BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 175/14 Verkündet am: 15. September 2015 Holmes Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 A bs. 1, 3; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2. a) Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten b e- einträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in s einer Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung. b) Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssac h- verhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erzieh ungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert. c) Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. September 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeä n- dert und die Klage abgewies en worden und als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer gegen beide Beklagte geric h- teten Anträge auf Unterlassung ihrer Bezeichnung als Tochter der A. X. und/oder Kind der A. X. in dem Buch "H . " zurückgewiesen worden ist . Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. September 2013 teilweise abgeändert und zur Kla r- stellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlasse n, die erste Auflage des Druckerzeugnisses "H . " (ISBN ) in den Verkehr zu bringen und öffen t- lich zu verbreiten, wenn die Klägerin in dem genannten Werk mit vollständigem Namen oder als U . X. , als Tochter der A. X. und/oder als Kind der A. X. b enannt wird, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 vorgelegten Buchau s- druck . - 3 - 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, alle weit e- ren Auflage n des Drucker zeugnisses und das e book "H . - " (ISBN ) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn die Klägerin in dem g e- nannten Werk als Tochter der A. X. und/oder als Kind der A. X. b enannt wird, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 vorgelegten Buch ausdruck . 3 . Der Beklagten zu 1 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung g e- gen die Unterlassungsgebote nach Ziffer 1 und 2 ein Ordnung s- geld von bis zu 250.000 i- getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungs fall bis zu zwei Jahren, - die Ordnungshaft zu vol l- ziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern - angedroht. 4. Die B eklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin in der ersten Auflage des Druckerzeugnisses "H . " (ISBN ) mit vollständigem N a- men , als U . X. , als Tochter der A. X. und/oder als Kind der A. X. zu benennen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 vorgelegten Buchausdruck . 5 . Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin in allen weiteren Auflage n des Druckerzeugnisses oder im e book "H . " (ISBN ) als Tochter der A. X. und/oder als Kind der A. X. zu benennen , wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 vorg e- legten Buchausdruck. - 4 - 6 . Der Beklagten zu 2 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung g e- gen die Unterlassungsgebote nach Ziffer 4 und 5 ein Ordnung s- geld von bi s zu 250.000 i- getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. 7 . Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 sen in Höhe von 5 P rozentp unkten über dem Basiszinssatz aus 1.157 November 2012 Mai 2013 (Beklagte zu 1) bzw. seit dem 5. Mai 2013 (Beklagte zu 2) zu zahlen. 8 . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weite rgehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten je 1 /3 . Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die minderjährige Klägerin begehrt Unterlassung und Zahlung einer Gelde ntschädigung wege n der identifizierenden Erwähnung ihrer Person in e i- nem von der Beklagten zu 1 verlegten und von der Beklagten zu 2 verfassten Buch. Die Beklagte zu 2 war Grundschullehrerin und ist die Ehefrau eines früheren S enators von B. Die Klägerin wurde nach einem Um zug im Winter 2007 an der Grund schule angemeldet, an der die Beklagte zu 2 unterrichtete. Die Klägerin nahm probeweise am Unterricht der dritten Klasse teil, um zu te s- ten, ob sie geeignet sei, die zweite Klasse zu überspringen. Die Beklagte zu 2, die di e Klassenlehrerin dieser dritten Klasse war, sprach sich gegen ein Übe r- springen aus. Im März 2008 legte die Mutter der Klägerin wegen des Umgangs der Beklagten zu 2 mit ihrer Tochter eine Beschwerde bei der Senatsverwaltung für Bildung ein. Im November 200 8 wandte sich die Mutter an die B. Zeitung und schilderte den Vorgang unter Nennung ihres eigenen Namens und des Namens der Beklagten zu 2. In dem daraufhin am 5. November 2008 erschi e- nenen Artikel h ie ß es unter voller Namensn ennung u.a. wie folgt: " Y (A nmerkung des Senats: Beklagte zu 2) gilt als erfahrene und strenge Grundschullehrerin. Ihr Mann, senator Z ), interessiert sich ebenfalls für