BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/06 Verk374ndet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine Teileigent374mergemeinschaft, deren Mitglieder Mitei-gent374mer eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundst374cks sind (im Folgenden Teileigent374mer). In dem darauf errichteten Geb344ude befin-det sich eine Tiefgarage, die 374ber eine Sprinkleranlage verf374gt. 1968/1969 wur-de auf dem Nachbargrundst374ck, das der Beklagten seit 2004 geh366rt, ein Ge-b344ude errichtet, in dessen Untergeschoss ebenfalls Stellfl344chen f374r Fahrzeuge hergestellt wurden. Auch dieser Parkraum wurde mit einer Sprinkleranlage ver-sehen, die mit derjenigen der Teileigent374mer verbunden wurde. 1999 wurden die Tiefgarage auf dem Nachbargrundst374ck vergr366337ert und die dort installierte Sprinkleranlage erweitert. 1 - 3 - Den f374r die Funktionsf344higkeit der Sprinkleranlagen erforderlichen Lei-tungsdruck stellt eine Kompressionsanlage sicher, die zu dem Rohrleitungssys-tem der Teileigent374mer geh366rt. Der Betrieb der Sprinkleranlage der Beklagten f374hrt dazu, dass der Kompressor vermehrt eingesetzt werden muss. Ob die Verbindung der beiden Sprinkleranlagen mit Zustimmung der Kl344gerin herge-stellt wurde, ist ebenso streitig, wie die Frage, wann die Kl344gerin von der Ver-bindung der Rohrsysteme erfuhr. Jedenfalls forderte die Kl344gerin im Oktober 2000 von der Beklagten f374r die anteilige Mitbenutzung ihrer Anlage in den Jah-ren 1996 bis 1999 einen Betrag von 3.240,52 DM, den die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zahlte. Da es f374r die Folgezeit nicht zu einer Verst344ndigung kam, erkl344rte die Kl344gerin wiederholt die K374ndigung eines etwaigen Nutzungsverh344lt-nisses, zuletzt im Dezember 2004 gegen374ber der Beklagten. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung lehnte die Beklagte ab. 2 Die darauf erhobene Unterlassungsklage hat das Landgericht abgewie-sen. Demgegen374ber hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Einr344umung einer Schonfrist verurteilt, es zu unterlassen, die Sprinkleranlage der Kl344gerin zu nutzen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es liege eine Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen vor, deren Unterlassung die Kl344gerin nach 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen k366nne. Da der Kern der Eigentumsbeein-tr344chtigung nicht in dem mehr als drei337ig Jahre zur374ckliegenden Anschluss an das Rohrleitungssystem der Kl344gerin zu sehen sei, sondern in dessen fortw344h- 4 - 4 - render Nutzung, sei der Anspruch nicht verj344hrt. Zur Duldung sei die Kl344gerin nicht verpflichtet. Insbesondere sei durch die K374ndigung eine eventuelle Nut-zungsgestattung oder ein etwa abgeschlossener Leihvertrag jedenfalls deshalb beendet worden, weil sich die Investitionen der Beklagten nach Ablauf von 30 Jahren amortisiert h344tten. Die Voraussetzungen f374r eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch l344gen nicht vor. II. 1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil es an Feststellun-gen zur Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin fehlt. 5 Nach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die Wohnungsei-gent374mergemeinschaft - f374r die Teileigent374mergemeinschaft gilt nach 247 1 Abs. 6 WEG nichts anderes - einen teilrechtsf344higen Verband, der Partei eines Rechtsstreits sein kann (vgl. Senat, BGHZ 163, 154 , 158 ff.; Beschl. v. 30. M344rz 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2087, 2088). Der Verband ist jedoch weder Mit-glied der Eigent374mergemeinschaft noch Miteigent374mer. Unterlassungsan-spr374che aus dem Miteigentum stehen daher weder dem Verband zu, noch k366n-nen sie von ihm ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungs- oder Teileigent374mer gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30. M344rz 2006, aaO; vgl. auch Senat, BGHZ 116, 392 , 395 ; Wenzel, ZWE 2006, 2, 6 u. 462, 467 f.; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter, NZM 2006, 81 , 82 ). Da dieser rechtliche Gesichtspunkt bislang keine Rolle gespielt hat, ist der Kl344-gerin Gelegenheit zu erg344nzendem Sachvortrag zu geben. 6 2. F374r den Fall, dass das Berufungsgericht auf Grund der neuen Ver-handlung zur Bejahung der Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: 7 - 5 - a) Die Voraussetzungen des 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor. Der Zugriff auf das zur Tiefgarage der Teileigent374mer geh366rende Sprinkleranlagen-system stellt eine der Beklagten als St366rerin zuzurechnende Eigentumsbeein-tr344chtigung dar. Der Betrieb der Sprinkleranlage der Beklagten f374hrt insbeson-dere dazu, dass der im Eigentum der Teileigent374mer stehende Kompressor vermehrt zur Aufrechterhaltung des f374r den Brandschutz erforderlichen Lei-tungsdrucks in Betrieb gesetzt wird. Nach 247 903 BGB steht es jedoch im Belie-ben der Teileigent374mer, ihre Brandschutzvorrichtungen allein f374r ihr Eigentum einzusetzen und andere von jeder Einwirkung hierauf auszuschlie337en. Die