BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 175/05 Verk374ndet am: 20. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein VVG 247 178e Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach 304nderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung darf der Versicherer f374r die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 175/05 - HansOLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Ju-li 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1940 geborene Kl344ger war als Angestellter im 366ffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Seit 1. April 1972 unterhielt er bei dem Beklag-ten f374r sich und seine 1939 geborene Ehefrau eine die Beihilfe erg344n-zende Krankheitskosten-Teilversicherung f374r eine Gesamtpr344mie von zu-letzt 419,95 200; dadurch waren die Krankheitskosten des Kl344gers zu 50% und die seiner Ehefrau zu 30% abgedeckt. 1 Zum 1. M344rz 2003 wurde der Kl344ger unter Fortfall seiner Beihilfe-berechtigung verrentet. Er beantragte deshalb beim Beklagten die Um-stellung des Vertrages auf eine Krankheitskosten-Vollversicherung. Da der Beklagte die f374r Beihilfeberechtigte vorgesehenen Tarife nicht als Volltarife f374hrt, bot er dem Kl344ger eine Kombination anderer Tarife an, 2 - 3 - die im Leistungsumfang den bisherigen Tarifen entsprachen. Der hierf374r kalkulierten Gesamtpr344mie von 1.558,36 200 legte der Beklagte f374r den Aufstockungsanteil das Renteneintrittsalter des Kl344gers zugrunde. Der Kl344ger ist demgegen374ber der Ansicht, dass das Alter ma337geblich sei, das er zu Vertragsbeginn am 1. April 1972 hatte; die Gesamtpr344mie d374r-fe daher nur 1.226,48 200 betragen. Das Landgericht hat der hierauf gerichteten Feststellungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revi-sion begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2005, 1382 ver366f-fentlicht ist, hat ausgef374hrt: Der Kl344ger habe keinen Anspruch auf Um-stellung seines Vertrages in eine Vollversicherung unter Zugrundelegung seines Eintrittsalters zum 1. April 1972. Ein Beihilfeberechtigter k366nne gem344337 247 178e Satz 2 VVG nach 304nderung oder Entfallen des Beihilfean-spruchs nur eine Anpassung im Rahmen bestehender Kostentarife "ohne erneute Risikopr374fung oder Wartezeiten" verlangen; das Lebensalter sei nicht Teil einer solchen Risikopr374fung. Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 178e Satz 2 VVG sei, wie sich auch aus der Zusammenschau mit 247 178f VVG ergebe, dem Versicherungsnehmer eine Tarifanpassung zu 5 - 4 - erm366glichen, ohne dass er daraus Nachteile erleide. Sch374tzenswerte Rechte und Anwartschaften habe der Kl344ger als Versicherungsnehmer indes lediglich in Form von Alterungsr374ckstellungen innerhalb seiner bis-herigen Teilversicherung erworben; diese seien ihm bei einem neuen Ta-rif gut zu bringen. W374rde auch f374r den Aufstockungsanteil das urspr374ng-liche Eintrittsalter zugrunde gelegt, erlangte der Kl344ger durch die Gut-schrift tats344chlich nicht erworbener Alterungsr374ckstellungen einen unge-rechtfertigten Vorteil, was dem Gleichbehandlungsgebot der 247247 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 VAG widerspreche, denn andere Versicherungsnehmer m374ssten bei h366herem Eintrittsalter wegen der nicht gebildeten Alterungs-r374ckstellungen entsprechend h366here Pr344mien zahlen. Zudem m374sste die Gemeinschaft der Versicherten zugunsten des bevorzugten Versiche-rungsnehmers den fehlenden Teil der Alterungsr374ckstellungen aus ge-meinsamen Mitteln aufbringen. Dieser Nachteil werde nicht dadurch aus-geglichen, dass "ungenutzte" Alterungsr374ckstellungen - etwa als Folge von Vertragsk374ndigungen - der Versichertengemeinschaft zugute k344men, denn diese R374ckfl374sse seien in die Pr344mienkalkulation bereits eingear-beitet. Die Ma337geblichkeit des jeweiligen Lebensalters ergebe sich auch aus 247247 10 f. KalV (Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996, BGBl. I S. 1783), wonach bei Pr344mienanpassungen die Berechnung der Pr344mien f374r jede Person altersabh344ngig zu erfolgen habe. Der Versiche-rer sei auch nicht verpflichtet, Tarife bereitzustellen, in denen das Risiko von Ver344nderungen im Beihilfesystem von vornherein kalkulatorische Be-r374cksichtigung finde; 247 178e VVG gebe einen Anpassungsanspruch nur im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife. 6 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. - 5 - 1. 