die Lage der Schulen in B. und äußert sich immer mal wieder in Interviews d a- zu. Jüngst hat er in einem Leserbri ef den Lehrern der s tadt eine "traditionell leistungsabgewandte Kultur" vorgeworfen. Nun hat Y selbst Ärger. Gegen die Lehrerin liegt bereits seit April eine Beschwerde bei der Senatsbildungsverwa l- tung vor. Unter dem Aktenzeichen VII A 4.4 wird ihr vorgew orfen, schulrechtl i- che Dienstvorschriften verletzt zu haben. Es geht um ihr eigenmächtiges Ve r- halten gegenüber einer Schülerin. "Ich habe den Eindruck, dass die Bi l- 1 2 3 - 6 - dungsverwaltung sich mit der Beschwerde bisher gar nicht beschäftigt hat", sagt Rechtsanwä ltin B. , die die Beschwerde eingereicht hat. Anlass für diese Eing a- be war der Umgang der Grundschullehrerin Y mit einem Mädchen, das von e i- ner anderen Schule kommend in die dritte Klasse der Grundschule im B. We s- ten aufgenommen worden war. Dort war Y Klass enlehrerin. Nach Schilderung der Mutter X . gab es sofort Probleme zwischen Y und ihrem als hochb e- gabt eingestuften Kind. Zu Beginn der Weihnachtsferien 2007 soll die Lehrerin plötzlich die Schultasche des Kindes genommen haben und Schulbücher und Unterr ichtsmaterialien der zweiten Klasse reingesteckt haben. Auf Nachfrage der Mutter soll Y gesagt haben, dass das Kind nun die zweite Klasse besuchen werde. Allerdings: Einen für eine solche Maßnahme notwendigen Beschluss der Klassenkonferenz gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Später soll die Grun d- schu l lehrerin s ogar gesagt haben, dass das Mäd chen die Schule gar nicht mehr besuchen werde. Die Mutter berichtet, ihre Tochter habe darunter gelitten. Um weitere Belastungen zu vermeiden, habe sie ihr Kind schließlic h tatsächlich in die untere Klasse gegeben. Die Mutter des Mädchens schaltete schließlich nach Absprache mit der kommissarischen Schulleiterin, die das Verhalten der Lehrerin Y ebenfalls missbilligte, den z uständigen Schulrat H . , ein. Dieser, seit 17 Ja hren im Amt, bemühte sich um ein klärendes Gespräch zwischen Y und der Kindesmutter. Doch Y , so Anwäl tin B. , habe vorgeschlagene Termine kurzfristig abgesagt - auch ohne Angabe von Gründen. Zuletzt Mitte März 2008. Daraufhin reichte die auf Schulrecht spez ialisierte Anwältin im Auftrag der Mu t- ter Beschwerde gegen Y ein. Auch der streitbare Schulrat zog Konsequenzen. Er verordnete der Lehrerin Y "einen pädagogischen Neuanfang" an einer and e- ren Schule - sie sollte versetzt werden. Dazu aber kam es nicht. Y sc hrieb am 3. Juli 2008 einen Brief an Bildungssenator J . ( ). Darin legte sie eine formal korrekte Eilbeschwerde gegen ihre drohende Versetzung ein. In dem Brief sprach sie von einem "persönlichen Rachefeldzug" gegen sich. Zum Beginn der - 7 - Sommerferien wird d em resoluten Schulrat H . vom zuständigen Abteilungsleiter der Bildungsverwaltung, L . , in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass er zum 15. Augu st ver setzt wird und künftig als Schulrat in N.K . arbeitet. Es sei In der Fo lgezeit wurde der Vorgang in mehreren Presseveröffentlichu n- gen aufgegriffen. Dabei wurden die Beklagte zu 2 und die Mutter der Klägerin namentlich genannt ebenso wie die von der Klägerin besuchte Grundschule. Der Name der Klägerin wurde nicht mitgeteilt. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst im Jahr 2011 verfasst e die Beklagte zu 2 das Buch "H . " . Das Buch wurde von der Beklagten zu 1 verlegt und erschien im Herbst 2012. Die Bekla g- te zu 2 schildert da rin auch die Vor gänge um die probeweise V er setzung der Klägerin in eine höhere Klasse . Sie führt unter voller Namensnennung u.a. aus: "Am 12. November 2007 kam Frau W . , damals kommissarische Konre k- torin, im Schulflur auf mich zu. Im Hintergrund gewahrte ich eine Mutter mit ihrer kleinen Tochter. Diese Mutter war X . (Anmerkung des Senats: Mutter der Klägerin). Ich sah mir das Kind genauer an. Es war ein aufgeschlossenes Mä d- chen, aber es stellte sich heraus, dass es für ein drittes Schuljahr noch zu unr eif war. Die anderen Mädchen waren ihm sozial überlegen, was sie ihrerseits mit Maulereien und Beleidigtsein quittierte. Sie schrieb noch sehr langsam und u n- ge lenk. Beim Le sen hatte sie Mühe, den Sinn zu erfassen, weinte schnell, wenn etwas nicht gleich ge lang, wie einen Würfel zu falten und zu kleben. Beim Rechnen wurden mir von der Fachlehrerin auch große Schwierigkeiten g e- nannt, ebenso gab S. 141 ff. ) . 