BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 175/11 Verkündet am: 22. Januar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3, § 108 Abs. 1 a) Zum Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung e iner gemeinsamen Betrieb s- stätte. b) Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt. BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175/11 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wel l- ner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivi lsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Mai 2011 aufgeh o- ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 24. August 2010 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft und zuständige r Unfallve r- sicher er für das Unternehmen G. Bau GmbH & Co. KG Schadensersatzanspr ü- che aus einem Unfall des bei ihr versicherten und bei dem vorgenannten Unte r- nehmen beschäftigten Geschädigten geltend. Die G. Bau GmbH & Co. KG war damit beauftragt, Straßenbauarbeiten auf einer Baustelle am Ende der Straße "Zum Sand" durchzuführen. Der G e- schädigte führte am Unfalltag Teer - und Asphaltierarbeiten durch. Der Beklagte 1 2 - 3 - zu 2 ist bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Er hatte den Auftrag, benötigtes Füllgut mit einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Lkw anzuliefern , dessen Halterin die Beklagte zu 1 war . Der Beklagte zu 2 fuhr mit dem mit Bitumen un d Teer beladenen Lkw rückwärts in die Straße "Zum Sand" ein. Das Ladegut sollte auf der am Ende der Straße gelegenen Baustelle abgeliefert werden. Dazu setzte der Beklagte zu 2 mehrere hundert Meter auf der schmalen Straße zurück, ohne sich eines Einweiser s zu bedienen. Dabei übersah er zwei am rechten Fahrbahnrand g e- parkte Lkw und fuhr auf den einen auf , der gegen den dahinter abgestellten Lkw geschoben wurde. Zwischen diesen beiden Lkw stand der Geschädigte. Er wurde eingequetscht und erlitt schwere Verle tzungen. D ie Klägerin begehrt Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Au f- wendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ve r- pflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendu n- gen aus dem Arbeitsunfall zu ers etzen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre A n- sprüche weiter. Entscheidungsgr ünde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 , § 104 Abs. 1 Satz 1 , § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, 3 4 5 6 - 4 - weil sich der Unfall entgegen der Ansicht des Landgerichts auf einer gemei n- samen Betriebsstätte erei gnet habe. Eine gemeinsame Betriebsstätte verlange ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken der beteiligten Arbeiter in der konkreten Unfallsituation . E in "Miteinander" in diesem Sinne könne auch stil l- schweigend aufeinander bezogen sein. Eine " Aufeinanderb ezogenheit " liege auch dann vor, wenn sich die Arbeiter "ablaufbedingt in die Quer e " kommen könnten, aber stillschweigend aus dem Weg gingen, weil einer von ihnen vo r- beifahren w o ll e . Diese Voraussetzung liege vor. Der Geschädigte sei beiseit e- getreten, um d en rückwärtsfahrenden Lkw vorbeifahren zu lassen. Dies stelle ein stillschweigend aufeinander abgestimmtes Verhalten dar und reiche für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte in der konkreten Unfallsituation aus. Darüber hinaus sei eine Haftungspr ivilegierung der Beklagten bereits deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein " Betriebsunfall " ane r- kannt worden sei. Daran seien die Zivilgerichte nach § 108 SGB VII gebunden. Ein Anspruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII sei ebenfalls nicht gegeben , weil eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 nicht vor liege. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbi n- dung mit § 9 Abs. 5 S t VO den geltend gemachten Anspruch im Umfang der T e- norierung zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt k eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betrieb s- 7 8 9 - 5 - stätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor , welche eine Haftungspriv i- legierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte. 1. Nach der gefestigten Rechtspr echung des erkennenden Senats e r- fasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von V ersicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stil l- schweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteina n- der im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bez o- genes betriebliches Zu sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die T ä- tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufe i- nander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile v om 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f. ; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, Vers R 2011, 882 Rn. 12). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf de r selben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Bet riebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Z u- sammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatb e- stand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebene i- nander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurtei le vom 23. Januar 2001 - VI ZR 10 - 6 - 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. ; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, aaO; vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9). 