304ndert sich bei einem Versicherten, der nach den Grunds344tzen des 366ffentlichen Dienstes beihilfeberechtigt ist, der Beihilfebemessungs-satz oder entf344llt der Beihilfeanspruch ganz, so hat der Versicherungs-nehmer nach 247 178e Satz 1 VVG Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihm bestehenden Krank-heitskostentarife so anpasst, dass dadurch der ver344nderte Beihilfebe-messungssatz oder weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird ein entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der 304nderung gestellt, hat der Versicherer nach Satz 2 der Vorschrift den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikopr374fung oder War-tezeiten zu gew344hren. 7 Dem ist der Beklagte nachgekommen, denn er hat dem Kl344ger die Umstellung der bisherigen Krankheitskosten-Teilversicherung in eine Vollversicherung angeboten, ohne dass er eine Risikopr374fung vorge-nommen oder den angepassten Versicherungsschutz von Wartezeiten abh344ngig gemacht h344tte. Entgegen der Ansicht der Revision war der Be-klagte nicht gehindert, f374r die begehrte Aufstockung des Versicherungs-schutzes und die darauf beruhende Pr344mienberechnung das aktuelle Le-bensalter des Kl344gers anstelle seines Lebensalters bei Vertragsbeginn im Jahre 1972 zugrunde zu legen. 8 2. Die Vorschrift des 247 178e VVG hielt der Gesetzgeber f374r erfor-derlich, um das Interesse im 366ffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfef344higen Aufwen-dungen im Krankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-Drucks. 12/6959 S. 105). Sie entspricht - wie die 247 178e VVG verwandte 9 - 6 - Reglung des 247 5 Abs. 10 SGB V - dem Bed374rfnis des Versicherungs-nehmers, ohne nachteilige Ber374cksichtigung von Faktoren, die er selbst nicht beeinflussen kann, einen umfassenden Versicherungsschutz zu wahren. Deshalb erlegt 247 178e VVG dem Versicherer einen Kontrahie-rungszwang auf, ohne dass dieser zuvor die M366glichkeit einer neuerli-chen Risikopr374fung h344tte. Dadurch kann der Versicherungsnehmer seine Krankheitskosten im bisherigen Umfang abdecken; zugleich werden un-zumutbare Pr344mien im Fall eines Neuabschlusses von Versicherungsver-tr344gen vermieden (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - VersR 2004, 58 unter 2 a; vgl. auch Pr344ve, VersR 1998, 397, 398). 3. Das Lebensalter des Versicherungsnehmers ist jedoch nicht Be-standteil der "erneuten Risikopr374fung", die 247 178e Satz 2 VVG dem Be-klagten verwehrt (a.A. OLG M374nchen VersR 2000, 575 und - ohne n344he-re Begr374ndung - Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 178e VVG Rdn. 1 a.E.). Dies folgt sowohl aus einer Auslegung des 247 178e VVG, f374r die vorrangig der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende objektivierte Wille des Gesetzes ma337gebend ist (Senatsurteil vom 3. November 2004 - IV ZR 214/03 - VersR 2005, 66 unter 1 a; vgl. auch BGHZ 46, 74, 76 m. vielen w.N.), als auch aus einer zusammenschauen-den Betrachtung der Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des 247 178f VVG. 10 a) Schon nach dem Wortlaut des 247 178e Satz 2 VVG liegt die In-terpretation des Kl344gers fern. Das Alter des Versicherten stellt ein gene-rell-abstraktes Risiko dar, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Krankheitsanf344lligkeit eines Menschen mit steigendem Alter zunimmt. Das Lebensalter des Versicherten ist dem Versicherer zudem seit Ab- 11 - 7 - schluss des urspr374nglichen Versicherungsvertrages bekannt und von Anbeginn Bestandteil der versicherten Gefahr (BGHZ 88, 78, 80); es er-fordert im Falle der Vertragsanpassung keine (erneute) "Pr374fung", um das damit verbundene Wagnis zu bestimmen. Das Lebensalter allein be-sagt 374berdies noch nichts dar374ber, in welchem Umfang sich das versi-cherte Krankheitskostenrisiko beim Versicherten konkret verwirklichen wird. Einer Pr374fung und ggf. - 344rztlichen - Untersuchung bedarf nur der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten, damit der