Be-sorgnis weiterer Beeintr344chtigungen folgt sp344testens aus der verweigerten Ab-gabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung. 8 Eine Duldungspflicht nach 247 1004 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Soweit der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat unter Berufung auf Staudinger/Gursky, BGB (2005), 247 1004 Rdn. 196 gemeint hat, ein einmal gegebenes - hier streiti-ges - Einverst344ndnis mit der Mitbenutzung der Sprinkleranlage, begr374nde eine Duldungspflicht (oder lasse gar die Eigentumsbeeintr344chtigung entfallen), so ist dies falsch. Ohnehin w344re die Kl344gerin nicht an ein Einverst344ndnis gebunden, das sie der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten gegeben h344tte; 247 566 BGB gilt n344mlich nicht. Davon abgesehen bindet eine unentgeltliche Gestattung nicht ewig. Etwas anderes nimmt auch Gursky nicht an. Er f374hrt vielmehr zutreffend aus: "f374r 247 1004 Abs. 2 BGB kann 205 nur entscheidend sein, ob gegenw344rtig die notwendige schuldrechtliche oder dingliche Unterlage f374r die Eigentumsbeein-tr344chtigung gegeben ist". Daran fehlt es sp344testens nach K374ndigung eines et-waigen Nutzungsverh344ltnisses. Diese K374ndigung bedurfte - entgegen der Auf-fassung des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat - keines "wichtigen Grundes". Solches sieht das Ge-setz f374r ordentliche K374ndigungen gerade nicht vor. Vielmehr ist bei unentgeltli-chen Gestattungsvertr344gen sogar grunds344tzlich von einer jederzeitigen K374ndi-gungsm366glichkeit auszugehen (vgl. f374r die Leihe 247 604 Abs. 3 BGB). 9 - 6 - b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch nicht verj344hrt (zur Verj344hrbarkeit des Anspruchs aus 247 1004 BGB nach 247 195 BGB a.F. vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 m.w.N.). Zu Recht hat das Oberlandesgericht nicht isoliert auf die vor 374ber drei337ig Jahren hergestellte Verbindung der Rohrsysteme abgestellt. In F344l-len der vorliegenden Art geht es nicht nur um die nat374rliche Fortwirkung einer beeintr344chtigenden Einwirkung (vgl. Senat, BGHZ 60, 234, 241), sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen, die jeweils einen neuen - selbst344ndigen - Unterlassungsanspruch ausl366st (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 1990, NJW 1990, 2555, 2556 u. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 236). Die Verbindung der Rohrleistungssysteme bildet lediglich die not-wendige Voraussetzung f374r die wiederholten Zugriffe auf das im Eigentum der Teileigent374mer stehende Sprinkleranlagensystem, insbesondere auf deren Kompressionsanlage, ohne die - bei den mehrfach am Tag auftretenden Druck-abf344llen in den Leitungen - ein funktionsf344higer Brandschutz nicht aufrechterhal-ten werden k366nnte. Bei jedem Druckabfall macht sich damit die Beklagte etwas zu Eigen, was nach 247 903 BGB allein den Teileigent374mern zu-gewiesen ist. Schon dies erhellt, dass die von der Revision bef374rwortete Fokus-sierung nur auf die vor 374ber drei337ig Jahren vorgenommene Verbindung der Rohrsysteme zu kurz greift. Das gilt umso mehr, als die Eigentumsbeeintr344chti-gungen infolge der Erweiterung der Sprinkleranlage im Jahr 1999 intensiviert worden sind. Davon abgesehen f374hrte die Rechtsauffassung der Revision letzt-lich dazu, dass die Teileigent374mer nicht nur die Verbindung der Rohre hinneh-men, sondern dar374ber hinaus ihre Sprinkleranlage und auch L366schwasser so-lange f374r die Beklagte vorhalten m374ssten, wie sie ihre eigene Sprinkleranlage nutzen. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. 10 - 7 - c) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verst366337t nicht ge-gen Treu und Glauben (247 242 BGB). 11 aa) Da jeder Zugriff auf das Sprinklersystem der Teileigent374mer einen eigenst344ndigen Unterlassungsanspruch ausl366st, scheitert die Annahme einer Verwirkung schon an dem daf374r erforderlichen Zeitmoment (vgl. Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 236). 12 bb) Von Rechtsmissbrauch kann schon deshalb keine Rede sein, weil es nicht Sache der Teileigent374mer ist, Brandschutzeinrichtungen f374r das Eigentum der Beklagten vorzuhalten. Abgesehen davon verweist die Revision weder auf Vorbringen, wonach es der Beklagten schlechterdings unm366glich ist, selbst f374r einen wirksamen Brandschutz Sorge zu tragen, noch auf Vorbringen, aus dem sich eine Unverh344ltnism344337igkeit der Aufwendungen ergibt. 13 - 8 - cc) Vor diesem Hintergrund l344sst sich etwas anderes auch nicht aus den Grunds344tzen 374ber das nachbarliche Gemeinschaftsverh344ltnis herleiten, nach denen die Herrschaftsmacht des Eigent374mers gem344337 247 242 BGB nur in zwin-genden Ausnahmef344llen eingeschr344nkt werden kann (Senatsurt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, N JW-RR 2006, 1160, 1161 f. m.w.N.). 14 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.12.2005 - 8 O 11/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.06.2006 - I-9 U 12/06 -
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