BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/05 Verk374ndet am: 12. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 581 247 581 Abs. 1 2. Fall ZPO bestimmt eine Ausnahme von dem in 247 581 Abs. 1 1. Fall ZPO angeordneten Grundsatz, nach dem eine Restitutionsklage aus den in 247 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Gr374nden nur nach einer rechtskr344ftigen Verurteilung in einem Strafverfahren zul344ssig ist, f374r den Fall, dass ein Strafverfahren aus anderen Gr374nden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. So verh344lt es sich nur, wenn eine Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat infolge hinzugetretener, vom Restitutionskl344ger nicht beeinflussbarer Umst344nde unm366glich ist. BGH, Urt. v. 12. Mai 2006 - V ZR 175/05 - OLG M374nchen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 5. April 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits wegen nicht offenbarter M344ngel eines Wohngeb344udes. Die Kl344ger erwarben auf Grund notariellen Vertrages vom 23. Februar 1995, in dem sie sich wegen des Kauf-preises der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen unter-warfen, ein Hausgrundst374ck von der Beklagten. Als diese hieraus die Zwangs-vollstreckung betrieb, erhoben die Kl344ger Vollstreckungsabwehrklage, die sie mit arglistig von der Beklagten verschwiegenen Feuchtigkeitssch344den begr374n-deten. Klage und Berufung blieben erfolglos, eine eingelegte Revision nahmen die Kl344ger zur374ck. 1 - 3 - Ein auf Anzeige der Kl344ger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetrugs wurde nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt; die hiergegen eingelegte Beschwerde und der Antrag auf gericht-liche Entscheidung hatten keinen Erfolg. 2 Im M344rz 2004 beantragten die Kl344ger die Wiederaufnahme der Ermittlungen auf Grund neu aufgefundener Beweismittel, welche die Staats-anwaltschaft unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verj344hrung der behaupteten Straftaten ablehnte. Hierauf haben die Kl344ger Restitutionsklage erhoben und zu deren Begr374ndung vorgetragen, der fr374here Eigent374mer und Errichter des Anwesens habe ihnen im Mai 2002 berichtet, dass der Keller schon immer undicht und Feuchtigkeitssch344den auch sichtbar gewesen seien. Das Vorhandensein solcher M344ngel werde durch das daraufhin von ihnen ein-geholte weitere Gutachten vom 23. Januar 2003 best344tigt. 3 Sie meinen, auf Grund der Verj344hrung der im Vorprozess begangenen Straftaten liege nunmehr ein Hindernis f374r die Einleitung eines Strafverfahrens vor, das auch ohne rechtskr344ftige Verurteilung der Beklagten bzw. der Zeugen die M366glichkeit einer Wiederaufnahme des unrichtig entschiedenen Zivilpro-zesses er366ffne. 4 Die Restitutionsklage ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klageantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344ger k366nnten sich auf die besonderen Voraussetzungen des 247 581 Abs. 1 2. Fall ZPO, nach denen eine Restitutions- 6 - 4 - klage ohne strafgerichtliche Verurteilung zul344ssig sei, nicht berufen, weil sie die M366glichkeit einer Verurteilung in einem Strafverfahren ohne sachlichen Grund verhindert h344tten und die Berufung auf die Wiederaufnahmegr374nde in 247 580 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO daher rechtsmissbr344uchlich sei. Aus 247 581 ZPO folge, dass ein Zivilgericht ein Restitutionsverfahren nur ausnahmsweise ohne eine inhaltliche Pr374fung des Tatvorwurfes durch ein Strafgericht oder die Staatsan-waltschaft durchf374hren k366nne. Die Kl344ger h344tten eine solche Aufkl344rung des streitigen Sachverhalts in einem Strafverfahren verhindert. Die neuen Beweismittel, auf die sie den Vor-wurf des Prozessbetrugs und der Falschaussage st374tzten, seien ihnen sp344tes-tens seit dem Zugang des Gutachtens am 13. Januar 2003 und damit l344ngere Zeit vor dem Eintritt der Verj344hrung der vorgetragenen Straftaten am 16. Oktober 2003 bekannt gewesen. Da sie gleichwohl ohne sachlichen Grund bis zum 18. M344rz 2004 mit ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der strafrecht-lichen Ermittlungen gewartet h344tten, h344tten sie eine 334berpr374fung der erhobenen Tatvorw374rfe auf Grund der jetzt vorgebrachten Beweismittel in einem Straf-verfahren objektiv vereitelt. Ein eventueller Fehler ihres Prozessbevollm344chtig-ten bei der versp344teten Anzeige sei ihnen dabei zuzurechnen. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage zu Recht als unzul344ssig verworfen. Die Unzul344ssigkeit der Wiederaufnahme beruht indes nicht auf einer von dem Berufungsgericht angenommenen missbr344uchlichen Rechtsaus374bung in einem Einzelfall, sondern darauf, dass die in 247 581 Abs. 1 ZPO bestimmten besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vorliegen. 