4 5 6 - 8 - mber 2008 erschien in der B. Zeitung ein Artikel unter der Überschrift "Die Frau des Senators sorgt für Streit". Es ging um die schon b e- handelte "Möchtegernübe rspringerin", Tochter von Frau X S. 163 ) . Presseartikeln Glauben schenkten? . .. Um nun wenigstens an meiner Dienst - stelle eine Informationsbalance herzustellen, stellte ich für meine Kollegen in - ginale Text: Basisinformationen zum Fall U . X. (Anmerkung des Senats: Klägerin) B . , den 9.11.2008 U . X. kam im November 2007 unrechtmäßig auf Wunsch der Mutter und durch Veranlassung der kommissarischen Rektorin Frau W . zur Probe in l- rat u nd meiner Schulleiterin nicht, weil sie wohl gerne ihren Fehler, das Kind überhaupt ins 3. Schuljahr gegeben zu haben, vertuschen wollten. Gegenüber der Mutter stellten sie es so dar, als ob ich allein dafür gesorgt hätte, dass das Kind U . X . wieder i ns 2. S. 166 f. ) . Die Klägerin macht geltend, die identifizierende Darstellung ihrer Person als unreife "Pseudo - Hochbegabte", der es an der erforderlichen Intelligenz und Sozialkompetenz fehle, verletze sie in ihrer Intimsphäre. Nac h Ansicht der B e- klagten fehlt es an einer Rechtsverletzung der Klägerin, da der im Buch darg e- stellte Sachverhalt bereits Gegenstand umfassender Presseberichte gewesen sei. Die Beklagten haben sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklä - rung dazu ve rpflichtet, den vollständigen oder abgekürzten Namen der Klägerin 7 8 9 10 11 12 - 9 - im eBook und ab der zweiten Auflage des Druckerzeugnisses nicht mehr zu verwenden. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, die erste Auflage des Buches in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbrei - ten, wenn die Klägerin darin, wie in dem als Anlage vorgelegten Buchausdruck geschehen, mit vollständigem Namen oder mit abgekürztem Vornamen und vollem Nachnamen benannt wird. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 veru r- teilt, es zu unterlassen, die Klägerin in ihrem Buch mit vollständigem Namen oder mit abgekürztem Vornamen und vollem Nachnamen zu benennen, wenn dies wie in dem als Anlage vorgelegten Buchausdruck dargestellt geschieht. Das Landgericht hat die B eklagten darüber hinaus zur Zahlung von Rechtsa n- waltskosten in Höhe von 1.196,43 verurteilt und die Klage im Übrigen abg e- wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es zurü ckgewiesen . Mit der vom Senat zugelassen en Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter . Entscheidungsgründe: A . Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Unterlassu n g der identifizierende n Benennung in dem von der Beklagten zu 2 verfassten Buch zu. Zwar werde die Klägerin durch die angegriffene Veröffentlichung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Betroffen sei ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre, das auch die Befug nis umfasse, in selbstgewählter Anonymität zu bleiben. Es komme 13 14 - 10 - auch nicht darauf an, ob die Identifizierung der Klägerin durch Nennung ihres vollen oder abgekürzten Namens oder durch Mitteilung anderer, ihre Identifizi e- rung ermöglichenden Daten erfolge. D enn e s mache keinen Unterschied, ob der Betroffene für die Leser durch die ausdrückliche Nennung seines Namens oder auf sonstige Weise erkennbar gemacht werde. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da die Schutzinteressen der Klägerin hinter dem Recht der B e- klagten auf freie Berichterstattung zurückzutreten hätten. Zwar sei die Pr i- vatsphäre der Klägerin in verstärktem Maße schutzbedürftig, weil die Klägerin noch minderjährig sei. Dieser grundsätzlich weitgehende Schutz sei im Streitfall jedoch ein geschr änkt , weil der Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Hochbegabung die zweite Klasse habe überspringen sollen und die Beklagte zu 2 ihr dies nicht ermöglicht habe, aufgrund einer Handlung der Mutter der Klägerin allgemein bekannt gewesen sei. So sei en i n dem auf Veranlassung der Mutter der Klägerin veröffentlichten Zeitungsartikel der Vor - und Nachname der Klägerin , der Name ihrer Anwältin, die Hochbegabung , der Streit um den Ve r- bleib der Klägerin in der dritten Klasse sowie die Lage der Schule erwähnt. Auch die in den nach folgenden Presseb erichte n genannten weiteren Einzelhe i- ten seien von der Selbstöffnung umfasst. Denn die Mutter der Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass aufgrund des bekannten Namens der Beklagten zu 2 weitere Presseorgane das Thema aufgreifen und eigene Recherchen a n- stellen würden ; de r Name der Grundschule sei leicht zu recherchieren gew e- sen. Die Klägerin könne nicht einen höheren Grad an Anonymität beanspr u- chen, als sie infolge der Selbstöffnung ihrer Mut ter und der durch diese ver a n- lassten Bericht e in der Öffentlichkeit bisher innegehabt habe. Die Berichtersta t- tung aus dem Jahr 2008 sei auch nicht aufgrund Zeitablaufs unbeachtlich. Denn sie sei weiterhin im Internet abrufbar und werde in weiteren Berichten aus dem Jahr 2011 aufgegr iffen und verlinkt. Zwar sei der vollständige Name der Kläg e- rin in den angeführten Artikeln nicht erwähnt