Versicherer in der Lage ist, das von ihm individuell zu 374bernehmende Wagnis einzu-sch344tzen und seine Pr344mienberechnung danach auszurichten (vgl. BVerwG VersR 1999, 743, 745); lediglich einer solchen neuerlichen Pr374-fung steht die Bestimmung des 247 178e Satz 2 VVG entgegen. Der bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand und die vom Versiche-rer mit Blick darauf vorgenommene Risikoeinstufung bleiben auch f374r den weiteren Verlauf des Versicherungsverh344ltnisses ma337geblich; der Versicherer ist gehindert, die begehrte Aufstockung des Versicherungs-schutzes von Risikozuschl344gen abh344ngig zu machen, weil sich der Ge-sundheitszustand des Versicherten mittlerweile nachteilig ver344ndert und das vom Versicherer zu tragende Risiko damit verschlechtert hat oder aufgrund sp344ter gewonnener Erkenntnisse die anf344ngliche Bewertung des Risikos zu g374nstig erscheint. 12 b) Zu Recht verweist das Berufungsgericht zur Unterst374tzung die-ser Ansicht auf einen Vergleich mit den in 247 178f Abs. 1 VVG enthalte-nen Regelungen. Dort wird - anders als in 247 178e Satz 1 VVG - zwischen abstrakten Alterungsr374ckstellungen einerseits und individuellen Risiko- 13 - 8 - zuschl344gen andererseits ausdr374cklich unterschieden. Bei bestehendem Versicherungsverh344ltnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Antr344ge auf Wechsel in andere Tarife mit gleich-artigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag - etwa aus einer fr374heren Risikoeinstufung - bislang erworbenen Rechte und der Alterungsr374ckstellung annimmt (Satz 1). Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, allerdings h366her oder umfassender sind als in dem bisherigen, kann der Versiche-rer f374r die angestrebte Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder ei-nen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer wiederum dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart (S344t-ze 2 und 3). (1) Zur Bildung von Alterungsr374ckstellungen ist der Versicherer nach 247 178g Abs. 1 Satz 1 VVG, 247247 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4a Satz 1, 12a VAG, 247 341f HGB, 247 16 KalV verpflichtet; diese Vorschriften sind ver-bindliche Regelungsbestandteile des Versicherungsvertragsverh344ltnisses (vgl. BGHZ 159, 323, 326). Sie tragen dem erw344hnten Umstand Rech-nung, dass sich die Krankheitsanf344lligkeit eines Menschen in der Regel mit steigendem Lebensalter erh366ht, was sich auf das vom Krankenversi-cherer 374bernommene Risiko auswirkt (Rudolph in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. Teil G Rdn. 4). Die nach dem Gesetz zu bildenden Alterungsr374ckstellungen bei der Krankenversicherung beruhen auf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsnehmern zu zahlen-den Risikobeitr344ge mit zunehmendem Alter wegen der erh366hten Krank-heitsanf344lligkeit an sich kontinuierlich steigen m374ssten. Um das zu ver- 14 - 9 - meiden und im Ansatz w344hrend der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Pr344mien zu ga-rantieren, werden die Pr344mien in den ersten Jahren h366her als der aktuel-le Risikobeitrag kalkuliert und der 334berschuss bilanziell in eine Alte-rungsr374ckstellung nach 247 341f HGB eingestellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 unter II 2 b). Da eine Pr344mien-erh366hung alleine wegen altersbedingt zunehmender Leistungspflichten des Versicherers nicht zul344ssig ist (vgl. 247 178g Abs. 2 VVG; Boetius, VersR 2005, 297, 302; Moser in Bach/Moser, aaO 247 8a MB/KK Rdn. 15), wird 374ber die vom Versicherer zu bildende Alterungsr374ckstellung das An-heben der Pr344mie vermieden, das andernfalls wegen der erfahrungsge-m344337 h366heren Leistungen im Alter erforderlich w344re (BT-Drucks. 12/6959 S. 59 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Boetius, aaO; Pr366lss, aaO 247 178g Rdn. 5). (2) Anders als die kalkulatorisch abstrakt-generellen Alterungs-r374ckstellungen dient - wie ausgef374hrt - die hinter einer Risikopr374fung stehende Frage nach der Gesundheit des Versicherungsnehmers der Ermittlung konkret-individueller Risikozuschl344ge. Soweit der Versiche-rungsnehmer innerhalb des alten Tarifs bereits Rechte erworben hat, bleiben diese unber374hrt und sind beim Wechsel in den anderen Tarif - ebenso wie die erworbenen Alterungsr374ckstellungen - anzurechnen. 