2. Zwar legt das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII z u- grunde. Es gibt auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht lässt aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfa lls i- tuati on fehlt, die die "gemeinsame Betriebsstätte " entscheidend kennzeichnet. Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsame" Betriebsstätte vorlag, muss sich auf konkr ete Arbeitsvorgänge beziehen und knüpft daran an, dass eine gewisse V erbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (Senatsurteil e vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, aaO, Rn. 12, 15 f. ; vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, aaO mwN). Eine solche Verbindung zwischen den Tätigkeite n des Ges chädigten, der Teer - und Asphal tierarbeiten durchführte, und der Tätigkeit des Beklagten zu 2, welcher das dafür erforderliche Füllmaterial anlieferte, läge zwar vor, wenn sich der Unfall entsprechend dem nach den Ausführungen der Beklagten üblich en Arbeitsablauf bei den Abladevorgängen am " F ertiger" an der Baustelle selbst zugetragen hätte. Unstreitig befand sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls aber nicht an der S telle, wo an dem " F ertiger" gearbeitet wurde, bzw. b ei dem Bagger, wo der Abladevorgang stattfinden sol l- te. Er hatte sich vielmehr von d ies er Stelle wegbegeben und war im Zeitpunkt des Unfalls wieder auf dem Rückweg zur Baustelle, als er zwischen den g e- parkten Fahrzeugen eingequetscht wurde. 11 12 - 7 - Das Berufung sgericht hat für die "gewisse Verbindung zwischen den T ä- tigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" alleine darauf abgestellt, dass der Geschädigte beiseitegetreten ist, um den rückwärtsfahrenden Lkw, an dessen Steuer der Beklagte zu 2 saß, vor beifahren zu lassen. Dies stelle ein stillschweigend aufeinander abgestimmtes Verhalten dar und reiche für die B e- jahung einer gemeinsamen Betriebsstätte in der konkreten Unfallsituation aus. Dies trifft indes nicht zu. Zwar kann die notwendige Arbeitsverkn üpfung im Ei n- zelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener U n- ternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsma ßnahmen möglich ist und die Bete i- ligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, aaO, Rn. 11 mwN). Eine solche Verständigung ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Beklagtenvortrag nicht. Zwa r haben die Beklagten auch vorgetragen, der Geschädigte habe die Annäherung des Lkw an den Abladeort und den Abladevorgang beobachten und ggf. durch Anweisungen Hilfe leisten wolle n . Dass er in der konkreten Unfallsituation ins o- weit tätig war oder eine Ver ständigung mit dem Beklagten zu 2 stattgefunden hat, ist aber weder festgestellt noch von den Beklagten vorgetragen . Vielmehr wird mit dem "Ausweichen" des Geschädigten vor dem herannahenden Lkw nur ein Verhalten aufgezeigt, das nicht über dasjenige hinaus geht, was von jedem anderen Passanten zu erwarten war. Ein bewusstes Miteinander in einem A r- beitsablauf oder ein zumindest tatsächlich aufeinander bezogenes Zusamme n- wirken zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten zu 2 lässt sich daraus nicht ableiten. I nsofern bestand auch nicht die für eine gemeinsame Betrieb s- 13 - 8 - stätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigke i- ten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt . Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO, 217 f f. ). Dies war hier nicht der Fall. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Haftungspr i- v i legierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig soz i- alrechtlich ein " Betriebsunfall " anerkannt worden ist. Eine B indung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungstr ä- ger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines A r- beitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemei n- samen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 602; OLG Oldenburg, OLGR 2001, 162; KassKomm /Ricke, SGB VII § 108 Rn. 7a (Stand: Dezember 2011) ; Stöhr, VersR 2004, 809, 817). 4. A ufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil au f- zuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. D er erkennende Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag ist nicht zu erwarten. Die Beklagten haben das landg e- richtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betrieb s- stätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsich t- 14 15 - 9 - lich der Ausführungen zum Mitversc hulden ist ein Rechtsfehler des Landg e- richts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und En t- scheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungs gericht Bezug g e- nommen hat. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG M einingen, Entscheidung vom 24.08.2010 - 2 O 517/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.05.2011 - 7 U 774/10 -
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