBeklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der HansestadtS. - die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klini-kums gewesen sei - Vertragspartner geworden. Der Höhe nach beschränkesich dieser Anspruch auf die Kosten, die wegen der Beseitigung der Fernwär-meleitung angefallen seien, einschließlich der hierfür notwendigen Arbeitsleis-tungen des Klägers. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Auf- - 5 -wendungen, die der Kläger zur Neuinstallation der Flüssiggastankanlage ge-macht habe.Ebensowenig könne der Kläger die Kosten für den Einbau der neuen Hei-zungsanlage sowie für deren Wartung, die Mietkosten für den Flüssiggastank,die Genehmigungsgebühren und die Heizungsanschlußkosten von der Be-klagten ersetzt verlangen. Die Beklagte sei nämlich berechtigt gewesen, denVersorgungsvertrag zu kündigen.Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.II.Dem Kläger steht wegen seiner - allein noch verfahrensgegenständli-chen - Aufwendungen für Beseitigung der Fernwärmeleitung gegenüber derBeklagten ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.1. Die Beklagte war verpflichtet, die auf dem Grundstück des Klägersbefindliche, funktionslos gewordene Fernwärmeleitung zu beseitigen. Mithinhat der Kläger, indem er die zur Beseitigung notwendigen Arbeiten durchführteund das hierfür erforderliche Material auf eigene Kosten beschaffte, die Be-klagte von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurdehierdurch in "sonstiger Weise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat,BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW1991, 2826, 2827; auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964,1365). - 6 -2. Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-richt die Beseitigungspflicht der Beklagten dem zum 1. Oktober 1991 geschlos-senen Versorgungsvertrag entnommen hat. Der Vertrag enthält keine aus-drückliche Regelung über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fallder Vertragsbeendigung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen derAnsicht des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Ver-ständnis des Berufungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflichtder Hansestadt S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil ge-worden und später auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Ausle-gungsregeln der §§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend(vgl. BGHZ 135, 269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festge-stellt, die den Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen.Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner derParteien etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut derVereinbarungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleitenläßt, entbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).3. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einemauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGBa.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-rung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Lei-tungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber keinMiet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zumGebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se- - 7 -nat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni-kationsanlagen).Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahmedes Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriftenerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-schein, BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.4. Dem Kläger stand jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch aufBeseitigung der auf seinem Grundstück verbliebenen Fernwärmeleitung aus§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs konnte der Klägerneben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch dieseMaßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl. Se-nat, BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigungist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-stand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).aa) Ein solcher Zustand war vorliegend durch die auf dem Grundstückbefindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behinderte den Kläger- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.Senat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung). - 8 -bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhangunerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klä-gers führte, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-gentum des Klägers stand (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beein-trächtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht da-durch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung be-darf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, BGHZ 40, 18,22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).b) Der Kläger war nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-wärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über dieBelieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführungüber sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüberder Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der HansestadtS. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung desVersorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aberzwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-gen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-men. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-sacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-dem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines - 9 -Grundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeitdes vorhandenen Leitungsnetzes zu ) Entgegen der Ansicht der Revision traf den Kläger auch keine Dul-dungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtetden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-wärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf dieseRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. EinFernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziertund an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich inFortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr füreigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeVkommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). DerDuldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seineslangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und - 10 -preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-tige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-meinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung derVersorgung anderer Abnehmer besteht.dd) Die Leitung war auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, dasEntstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeVübereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedochvon der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch dieStadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-nehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Lei-tungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klä-gers, war die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-wortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabeder Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen). - 11 -aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch seinVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-stand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGBNr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über dasdas Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-her das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht überdieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf demWege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zurWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-kundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für dieBegründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie dieFernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hatund ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-den kann. - 12 -(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung- wenigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ142, 66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die einevon dem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruchmaßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976,416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten ausfreien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenenKündigung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auchdie Verpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden.Daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernomme-nen Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehran-spruch aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht dieRechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums wider-sprechende Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).bb) Der Verpflichtung der Beklagten stand nicht entgegen, daß mög-licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-träger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems war. Zwar könnte dann mit derDemontage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einernicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-klagte aber nicht an der Beseitigung gehindert gewesen, weil den Umständennach davon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für denFall ihres Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden war. NachGründung der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche - 13 -Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Un-geachtet einer etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die HansestadtS. der Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigungsämtlicher Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die alleindie Beklagte betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust derAnlage zeigen, daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Lei-tungssystems nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehrhatte.5. Als Bereicherungsschuldnerin ist die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGBverpflichtet, dem Kläger den Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwen-den müssen, um ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Fernwärmeleitung zuerfüllen, begrenzt allerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klä-gers (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1964, aaO). Nach diesen Grundsätzen läßtsich der von dem Berufungsgericht festgestellte Betrag revisionsrechtlich nichtzu beanstanden. Auch die Revision bringt insoweit gegen das Urteil des Beru-fungsgerichts keine Einwände vor.Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht er-kannt - aus Verzug.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Krüger Klein - 14 - Gaier Schmidt-Räntsch
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