worden; sie sei jedoch aus den - 11 - anderen genannten Daten leicht zu identifizieren gewesen. Es gehöre deshalb bereits zu dem in der Öffentlichkeit gepräg ten Bild der Klägerin, dass es zw i- schen ihrer Mutter und der Beklagten zu 2 aufgrund eines im Ergebnis fehlg e- schlagenen Versuch s der Klägerin, eine Klasse aufgrund einer Hochbegabung zu überspringen, eine längere Auseinandersetzung gegeben habe. Das von de r Beklagten zu 2 verfasste Buch mache die Klägerin lediglich weiterhin in gleicher Weise identifizierbar. Dass die Klägerin von der Beklagten zu 2 inhaltlich anders dargestellt werde als in dem von ihrer Mutter veranlassten Pressebericht, liege in der Natu r der Sache. Wäre die Klägerin von ihrer Mutter und ihrer Lehrerin gleich eingeschätzt worden, so wäre es zu der Auseinandersetzung nicht g e- kommen. Demgegenüber könnten sich die Beklagten auf das Recht der Meinung s- freiheit berufen. Ausgehend davon, das s die Beklagte zu 2 ein Debattenbuch über den Zustand der heutigen Schule und insbesondere der Schulverwaltung in B. habe schreiben wollen, dabei auch die von ihr als Mobbing empfundenen Vorkommnisse in den letzten Jahren ihres Schuldienstes habe aufarbeit en wo l- len , und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nichtversetzung der Klägerin in der Presse bereits vorher große Beachtung gefunden habe, bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch an dem die Klägerin und ihre Mutter involvierend en Vorgang. Die Inten t ion der Beklagten sei darauf gerichtet gewesen , eine übergroße Einmischung der Eltern in den Schulbetrieb und eine mangelnde Akzeptanz der Lehrer als pädagogische Autorität zu kritisieren, w o- für die Episode mit der Mutter der Klägerin als Beispiel diene. Ausschlaggebend für die Abwägung zu Gunsten der Beklagten sei, dass die eine Identifizierung ermöglichenden persönlichen Daten der Klägerin im Zeitpunkt der angegriff e- nen Veröffentlichung im Internet zugänglich gewesen seien. Die Sicht der Ö f- fentlichkeit auf die Klägerin sei schon gegeben und durch die bereits vorhand e- nen Informationen mitgeprägt gewesen . 15 - 12 - B . Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufu ngsgerichts stehen der Klägerin gegen die Beklagten Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang zu. Die Veröffentlichung und Verbreitung des Buche s "H . " , in dem der fehlg e- schlagene Versuch der Klägerin, eine Klasse zu überspringen, in identifiziere n- der Weise geschildert und diese unter Schilderung näherer Belegtatsachen als unreife und ih ren Mitschülerinnen sozial unterlegene "Möchtegernüberspring e- rin" dargestellt wird, verletz en die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlic h- keitsrecht. Die Klägerin kann daher auch Ersatz der erforderlichen Rechtsa n- waltskosten verlangen. Die Revision ist dag egen unbegründet, soweit mit ihr der Antrag weiterverfolgt wird, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es zu unterla s- sen, die Klägerin in der Öffentlichkeit und/oder in Bezug auf das Buch in ident i- fizierender Weise zu bezeichnen. Ohne Erfolg wendet sich die Re vision auch gegen die Abweisung des Antrag s auf Zahlung einer Geldentschädigung. I. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Unterlassung wie im Tenor näher bezeichnet verlangen. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die die Klägerin identifizierende Darstellung der Ereignisse im Zusammenhang mit ihrem missglückten Versuch, die zweite Klasse zu überspringen, in dem von der Beklagten zu 2 v erfassten Buch in den Schutzbereich d es allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrechts der Klägerin eingreif t . Betroffen ist zum einen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grun d- 16 17 18 - 13 - sätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Gre n- zen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteil e vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 9 ; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, Ve rsR 2015, 336 Rn. 9 , jeweils mwN ). Betroffen ist darüber hinaus das Recht der minderjährigen Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI Z R 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17 mwN; BVerfGK 8, 173 , 175 ; BVerfG, NJW 2000, 2191 , 2192; AfP 2003, 537 ) . Kinder bedürfen eines beso n- deren Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entw i- ckeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönli che Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (vgl. Senat s- urteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304 / 12, BGHZ 198, 346, Rn. 17; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, Af P 2014, 325 Rn. 9; BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwic k- lung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Pr i- vatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffen t- lichkeit (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192 ). Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindliche Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (BVerfG, AfP 2003, 537). 2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist rechtswidrig. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit übe r- wiegt das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlich keit und ihr Recht auf Meinungs f reiheit. 1 9 - 14 - a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonde ren Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonve n- tion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persö n- lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schut zinteresse des Betroff e- nen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurte i- le vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , 536 ). b) Im Streitfal l ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Re cht der Beklagten auf Meinungs freiheit abzuwägen (vgl. a uch EGMR vom 12. März 2015, Almeida Leitão Bento Fernandes gegen Portugal, Appl. no. 25790/11 - - 152727#{"itemid":["001 - 152727"]}, abger u- fen am 10. August 2015) . Auf die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfre i- heit kö nnen sich die Beklagen dagegen nicht berufen. Das Buch fällt nicht in den Schutzbereich d i es es Grundrechts . aa) Der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmer k- male zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im Einzelnen bedeutet, lässt sich nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgem einen Begriff umschreiben. Die Schwierig keit, Kunst zu definieren, entbindet indessen nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Vorausse t- 20 21 22 - 15 - zungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen , und zu diese m Zweck die Grundanforderungen künstlerischer Tätigkeit festzulegen (vgl. BVerfGE 67, 213, 225; 75, 369, 377). D abei ist im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung von einem weiten Kunstbegriff auszugehen (BVerfGE 67, 213 , 225 ; 119, 1, 23 - Esra; v. Mangold t /Klein / Starck, GG, Art . 5 Abs . 3 Rn . 298 f . , 301; Beck OK/Kempen, GG, Art. 5 Rn. 163 [Stand: 1. Juni 2015] ). Ein Kunstwerk ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um eine freie schöpfer i- sche Gestaltung handel t, in der Eindrücke, Erfahrung en und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377 ; 119, 1, 20 f. - Esra). Schildert der Autor eines Werks tatsächliche Begebenheiten und/ oder existierende Personen, kommt es darauf an , ob er diese Wirklichkeit künstlerisch gestaltet bzw. eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Letzteres liegt nahe, wenn der Autor tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt und keinen Faktizitätsansp ruch erhebt . Erschöpft sich der Text dagegen in einer reportagehaften Schilderung eines realen Geschehens und besitzt er keine zweite Ebene hinter der realistischen Ebene, so fällt er nicht in den Schutzb e- reich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Senatsurte il vom 10. Juni 2008 - VI ZR 252/07, AfP 2008, 385 Rn. 8 - Esra; BVerfGE 119, 1, 20 f., 28 f., 31, 33 - Esra; BVerfG AfP 2008, 155 Rn. 4 ). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das von der Beklagten zu 2 verfasste Buch nicht als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu qualifizieren. Es handelt es um einen reinen Tatsachenbericht, mit dem die Autorin keine g e- genüber der realen Wirklichkeit verselbständigte ästhetische Wirklichkeit g e- schaffen oder angestrebt hat . Die Autorin erhebt vielmehr ausdrücklich ei nen Faktizitätsanspruch. In ihrem Vorwort weist sie darauf hin, dass sie in erster Linie Missstände im Schulsystem aufdecken wolle und ausschließlich G e- 23 - 16 - schehnisse in ihr Buch aufgenommen habe, die sich tatsächlich ereignet hätten und die sie belegen könne. c) Die Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit fällt zugunsten der Klägerin aus. Der durch die identifizierend e Be richterstattung bewirkte Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ist erheblich . I m Zeitpunkt der Veröffentlichung des Buches befand sich die Klägerin in einer besonders schutzwürdigen Phase ihrer Pe r- sönlichkeitsentwicklung. Sie war 12 Jahre alt, g erade in die siebte Klasse einer weiterführenden Schule gekommen und befand sich kurz vor oder schon in der Pubertät. Die Bekanntgabe konkreter, in der Grunds chule gezeigter Verha l- tensweisen (Maulereien, Beleidigtsein, Weinen, wenn etwas nicht gelingt) und die konkrete Beschreibung ihrer angeblich noch unzureichenden Schreib - , L e- se - und Rechenfähigkeiten, die die Beklagte zu 2 als Beleg