BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 175/05 Verk374ndet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hd Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten f374r ei-ne Abmahnung au337erhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwer-bung) verlangt werden kann. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landge-richts Berlin vom 16. August 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Rechtsanwalt und macht Geb374hren aus einem sich selbst erteilten Mandat f374r ein Abmahnschreiben geltend. 1 Der Kl344ger erhielt von den Beklagten am 22. September 2004 auf sei-nem beruflich genutzten Telefonanschluss einen Anruf, in dem diese f374r Immo-bilienwertgutachten warben. Er stand mit den Beklagten weder in gesch344ftli-chem Kontakt noch konnte vermutet werden, er sei mit derartigen Anrufen ein-verstanden. Der Kl344ger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 23. September 2004 erfolgreich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlas- 2 - 3 - sungserkl344rung auf (Abmahnung). Die Beklagten verweigerten jedoch die Zah-lung von Anwaltsgeb374hren f374r diese Abmahnung. 3 Die Klage auf Zahlung der Anwaltsgeb374hren in H366he von 740,88 200 (und 374ber weitere 2 200 f374r das in dem zuvor durchgef374hrten Mahnverfahren benutzte Formular) hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat Anspr374che des Kl344gers auf Schadensersatz gem344337 247247 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag verneint. Die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemeinern. Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Als Abmahnung - um ein Kostenrisiko nach 247 93 ZPO zu vermeiden - habe ein einfaches Unter-lassungsverlangen gen374gt. F374r den Kl344ger als Rechtsanwalt sei es nicht erfor-derlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es bestehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Geb374hrenanspruch. 4 II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 5 - 4 - Einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat das Berufungsge-richt ohne Rechtsfehler verneint. Ein solcher Anspruch besteht nicht, weil es wegen der erfolgreichen Abmahnung zu einem Rechtsstreit im Sinne des 247 91 Abs. 1 ZPO nicht gekommen ist. 6 7 Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsge-b374hren des Kl344gers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Geb374hrenan-spruch des Kl344gers aus dem sich selbst erteilten Mandat f374r das Abmahn-schreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint. 1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kl344ger geh366rt nicht zu dem in 247 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - 247 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von 247247 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. 8 2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch au337erhalb des Wettbewerbsrechts steht dem Kl344ger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Kl344gers auf Schadensersatz gem344337 247247 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerw374nschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Kl344gers am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers (vgl. M374nchKomm-BGB/Erg344nzungsband-Wendehorst, 4. Aufl., 247 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar-BGB, 247 12 Rn. 153; B366hm, MMR 1999, 643, 644) ergeben k366nnte. 9 - 5 - Zwar geh366ren zu den bei einer Sch344digung gem344337 247247 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelm344337ig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsf344-hig sein k366nnen. Ein Sch344diger hat nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen Werbeanruf) ad344quat verursachten Anwaltskosten zu erset-zen, sondern nur solche, die aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Scha-densbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es. 10 a) Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts f374r Abmah-nungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverst366337en der Abmah-nende 374ber hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung verf374gt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 "Selbstauftrag"). Diese wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Einrichtungen im Sinne von 247 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG vorausgesetzt (vgl. Begr. RegE UWG-Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu 247 12 Abs. 1). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82 - NJW 1984, 2525 "Anwaltsabmahnung"), nach der auch gr366337eren Wirt-schaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanw344lten im Fall der eigenen Betroffenheit regelm344337ig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst aus-zusprechen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; ebenso OLG D374s-seldorf, MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/K366hler/Bornkamm, aaO, 247 9 Rn. 1.29 11 - 6 - und 247 12 Rn. 1.93; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, 247 12 Rn. 29; Br374ning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 247 12 Rn. 85; Boesche, Wettbe-werbsrecht, Rn. 156). 12 b) Vergleichbare Grunds344tze gelten auch au337erhalb des Wettbewerbs-rechts. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit f374r den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und H366he der-art klar, dass aus der Sicht des Gesch344digten kein vern374nftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Sch344diger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nach-kommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der st344ndigen Rechtspre-chung des erkennenden Senats aus der Sicht des Gesch344digten zur Scha-densbeseitigung nicht erforderlich, schon f374r die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegen374ber dem Sch344diger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Gesch344digte in derart einfach gelagerten F344llen grunds344tzlich gehalten, den Schaden zun344chst selbst geltend zu machen. Die sofortige Ein-schaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Gesch344digte aus Mangel an gesch344ftli-cher Gewandtheit oder sonstigen Gr374nden wie etwa Krankheit oder Abwesen-heit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Gesch344digten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst 374ber ei-gene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Scha-densfalles verf374gt. Dieses Wissen hat er besonders in den oben beschriebenen, einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien F344llen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. M374nchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., 247 249 Rn. 175; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 13 - 7 - 1985, S. 56 [der dies freilich im Rahmen des 247 254 BGB pr374ft]; 344hnlich Soer-gel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 249 Rn. 62; Dornwald SP 1995, 97; H366fle AnwBl 1995, 208 = DAR 1995, 69; wohl auch Klingelh366ffer jurisPR-BGHZivilR 25/04, Anm. 4; kritisch Nixdorf VersR 1995, 257, 258 ff.). 14 Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht einen Erstattungsanspruch versagt (344hnlich AG Hamburg-Altona MDR 2002, 167). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tats344chlichen Fest-stellungen des Berufungsgerichts war weder die Identit344t des Anrufers noch die Widerrechtlichkeit des ohne Einwilligung erfolgten Anrufs zweifelhaft, sondern stand von Anfang an fest. Der Kl344ger stand mit den Beklagten nicht in gesch344ft-lichem Kontakt; Anlass f374r eine Vermutung, der Kl344ger sei mit derartigen Anru-fen einverstanden, bestand nicht. Entgegen der Ansicht der Revision w344re selbst bei einer - hier mangels eines Wettbewerbsverh344ltnisses nicht m366gli-chen - Anwendung des 247 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG f374r die Pr374fung einer "unzumutba-ren Bel344stigung" keine "diffizile Abw344gung" n366tig. Die Revision zeigt auch kei-nen Vortrag des Kl344gers auf, der dagegen spr344che, dass der konkrete Fall - in dem der Anrufer von Anfang an seine Identit344t preisgegeben hatte - nicht mit dem ersten Unterlassungsschreiben (Abmahnung) h344tte erledigt werden k366n-nen (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352). Jedenfalls gen374gte au337erhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs un-ter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umst344nden des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (247 93 ZPO). Ein solches stellte f374r den Kl344ger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollm344chtigter in den 344hnlich gelagerten F344llen einer un-erw374nschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines 15 - 8 - Routinegesch344ft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einver-st344ndnisses oder die unklare Identit344t des Anrufers ergeben k366nnten, stellen sich nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht. 16 Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch f374r den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO). Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Gesch344digten f374r die Rechts-verfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsf344higkeit von Anwaltskosten zu begr374nden (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, 247 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine gro337e Anzahl von Schadensf344l-len zu einer anderen Beurteilung f374hren k366nnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352). 17 Die Regelung des 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kos-tenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechts-anwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung f374r das ge-richtliche Verfahren im au337ergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.). 18 3. Schuldeten hiernach die Beklagten nicht die Bezahlung der Anwalts-geb374hren, so besteht auch kein Anspruch des Kl344gers aus Verzug auf Erstat-tung von 2 200 f374r das im Mahnverfahren benutzte Formular. 19 - 9 - 4. Ob als Anspruchsgrundlage auch - wie die Revision andeutet - die 247247 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag) in Betracht ge-kommen w344ren (st344ndige Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht vor Einf374hrung des 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seit BGHZ 52, 393 ff. "Fotowettbewerb"), kann dahinstehen. Gem344337 247 670 BGB sind nur "erforderliche" Aufwendungen zu er-setzen. Insoweit gilt Gleiches wie bereits ausgef374hrt. 20 5. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 C 352/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2005 - 15 S 2/05 -
Full & Egal Universal Law Academy