247 178f Abs. 1 Satz 2 VVG gew344hrt dem Versicherer allerdings Abwehr-rechte gegen Zusatzkosten, die durch Leistungsausweitungen im Zu-sammenhang eines Tarifwechsels entstehen k366nnen. Zu Alterungsr374ck-stellungen ist der Versicherer in diesem Zusammenhang nur hinsichtlich eines tats344chlich versicherten Leistungsanspruchs und der daf374r kalku-lierten Pr344mien verpflichtet; folgerichtig sind dem Versicherungsnehmer 15 - 10 - nach Satz 1 der Vorschrift auch nur solche Alterungsr374ckstellungen gut zu bringen, zu denen er in der Vergangenheit f374r den bislang versicher-ten Leistungsanspruch durch die von ihm gezahlten Pr344mien beigetragen hat. c) Dem daraus ersichtlichen System und Zweck der Alterungsr374ck-stellungen w374rde es zuwiderlaufen, wenn der Versicherer im Anwen-dungsbereich des 247 178e VVG gehalten w344re, die Pr344mie f374r den ange-passten Versicherungsschutz unter Zugrundelegung rein fiktiver Alte-rungsr374ckstellungen mit R374ckbezug auf das urspr374ngliche Eintrittsalter zu kalkulieren. F374r eine von diesem System abweichende Ausnahmere-gelung h344tte der Gesetzgeber eine ausdr374ckliche Grundlage schaffen m374ssen, die sich in 247 178e VVG indes nicht findet. 16 d) In der Ber374cksichtigung vom Versicherungsnehmer in Wahrheit nicht erworbener Alterungsr374ckstellungen l344ge dar374ber hinaus ein Ver-sto337 gegen das Gleichbehandlungsgebot, wie es in den 247247 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 Satz 1 VAG zum Ausdruck kommt. Es soll verhindern, dass ein-zelne Versicherungsnehmer zu Lasten anderer bevorzugt oder benach-teiligt werden (Kaulbach in Fahr/Kaulbach, VAG 3. Aufl. 247 11 Rdn. 10). Das w344re jedoch der Fall, h344tte der Kl344ger Anspruch auf eine dem ver-344nderten Versicherungsschutz angepasste Pr344mie unter Gutschrift von Alterungsr374ckstellungen, die er - anders als die 374brigen Versicherungs-nehmer - durch die Zahlung entsprechend h366herer Beitr344ge in der Ver-gangenheit nicht gebildet hat. Die Alterungsr374ckstellung entspricht letzt-lich einem - zweckgebunden angesammelten - kollektiven Sparbeitrag (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Pr366lss, aaO 247 178g VVG Rdn. 5). Die daraus erwachsenden Vorteile d374rfen dem Versicherten - wie bei 17 - 11 - 247 178f VVG auch - anl344sslich einer Vertragsanpassung gem344337 247 178e Satz 1 VVG nicht verloren gehen; es besteht aber ebenso wenig Anlass, ihm weitere finanzielle Vorteile durch die kalkulatorische Ber374cksichti-gung von Alterungsr374ckstellungen zu gew344hren, zu denen er nicht beige-tragen hat. e) Entgegen der Ansicht der Revision k366nnten derartige finanzielle Vorteile auch nicht mit solchen des Versicherers "aufgerechnet" werden, die diesem durch verfallene Alterungsr374ckstellungen entstehen (so aber OLG M374nchen aaO). Denn dass ein Teil der Alterungsr374ckstellungen er-fahrungsgem344337 verf344llt, findet in der Pr344mienkalkulation von vornherein Ber374cksichtigung (247 5 KalV; vgl. Moser, aaO 247 8a MB/KK Rdn. 19). Da-gegen w344re es rein spekulativ und w374rde zu einer stark 374berh366hten Pr344-mie f374hren, wenn bei Beihilfetarifen von Beginn an generell eine Alte-rungsr374ckstellung f374r den seltenen Wegfall des Beihilfeanspruchs bei Verrentung zu bilden w344re. Wenn die Revision weiter einwendet, der Be-klagte habe in die vom Kl344ger 374ber Jahre gezahlten Pr344mien den sp344ter eingetretenen Wegfall der Beihilfeberechtigung bereits eingerechnet, so hat dieser eine solche Kalkulation nicht konkret behauptet. Dar374ber hin-aus h344tte eine derartige Kalkulation die Kenntnis des Beklagten vom Ent-fallen der Beihilfeberechtigung bei seiner Verrentung vorausgesetzt; auch dazu fehlt es an entsprechendem Vortrag. So hat der Kl344ger in sei-nem Antrag aus dem Jahre 1972 lediglich angegeben, "wissenschaftli-cher Assistent" zu sein, was die M366glichkeit eines beamtenrechtlichen - und damit 374ber die Pensionierung hinausdauernden - Beihilfeanspruchs einschloss. 