für die von ihr b e- hauptete soziale, emotionale und leistungsmäßige Überforderung der Klägerin in der dritten Klasse anführ t, beeinträchtigen ebenso wie die zusammenfasse n- de, ab wertend e Bezeichnung der Klägerin als "Möchtegernüberspringerin" d e- ren Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung in erheblichem Maße. En t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine erhebliche Beeinträc h- tigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Bekanntgabe konkreter schulischer Verhaltensweisen und die Beschreibung ihrer Fähigkeiten nicht mit der Begründung verneint werden, es liege "in der Natur der Sache", dass die Klägerin von der Beklagten zu 2 inhaltlich anders dargestellt werde als in dem von ihrer Mutter veranlassten Pressebericht. Denn die Darstellung der Klägerin ist geeignet, ihre Entwicklung zur und ihre Entfaltung als Persönlichkeit nac h- ha l tig zu behindern. Die Klägerin musste befürchten, dass die mit konkreten Einzelheiten belegte Darstellung ihrer Person als sozial und emotional unreife "Möchtegernüberspringerin" Personen in ihrem nahen Umfeld bekannt wird und 24 - 17 - von diesen als Grundlage zur Beurteilung ihrer Person genom men wird. Sie musste darüber hinaus gewärtigen , das Ziel von Anfeindungen oder Hänsele i en - etwa von Mitschülern - zu werden. Bereits diese berechtigten Befürchtu n gen der Klägerin genügen, um eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf ungestö r te kindgemäße Ent wicklung zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts kommt es nicht darauf an, ob die Darstellung der Klägerin ta t sächlich von ihrem Umfeld zur Kenntnis genommen worden ist. Denn der Fes t stellung konkreter Beeinträchtigungen für die Persönlic hkeitsentfaltung des Minderjähr i- gen oder zu einer Gefährdung seines Wohls bedarf es für die A n nahme einer Beeinträchtigung des Rechts auf kindgemäße Entwicklung nicht (vgl. BVerfGK 8, 173 , 176 ; BVerfG, AfP 2003, 537). In diesem Zusammenhang ist weiterh in zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten zu 2 preisgegebenen Informationen über die Klägerin auch de s- halb einen gesteigerten Schutz vor einer Bekanntgabe an die Öffentlichkeit g e- nießen, weil sie von der - sowohl verbeamte te als auch angestellte Le hrer tre f- fenden - Verschwiegenheitspflicht umfasst sind (§ 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 T a- rifvertrag der Länder; vgl. DIJuF - Rechtsgutachten vom 21. März 2012 - J 7.250 Sm, JAmt 2012, 266 f.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtStG Rn. 7 [Stand: März 2009] ). Die d ar ge stell ten Verha l- tensweisen und Fähigkeiten der Klägerin hat diese nämlich im Schulverhältnis gegenüber ihrer Klassenlehrerin, anderen Lehrern oder gegenüber Mitsch ü- lern gezeigt; die Beklagte zu 2 hat Kenntnis von diesen U mständen allein au f- grund ihrer dienstlichen Tätigkeit als Lehrerin erlangt. Die Beklagte zu 2 hätte ihr Interesse an einer Richtigstellung der ange b- lich unzutreffenden Zeitungsberichte und an einer Darstellung der Vorkommni s- se an den Schulen in B. dage gen ohne ernstliche Einschränkungen auch dann verfolgen können, wenn sie die Klägerin anonymisiert hätte (vgl. Senatsurteil 25 26 - 18 - vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 , 139 ). Entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts waren die mitgeteilten Inform ationen über die Klägerin auch nicht bereits vor der Veröffentlichung des Buches einer breiten Öffentlichkeit bekannt und prägten die Sicht auf sie. Aufgrund der Berichtersta t- tung in den Medien im November 2008 und Januar 2011 war allenfalls bekannt geword en, dass eine Tochter von A. X. an der Grundschule der Beklagten zu 2 die zweite Klasse überspringen sollte und die Beklagte zu 2 dieses Ziel nicht ermöglicht hat. Nicht bekannt waren hingegen die von der Beklagten zu 2 im Einzelnen dargestellten schulisch en Verhaltensweisen und die Schreib - , Lese - und Rechenfähigkeiten der Klägerin. Ebenso wenig war ihr voller oder abg e- kürzter Vorname bekannt geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vo r- name einer Zweit - bzw. Drittklässlerin, deren Nachname und Grund schule b e- kannt sind, überhaupt ohne weiteres recherchiert werden kann. Selbst wenn dies einem Teil der Leser der Artikel gelungen ist, hätte die Klägerin ihre An o- nymität dadurch noch nicht verloren. Denn durch die Veröffentlichung des B u- ches ist der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis vom Vornamen der Kläg e- rin hatten, erheblich erweitert worden (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33). A n- ders als in den vom Senat am 5. November 2013 und 29. April 2014 entschi e- denen Fällen (VI ZR 304/12 sowie VI ZR 137 und 13 8/13) fügte die vorliegend angegriffene