BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 175/14 Verkündet am: 16. September 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO m it Schriftsatzfrist bis zum 24. Augus t 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil de s 2 0 . Z i- vil senats des Oberla nd es ge richts Köln vom 2. Mai 201 4 aufgehoben und die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf . Gründe : Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträg e dreier kapitalbildender L e- bensversicherungen. Diese wurden aufgrund von Antr ä g en d. VN jeweils mit Versich e- rungsbeginn zum 1. März 1999 bei den ersten beiden Verträgen und zum 1. D ezember 1999 beim letzten Vertrag nach dem so genannten Pol i- 1 2 - 3 - cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 kündigte er die drei Verträge und der Versicherer zah l- te den jeweiligen Rü ckkaufswert aus. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 erklärte er zu allen dre i Verträgen den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage begehrt d. VN soweit für die Rev isionsinstanz noch von Belang Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Bei tr äge nebst Zinsen abzüglich de r bereits ge zahlten Rückkaufwert e , insgesamt 6.996,91 . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k- sam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht verei nbar sei. Das Landg ericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Oberlandes gericht zurück ge wiesen worden. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Klägers . 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurte ils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat Prämienrückerstattungsansprü ch e aus ungerechtfe r- tigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnung s- gemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil jeweil s der Hinweis d a- rauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat. Die Vertr äge sei en aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der jeweils ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begrü ndet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen B egrü n- dung nicht versagt werden. a) D ie zwischen den Parteien geschlossene n Versicherungsvertr ä- ge schaffen keinen R echtsgrund für die Prämienzahlung en . Sie sind i n- folge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande g e- kommen. Diese waren ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Nach den revisi onsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch u n- 7 8 9 10 11 12 - 5 - ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsr echt, weil die in den jeweiligen Policenbegleitschreiben entha l- tene Widerspruchsbelehrung bereits insofern inhaltlich fehlerhaft ist, als sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Widerspruch in Schriftform zu erheben war . Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Forme r- fordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entne h- men, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Wide r- spruc hs genüge . Selbst wenn e in verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform au s- reicht oder ob es nicht der tr aditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteil v om 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Die Revision rügt außerdem zu Recht, d ie Widerspruchsbelehru n- g en seien auch deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil i n den maßgeblichen B egleitschreiben der Fristbeg inn nur an den Erhalt des Versicherung s- scheins , nicht aber auch an den Erhalt der Allgemeinen Versicherung s- bedingungen und der Verbraucherinformation ge knüpft wurde . Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung reichte es insoweit nicht aus, wenn dem Kläge r die in den Belehrungen nicht erwähnten Unterlagen zug e- gangen wären (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25) . Die Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 u nter II 3) . 13 - 6 - Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversi cherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- dersp ruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung de r Versicherungsverträ ge steht den Wide r- sprü ch en nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- 14 15 16 17 - 7 - ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung der Vertr äge genossenen Vers i- ch erungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vg l. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rec htsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver - 18 19 - 8 - weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2011 - 26 O 83/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 3/12 -
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