8 - 5 - Eine solche Klage ist, wenn sie wie hier auf Restitutionsgr374nde nach 247 580 Nr. 3 und 4 ZPO gest374tzt wird, nur zul344ssig, wenn deswegen eine rechtskr344ftige Verurteilung wegen einer Straftat ergangen ist oder wenn die Einleitung eines Strafverfahrens aus anderen Gr374nden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 247 581 Abs. 1 ZPO bestimmt f374r diese F344lle eine Bedingung f374r eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahme-verfahren (vgl. Wieczorek/R366ssler, ZPO, 2. Auflage, 247 581 Anm. A), die an eine Vorpr374fung der von dem Kl344ger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die daf374r institutionell zust344ndigen Strafgerichte und Staats-anwaltschaften ankn374pft (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37). Liegen die besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vor, so ist ein Wiederaufnahme-verfahren aus diesen Gr374nden von vornherein ausgeschlossen, und dem Zivil-gericht ist eine eigene Beurteilung der Richtigkeit der vorgetragenen Behaup-tungen versperrt (vgl. BGHZ 85, 32, 37). So ist es hier. 9 Eine strafrechtliche Verurteilung der Zeugen oder der Beklagten nach 247 581 Abs. 1 1. Fall ZPO ist nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen des 247 581 Abs. 1 2. Fall ZPO liegen nicht vor, obwohl die behaupteten Straftaten nunmehr nach 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verj344hrt sind. Bei dem Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung nach 247 581 Abs. 1 1. Fall ZPO und der Zulassung einer Restitutionsklage ohne einen solchen Abschluss des Strafverfahrens nach 247 581 Abs. 1 2. Fall ZPO handelt es sich n344mlich entgegen der Annahme der Revision nicht um gleichberechtigte Alternativen, zwischen denen die Partei f374r die Durchf374hrung des Wiederaufnahmeverfahrens w344hlen k366nnte. Vielmehr ist die strafrechtliche Verurteilung vorrangig und ein Absehen von dieser Voraussetzung nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmef344llen m366glich, wie aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Norm hervorgeht. 10 - 6 - 1. Nach den Materialien zum jetzigen 247 581 Abs. 1 ZPO sollte die M366glichkeit der Restitutionsklage "der Regel nach" von einer strafrechtlichen Verurteilung abh344ngen (Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, S. 381). Nach Auffassung des Gesetzgebers w344re es ein "unter allen Um-st344nden (...) unerw374nschter Zustand, dass im Zivilverfahren 374ber eine strafbare Handlung gestritten wird, zu deren Feststellung das zun344chst daf374r bestimmte Strafverfahren nicht ausreicht" (Hahn, aaO, S. 381). Hieraus ergibt sich, dass grunds344tzlich zun344chst die Strafverfolgungsbeh366rden mit dem strafbaren Ver-halten, um dessentwillen die Restitutionsklage zul344ssig sein soll, befasst wer-den m374ssen. Die Ermittlung und die Pr374fung der behaupteten Straftat durch die Strafverfolgungsbeh366rden ist von dem Gesetz als ein f374r die Restitutionsklage notwendiges Vorverfahren bestimmt worden (BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37). Die gegenteilige Auffassung von Braun (Rechtskraft und Restitution, Zweiter Teil, S. 125 ff.; ders. in M374nchKomm-ZPO, 2. Aufl., 247 581 Rdn. 2) hat im gel-tenden Recht keine Grundlage (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 581 Rdn. 4). 11 Zu Recht ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Restitutionsklage nur dann nach 247 581 Abs. 1 2. Fall ZPO zul344ssig ist, wenn der Kl344ger die ihm vorliegenden Erkenntnisse 374ber eine Straftat und die ihm be-kannten Beweismittel unverz374glich zur Einleitung von Ermittlungen (oder hier f374r deren Wiederaufnahme nach einer Einstellung) angezeigt hat. 247 581 Abs. 1 2. Fall ZPO ist eine aus Gr374nden der Billigkeit er366ffnete Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eine rechtskr344ftige Verurteilung die Restitutionsklage erm366glicht. Sie ist nur f374r den Fall zugelassen, dass die Strafverfolgung wegen hinzugetretener, vom Restitutionskl344ger nicht beeinflussbarer Umst344nde un-m366glich geworden ist (vgl. RGZ 139, 44). 12 - 7 - War bei rechtzeitiger Anzeige die Ermittlung oder Durchf374hrung eines Strafverfahrens dagegen (noch) m366glich, so ist eine Wiederaufnahme allein unter Hinweis auf eine angeblich in dem rechtskr344ftig abgeschlossenen Prozess begangene Straftat ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177). Unterl344sst die Partei eine rechtzeitige Anzeige bei den Strafverfolgungsbeh366rden, liegen die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens auch dann nicht vor, wenn sie h344tten erf374llt werden k366nnen (vgl. BGHZ 153, 189, 197). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf Grund des erst nachtr344glich eingetretenen Strafverfolgungshindernisses der Verj344hrung die Restitutionsklage zuzulassen und damit den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang der Zulassung auf Grund strafrechtlicher Verurteilung auszuh366hlen. 13 2. Eine solche Obliegenheit des Restitutionskl344gers, den Verdacht einer Straftat unter Angabe der diesen begr374ndenden Umst344nde unverz374glich bei den Strafverfolgungsbeh366rden anzuzeigen, wird auch vom Zweck des Gesetzes gefordert. 14 a) Die durch 247 581 Abs. 1 ZPO angeordnete grunds344tzliche Abh344ngigkeit der Zul344ssigkeit der Restitutionsklage von dem Ergebnis eines vorangegan-genen Strafverfahrens wirkt nach beiden Seiten. Mit der rechtskr344ftigen Verurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage er366ffnet, w344hrend ein Freispruch oder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach 247 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder eine Ablehnung der Er366ffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach 247 204 StPO die Restitutionsklage ausschlie337en (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37). Der nach ihrer Auffassung durch eine Straftat gesch344digten Partei kann es daher nicht gestattet sein, diese Folgen einer f374r ihr Anliegen nachteiligen Entscheidung im 15 - 8 - Strafverfahren dadurch zu vermeiden, dass sie auf deren zeitige Anzeige bei den Strafverfolgungsbeh366rden verzichtet und bis zur Verj344hrung zuwartet. Damit w344re der Zweck des 247 581 Abs. 1 ZPO vereitelt, dass in dem Verfahren 374ber die Wiederaufnahme grunds344tzlich nicht 374ber das Vorliegen einer Straftat gestritten werden soll. b) Nach der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung, nach der die Restitutionsklage stets zul344ssig sein soll, wenn die Staats-anwaltschaft eine Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen inzwischen ein-getretener Verj344hrung ablehnt, w374rde dagegen nicht nur das in 247 581 Abs. 1 ZPO bezweckte Regel-Ausnahme-Verh344ltnis umgekehrt, sondern das Erfor-dernis einer strafrechtlichen Verurteilung als Voraussetzung der Restitutions-klage bedeutungslos. Nachtr344glich aufgefundene Beweismittel k366nnten dann trotz Rechtskraft eines zivilrechtlichen Urteils ohne weiteres in ein Wiederauf-nahmeverfahren eingef374hrt werden, und der Zivilrichter h344tte entgegen dem ausdr374cklich ge344u337erten Willen des Gesetzgebers regelm344337ig auf die blo337e Behauptung einer strafbaren Handlung hin das Restitutionsverfahren durch-zuf374hren. 16 c) Auch der Einwand der Revision, dass ein Revisionskl344ger wegen der in 247 586 Abs. 1 ZPO bestimmten Ausschlussfrist f374r die Restitutionsklage von einem Monat nach Erlangung der Kenntnis des Restitutionsgrundes nicht so lange zuwarten k366nne, ist unbegr374ndet. Die Revision 374bersieht dabei, dass in den F344llen, in denen es f374r eine Restitutionsklage einer strafgerichtlichen Ver-urteilung ausnahmsweise nicht bedarf, die Frist nach 247 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst dann zu laufen beginnt, wenn der Kl344ger auch von der Einstellung oder der Unm366glichkeit eines Strafverfahrens erf344hrt (vgl. BGHZ 1, 153, 155; Z366l-ler/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 586 Rdn. 10). 17 - 9 - 3. F374r den Ausschluss der Restitutionsklage bei nicht rechtzeitiger Anzeige spielt es schlie337lich entgegen der Auffassung der Revision auch keine Rolle, dass die Strafverfolgungsbeh366rden von Amts wegen ermitteln m374ssen und die von den Kl344gern angef374hrten neuen Beweismittel ohne deren Anzeige h344tten ausfindig machen k366nnen. Der Zul344ssigkeit der Restitutionsklage steht hier entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels eines f374r die Erhebung einer Anklage hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. 18 Der Hinweis der Restitutionskl344ger auf neue Beweismittel, die der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen sein sollen, vermag nichts daran zu 344ndern, dass die Restitutionsklage nach 247 581 Abs. 1 1. Fall ZPO grunds344tzlich die strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Auch die auf neue Beweismittel gest374tzte Restitutionsklage, die durch Anzeige des Kl344gers bei den Strafverfolgungsbeh366rden zur Einleitung eines Strafver-fahrens gef374hrt h344tte, ist daher nur zul344ssig, wenn es auf Grund der neuen Beweislage zu einer Verurteilung in einem Strafverfahren gekommen ist. Das ist hier nicht geschehen. 19 - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 U 3619/04 -
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