18 - 12 - 4. Die Bedeutung des 247 178e VVG liegt nach alledem darin, dass der Versicherer Einschr344nkungen in Bezug auf Risikopr374fung und Warte-zeit hinzunehmen hat (Satz 2), obwohl er sich einer Aufstockung von der beihilfeerg344nzenden Teilversicherung zur Krankheitskosten-Vollversi-cherung nicht verweigern kann. Der damit verbundene Eingriff in die ver-tragliche Entschlie337ungsfreiheit des Versicherers gebietet eine restriktive Handhabung der Vorschrift. F374r die Alterungsr374ckstellungen hei337t dies, dass allein die durch den Versicherungsnehmer daraus bereits erworbe-nen Rechte Ber374cksichtigung finden. Dem sozialpolitischen Anliegen, die Pr344mien bezahlbar zu halten (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 aaO), wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, denn bei einem Neuab-schluss der Krankheitskostenversicherung oder einem Wechsel des Ver-sicherers w344re der v366llige Verlust der Alterungsr374ckstellungen die Folge. 19 Nicht zuletzt hatte der Kl344ger bereits im Jahre 1972 die Wahl zwi-schen Beihilfeanspruch mit (kosteng374nstiger) Erg344nzungsversicherung und Vollversicherung (mit blo337em Arbeitgeberzuschuss, daf374r aber voller Alterungsr374ckstellung); zudem w344re eine Anwartschaftsversicherung in Betracht gekommen, um f374r die Zeit nach Entfallen des Beihilfean-spruchs vorzusorgen (Moser, aaO 247 8 MB/KK Rdn. 65). Durch seine Ent-scheidung f374r den Beihilfeanspruch konnte sich der Kl344ger aufgrund der niedrigeren Versicherungspr344mien schon w344hrend der Zeit seiner Beihil-feberechtigung Einsparungen sichern, die allein ihm und nicht der Versi-chertengemeinschaft zugute gekommen sind. Es ist daher auch nicht de-ren Aufgabe, den Kl344ger davon zu entlasten, dass er f374r den Aufsto-ckungsanteil wegen der noch nicht gebildeten Alterungsr374ckstellungen h366here Pr344mien zu zahlen hat. 334berdies steht dem Kl344ger zur Vermei-dung - von ihm vorhersehbarer - finanzieller H344rten die M366glichkeit zur 20 - 13 - Verf374gung, bei seinem Versicherer in den so genannten Standardtarif zu wechseln (247 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V; Kruse in LPK-SGB V 247 257 Rdn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 14/1245 S. 98), der in Leistung und Pr344-miengestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. III. Schlie337lich kann der Kl344ger den begehrten Anpassungsan-spruch auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte ihn zu gegebener Zeit nicht auf Alternativen zu dem von ihm gew344hlten Beihil-feerg344nzungsanspruch, wie etwa den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken-vollversicherung oder den zus344tzlichen Abschluss einer Anwartschafts-versicherung, hingewiesen hat. 21 1. Zwar hat ein Versicherer grunds344tzlich die Pflicht, den zuk374nfti-gen Vertragspartner 374ber alle Umst344nde aufzukl344ren, die f374r dessen Ent-schlie337ung von wesentlicher Bedeutung sein k366nnen. Der Umfang der vorvertraglichen Aufkl344rungspflicht ergibt sich aber aus der dem Aufkl344-rungspflichtigen erkennbaren Interessenlage. Der Versicherer hat des-halb nur dann aufzukl344ren, wenn er erkennen oder mit der nahe liegen-den M366glichkeit rechnen muss, dass der Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die f374r ihn zweckm344337igste Vertragsgestaltung gew344hlt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 42/80 - VersR 1981, 621 unter 3; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - VersR 2005, 824 unter 3). 22 23 2. Feststellungen, die einen solchen Schadensersatzanspruch tra-gen k366nnten, hat das Berufungsgericht mangels ausreichenden Vortrags - 14 - des Kl344gers nicht treffen k366nnen. Auch in diesem Zusammenhang wird erheblich, dass der Kl344ger sich in seinem Antrag aus dem Jahre 1972 auf die Angabe beschr344nkte, "wissenschaftlicher Assistent" zu sein. Noch in einem 304nderungsantrag aus dem Jahre 1987 hatte er angege-ben, "aus einem Beamtenverh344ltnis Anspruch auf Beihilfe" zu haben. Un-ter diesen Umst344nden bestand keine Nachfrageverpflichtung des Versi-cherers (vgl. auch OLG Saarbr374cken RuS 1997, 208, 210 f.; OLG Hamm NVersZ 2000, 125). Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 - 306 O 262/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 U 28/05 -
Full & Egal Universal Law Academy