BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/10 Verkündet am: 20. Mai 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richt e- rin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung hinsichtlich der T a- gesordnungspunkte 2 und 8 als unzulässig verworfen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemein schaft. Die Te i- lungserkl ä rung enthält folgende Regelungen: VII. Lasten und Kosten 1. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Lasten [ ] s o wie die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Es werd en jedoch zwei Untergemei n- schaften in der Weise gebildet, daß die Kosten des Hauses 1 nur von den Miteigentümern getragen werden, die Wohnungs - bzw. Teileige n- tumsrechte im Haus 1 haben und die Kosten des Hauses 2 nur von de n jenigen Miteigentümern, die Wohn ungs - oder Teileigentumsrechte im Haus 2 haben (Verwaltungsuntergemeinschaften). Es sind [ ] Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung des Grundstücks und 1 - 3 - der Zuwegungen sowie der von allen Miteigentümern genutzten Ei n- richtungen und Anlagen von der Gesamt gemeinschaft zu tr a gen; [ ] . VIII. Wohnungseigentümerversammlung 7. Das Stimmrecht in der Versammlung richtet sich nach der Gr ö ße der Miteigentumsanteile. [ ] Soweit Beschlüsse gefaßt werden, die Ko s- ten begründen, die ausschließlich zulasten der Eigentümer des Ha u- ses 1 oder des Hauses 2 gehen, sind nur jeweils die betroffenen E i- gentümer des jeweiligen Hauses stimmberec h tigt. Auf der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresabrec h- nung für das Wir t schaftsjahr 2008 und zu TOP 3 den Wirtschaftsplan für das b- stimmung zwischen Verwaltung und Beirat zu erfolgen habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beschlüs se w e gen Verstoßes gegen das in Nr. VIII . 7 der Teilungserklärung festgelegte Blockstimmrecht nichtig seien , und hat beantra g t, die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen, hilfsweise sie wegen sonstiger Mängel für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht ha t die Nichtigkeit der B e- schlüsse verneint, da ein Verstoß gegen die Stimmrechtsb e schränkung nicht vorliege, die Beschlüsse zu TOP 2 (Jahresabrechnung) und TOP 8 (Absti m- mung) aber wegen anderer Mängel " aufgehoben " . Die Klage zu TOP 3 hat das Amtsgericht abg ewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse begehrt hat , ist erfolglos geblieben. Mit der vom Land gericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag weiter. Die B e- klagten beantragen die Zurückweisung d es Rechtsmi t tels. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Berufung hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 8 unzulässig sei. Der Kläger sei durch die Aberkennung seines Hauptantrages nicht beschwert, da die begehrt e Nichti g- keitsfeststellung keine weitergehende Rechtskraftwirkung habe als die vom Amtsgericht ausgesprochene Aufhebung der Be schlüsse. Die Berufung zu TOP 3 sei unbegründet. Ein Verstoß gegen Nr. VIII . 7 der Teilungserklärung liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergemei n- schaft über Kosten abgestimmt habe, die j e weils nur eines der beiden Häuser isoliert betr ä fen. II. Die Revision ist zulässig, insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung von einer unbes chränkten Zulassung der Revision ausz u- gehen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Be r u- fungsurteils ergeben. Hierfür ist aber erforderlich, dass aus den Entscheidung s- gründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (Senat, Beschluss vom 29. J a- nuar 2004 - V ZR 244/03, NJW - RR 2004, 1365, 1366 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Ein Wille des Berufungsgerichts zu einer Beschränkung ist schon de s- halb nicht zu erkennen, weil es die Rechtsfragen, deretwegen es die Revision 3 4 - 5 - zugelassen hat, nicht b e nennt - und ein Zulassungsgr und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist. III. Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat zu R echt eine Beschwer des Klägers ve r- neint, soweit das Amtsgericht nur seinem Hilfsantrag auf Ungültigerklärung, nicht aber seinem Hauptantrag a uf Feststellung der Nichtigkeit der B e schl ü sse zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2008) und TOP 8 (Abstimmung zwischen Verwa l- tung und Beirat) stattgegeben hat. a) Für die Frage der Beschwer kommt es darauf an, worüber rechtskrä f- tig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden wo r den ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil h a- ben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte ( BGH, Urteil vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 265/56, BGHZ 26, 295, 296 mwN). Ergibt der Ve r- gleich der in der Klage aufgestellten Rechtsbehauptung mit dem Inhalt der e r- gangenen En t scheidung, dass dem Kläger das zuerkannt worden ist, was er begehrt hat, so fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der En t scheidung in der Rechtsm ittelinstanz (BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82, VersR 1984, 739, 741, juris Rn. 11). b) Bei zwei in ein Eventualverhältnis gebrachten Klageanträgen liegen zwei Streitgegenstände und damit zwei prozessuale Ansprüche vor. Wird bei solcher Sachla ge der Hauptantrag abgewiesen, so ist grundsätzlich eine (mat e- rielle) Beschwer des Klägers gegeben. Eine andere Betrachtung ist aber dann geboten, wenn es sich ausnahmsweise bei den beiden Klageanspr ü chen nicht 5 6 7 8 - 6 - um selbständige, sondern um rech t lich gleichw ertige Ansprüche handelt, d.h. wenn die prozessuale Rechtskraftwirkung der auf den Hilfsantrag ergehenden En t scheidung mit der des mit dem Hauptantrag erstrebten Urteils