BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 175/09 vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, den f374r den 24. Februar 2010 anberaum-ten Verhandlungstermin wieder aufzuheben und die Revision durch Beschluss gem344337 247 522a ZPO zur374ckzuweisen, soweit sie zugelassen ist, und sie im 334brigen gem344337 247 552 ZPO als unzul344s-sig zu verwerfen. Gr374nde: Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Auf die vom Berufungs-gericht als grunds344tzlich erachtete Frage, ob die vom Beklagten verwendete Formularklausel einen starren Fristenplan f374r die Vornahme der Sch366nheitsre-paraturen enth344lt und deshalb unwirksam ist, kommt es nicht an. 1 Denn die Abw344lzung der Sch366nheitsreparaturen auf die Kl344ger in 247 4 Nr. 4 des Mietvertrags ist schon deshalb - insgesamt - unwirksam, weil davon (so Satz 3) auch das "Wei337en der Decken und Oberw344nde" umfasst ist. 2 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer inhaltsgleichen Klausel entschieden hat (Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, WuM 2009, 655), l344sst sie die Auslegung zu, dass der Mieter bei Vor-nahme der Sch366nheitsreparaturen die Decken und Oberw344nde "wei337" streichen muss. In dieser Auslegung benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen, weil sie ihn auch w344hrend des laufenden Mietverh344ltnisses zu einer Dekoration 3 - 3 - in der vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in seiner pers366nlichen Lebensgestaltung einschr344nkt, ohne dass daf374r ein anerkennenswertes Inte-resse des Vermieters besteht (Senatsurteil, aaO, Tz. 7). Gem344337 247 305c Abs. 2 BGB ist diese Auslegung zugrunde zu legen, weil sie zur Unwirksamkeit der Klausel f374hrt und deshalb f374r den Mieter am g374nstigsten ist. Folge der unange-messenen Einengung des Mieters in der Art der Ausf374hrung der Sch366nheitsre-paraturen ist die Unwirksamkeit der Abw344lzung der Pflicht zur Vornahme der Sch366nheitsreparaturen schlechthin (Senatsurteil, aaO, Tz. 10). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Beklagte dem Be-gehren der Kl344ger auf R374ckzahlung der Mietkaution Schadensersatzanspr374che wegen unterlassener oder schlecht ausgef374hrter Sch366nheitsreparaturen - mangels wirksamer 334bertragung der Pflicht zur Vornahme von Sch366nheitsre-paraturen - nicht entgegen halten kann. 4 Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Be-rufungsgericht einen Gegenanspruch des Beklagten wegen der Verschmutzung der Wohnung (Reinigungskosten) verneint hat. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt, n344mlich im Hinblick auf den Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz wegen unterlassener Sch366nheitsreparaturen, zugelassen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.), aus den Gr374nden des Urteils. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die von den Beklagten verwendete Sch366nheitsreparatur-klausel einen starren Fristenplan vorsieht und deshalb unwirksam ist; dies be-trifft nur den auf unterlassene Sch366nheitsreparaturen gest374tzten Schadenser-satzanspruch und nicht den weiteren vom Beklagten geltend gemachten Ge-genanspruch wegen Verschmutzung der Wohnung (Reinigungskosten). 5 - 4 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustel-lung dieses Beschlusses. 6 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 22.10.2008 - 12 C 186/08 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.06.2009 - 6 S 554/08 (176) -
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