identisch ist. Das kann bejaht werden, wenn es lediglich um eine unterschiedliche rech tliche Zuordnung des Klagebegehrens geht, die auf den rechtskraftfäh i gen Inhalt der Entscheidung keinen Einfluss hat (BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82, VersR 1984, 739, 741, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, B GHZ 50, 261, 264 f. ). So liegt der Fall hier. Das Wohnungseigentumsrecht unterscheidet zwar zwischen Beschlussanfechtungs - und Nichtigkeitsklagen und bringt damit den unterschiedlichen rechtstechnischen Charakter der gerichtlichen Entsche i dung zum Ausdru ck (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl . , § 46 Rn. 11). Auf dense l- ben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs - und Nichtigkeitsgründe betre f- fen aber keine unterschiedlichen Streitgegenstände, weil Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel v erfolgen. Sowohl mit einem auf Fes t- stellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gericht e- ten Antrag wird jeweils das umfassende Rechtsschutzziel zum Ausdruck g e- bracht, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbin d liche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizufü h- ren. Wegen der Identität des Streitgegenstandes sind auch die Auswirku n gen der Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehe n- den Beschlusses festge stellt oder durch Urteil ausgespr o chen wird. Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswi r- kungen entfaltet oder nicht (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 309, 315; Beschluss vom 2. Okt ober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 294). Die Identität des Streitgegenstandes von Nichtigkeitsfestste l- lungsklage und Beschlussanfechtungsklage hat der Gesetzgeber au s drücklich anerkannt (vgl. hierzu die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zum 9 - 7 - Ge setz zur Änderung des WEG, BT - Drucks . 16/887 S. 38 f.) und in den geset z- lichen Regelungen de s § 46 Abs. 2, § 47 Satz 1 und § 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl . , § 46 Rn. 14; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl . , § 43 Rn. 1 00). c) Allerdings ist eine materielle Beschwer durch Abweisung des auf Fes t- stellung der Nichtigkeit gerichteten Hauptantrags trotz Obsiegens im Anfec h- tungsantrag zu bejahen, wenn der Kläger an der Klärung des Nichtigkeitsgru n- des ausnahmsweise ein b e son deres rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 315, 316); dann besteht für die Eröffnung des Rechtsmittelzuges das - in dem Erfordernis der Beschwer zum Ausdruck kommende - erforderliche Rechtsschutzb e dürfnis. Ein solches rechtliches Interesse des Klägers liegt hier aber nicht vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Best e- hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsstellung des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Uns i- cherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu b e- se i tigen (Senat, Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08, RNotZ 2010, 133, 134). Mit der von dem Kläger be antragten Feststellung wäre der Streitpunkt, we l chen Umfang die vereinbarte Stimmrechtsbeschränkung hat, nicht abschließend g e- klärt. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlussfa s- sung zu TOP 2 und TOP 8 betrifft allein die konkret zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlüsse. Die Frage der Stimmberechtigung der Wohnungseige n- tümer wäre für künftige Beschlussfassungen nicht verbindlich g e klärt, da sich die Rechtskraft des Urteils auf diese Vorfrage nicht erstreckte. Die vom Kläger ers t r ebte verbindliche Klärung des " Dauerproblems " der Beschlus s k ompetenz 10 11 - 8 - hinsichtlich der jä h r lich zu erstellenden Jahresabrechnu n g könnte nur durch eine dar a uf g e richtete Feststellungsklage erreicht werden. 2 . Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgeri cht die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht seine Klage hinsich t lich des Beschlusses zu TOP 3 (Wirtschaftsplan 2009) abgewiesen hat. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan wird von dem in Nr. VIII. 7 der Te ilungserklärung geregelten Blockstimmrecht nicht e r fasst. Nach § 28 Abs. 1 WEG enthält der Wirtschaftplan eine Schätzung der voraussichtl i- chen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und legt den hiervon zu übernehmenden Anteil des einzelnen Wo h- nungseigentümers fest. Mit Beschluss der in den Einzelwirtschaftsplänen en t- haltenen Zahlungsverpflichtungen entsteht die in § 28 Abs. 2 WEG normierte Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Zahlung von Vorschü s- sen (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl . , § 28 Rn. 32). Hierbei handelt es sich nicht um eine Kostenbegründung, die " ausschließlich zu L asten der E i gentümer des Hauses 1 oder des Hauses 2 " geht. Die durch die Beschlussfassung b e- gründete Verpflichtung zur Wohngeldzahlun g betrifft alle Wohnungse i gentümer. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass bei der B e messung der Vorauszahlungshöhe auch die voraussichtlichen Ausgaben der jeweiligen U n- tergemeinschaften einbezogen werden. Durch die bloße Schätzung zu erwa r- tender Ausgaben und die Billigung dieser Prognose durch die Wohnungseige n- tümer werden die prognostizierten Kosten nicht schon begrü n det. 3 . Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat den Recht s- streit a b schließend entschieden (§§ 561, 563 A bs. 3 ZPO). 12 13 14 - 9 - 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 19.01.2010 - 27 C 132/09 - LG Köln, Entscheidung vom 08.07.2010 - 29 S 27/10 - 15
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