Darstellung der Klägerin dem - allenfalls - in der Öffentlichkeit vo r- handenen Kenntnisstand in zweifacher Hinsicht etwas Neues hinzu. Zum einen wurde der noch nicht bekannte Vorname der Klägerin preisgegeben; zum and e- ren wurden konkrete - von der Klägerin in der Grundschule gezeigte - Verha l- tensweisen und Fähigkeiten bekannt gemacht und ihre schulische Entwicklung aufgezeigt . Die identifizierende Darstellung der Klägerin im Buch der Beklagten hatte damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen eigenständ i- gen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil e vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 22; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 3 50, 3 5 1 ). - 19 - Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Mutter der Klägerin im Anschluss an die Veröffentlichung des Buches öffentlich zu den Vorgängen geäußert und die von der Beklagten zu 2 berichteten Informationen bestätigt hat. Denn eine durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlic h- keitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten U m- ständen äußert (vgl. Senatsurte ile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 24 ; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, AfP 2004, 540 , 543 ). 3 . Wie die Revision zu Recht geltend macht, kann die Klägerin aufgrund der aufgezeigten R echtsverletzung von den Beklagten nicht nur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der ersten Auflage des Buches, sondern auch aller weiteren Auflagen desselben und des eBooks verlangen, wenn die Klägerin darin als Tochter und/oder Kind der bezeichnet wird und dies so geschieht wi e in dem als Anlage K 1 vorgelegten Buchausdruck. Denn der rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt darin, dass in dem von der Beklagten zu 2 verfassten und von der Beklagten zu 1 vertriebenen Buch die von der Kläger in in der Grundschule gezeigten Ve r- haltensweisen (Maulereien, Beleidigtsein, Weinen, wenn ihr etwas nicht gelingt) und ihre angeblich unzureichenden Schreib - , Lese - und Rechenfähigkeiten in identifizierender Weise geschildert werden . Wie das Berufungsgeric ht zutre f- fend angenommen hat und die Revisionserwiderung nicht ernsthaft in Frage stellt , war die Klägerin auch ohne die Angabe ihres vollen oder abgekürzten Namens aufgrund der mitgeteilten Umstände (Name der Mutter, Bezeichnung der Klägerin als deren Toc hter, Name der Schule, Angabe der Klasse und der Jahreszahl) für einen nicht unerheblichen Personenkreis identifizier bar . Die Identifizierbarkeit ist nämlich bereits dann gegeben, wenn eine Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser - oder Adressatenkre i- 27 28 - 20 - ses aufgrund der gemachten Angaben hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lä sst (vgl. Senatsurteil e vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140 , 141 ; vom 21. Juni 2005 - V I ZR 122/04, AfP 2005, 464, 465 ; BVerfGK 3, 319 , 321 f. ; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 17 Rn. 3; We n- zel/Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 43 ). Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die mitgeteilten Info r- mationen über die Klägerin nicht bereits vor der Veröffentlichung des Buches einer breiten Öffentlichkeit bekannt und prägt en die Sicht auf sie. Wie oben b e- reits aufgeführt, war aufgrund der Berichterstattung in den Medien im November 2008 und Januar 2011 allenfalls bekannt geworden, dass eine Tochter von A. X. an der Grundschule der Beklagten zu 2 die zweite Klasse überspring en sollte und die Beklagte zu 2 dieses Ziel nicht ermöglicht hat. Nicht bekannt waren hingegen das konkrete schulische Verhalten der Klägerin und ihr Leistung s- stand, mit denen die Bekla gte zu 2 die angebliche soziale, emotionale und lei s- tungsmäßige Überfor derung der Klägerin in der dritten Klasse begründet hat. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, AfP 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Diese Vermutung haben die B e klagten nicht entkräftet. Sie ist insbesondere nicht durch die von den Beklagten abg e- gebene strafbe wehrte Unterlassungserklärung entfallen . Denn Gegenstand di e- ser Erklärung ist lediglich die Verwendung des vollständigen oder a b gekürzten 29 30 - 21 - Namens der Klägerin, nicht hingegen die Mitteilung anderer Umstä n de , durch die die Klägerin erkennbar ge macht wird . 4 . Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten in Bezug auf die erste Auflage des Druckerzeugnisses "H . " ist nicht deshalb erloschen , weil de n Beklagten die Erfüllung ihrer Unterlassung s- verpflicht ung unmöglich wäre . Die Revisionserwiderung zeigt keinen in den Ta t- sacheninstanzen übergangenen Sachvortrag auf, wonach das Buch auf dem Markt nicht mehr erhältlich wäre. Ein entsprechendes Vorbringen ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll. Der neue und von der Klägerin bestrittene Vortrag der Beklagten in der Revisionsinstanz, w o- nach die erste Auflage nicht mehr lieferbar sei, ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - V I ZR 358/13 , BGHZ 202, 242 Rn. 20 f. mwN). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte zu 1 von i h- rer Unterlassungsverpflichtung auch nicht hinsichtlich solcher Exemplare en t- bunden, die bereits an den Buchhandel ausgeliefert wurden . Nach der ständ i- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die - wie im Streitfall - ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr u m- fasst sie auch d ie Vornahme möglicher und zumutbarer Handlun gen zur Bese i- tigung der Störungsquelle , wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 16 zur titulierten Unterlass ungsverpflichtung; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 64; Beschluss vom 25. Januar 2007 - I ZB 58/06, NJW - RR 2007, 863 Rn. 17, jeweils mwN). D ementsprechend hat d er Unterlassungsschuldner , um bestehende Gefahrenlagen zu beseitigen und 3 1 32 - 22 - künftige Verletzungen zu verhindern, erforderlichenfalls auf Dritte einzuwi r ken, wenn und soweit er auf diese - rechtlich oder tatsächlich - Einfluss nehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 2 8. Juli 2015 - VI ZR 340/14, WM 2015, 1664 Rn. 40 ; BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 70; OLG Köln, GRUR - RR 2008, 365; MMR 2010, 782, 783; Ott, WRP 2007, 605, 608; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 1 0. Aufl., 57. Kap. Rn. 26 ; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. , § 12 Rn. 6.7). 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Geltendm a- chung der Unterlassungsansprüche durch die Klägerin weder rechtsmis s- bräuchlich noch verstößt sie ge gen das Schikaneverbot (§ 226 BGB). Die Rechtsverfolgung dient ersichtlich der Wahrung d er Rechte der Klägerin , insb e- sondere ihres Rechts auf ungestörte kindliche Entwicklung ; sie ist nicht darauf gerichtet , den Beklagten Schaden zuzufügen. II . Aufgrund der aufgezeigten Rechtsverletzung steht d er Klägerin gegen die Beklagten darüber hinaus ein auf die Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.196,43 BGB zu. D ie Einschaltung eines Rechtsanwalts war zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin notwendig. Die Bemessung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage eines Gege n- Abs. 1 RVG, Nr. 2300 RVG - VV durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu b e- anstanden. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin nicht E r- satz einer nach einem Gebührensatz von 1,5 berechneten Geschäftsgebühr verlangen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs i st eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von 1,3 hinaus nach Nr. 2300 RVG - VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war 33 34 - 23 - (vgl. Senat, Beschluss v om 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW - RR 2013, 1020 Rn. 7 f.; Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 20; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. ) . Dies ist hier - wie das Landgericht zutreffend ausgefü hrt hat - nicht der Fall. In den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag, der eine andere Beurteilung rechtfertigt, zeigt die Revision nicht auf. I I I . Die weiteren Anträge der Revision haben keinen Erfolg. 1 . Die Klage ist unbegründet, soweit sie a uf das Verbot gerichtet ist, die Klägerin in der Öffentlichkeit und/oder in Bezug auf das Buch in identifizierender Weise zu bezeichnen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an der für einen Unterlassun gsanspruch erforderlichen Begehung s gefahr. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es unstreitig, dass es in der Verga n- genheit nicht zu einer entsprechenden Rechtsverletzung gekommen ist . Dass die Beklagte zu 2, wie die Klägerin ausweislich der tatbestandlichen Festste l- lungen im Berufu ngsurteil mit der Berufung geltend gem acht hat , anlässlich e i- ner Buchvorstellung ausführlich über den Fall der Klägerin berichtet hat, was den interessierten Zuhörer zum Kauf des Buchs bewegen und dadurch zur Identifizierung der Klägerin führen könne, genü gt nicht. Dieses Verhalten gibt keinen Anlass zu der Befürchtung, dass sich die Beklagte zu 2 zukünftig im Rahmen von Buchvorstellungen nicht auf die abstrakte Schilderung des Falls beschränken, sondern die Klägerin in identifizierbarer Weise damit in Verb i n- dung bringen wird. Weitergehenden, von der Klägerin in den Tatsacheninsta n- zen gehaltenen Sachvortrag , dem eine konkrete Begehungsgefahr zu entne h- men wäre, zeigt die Revision nicht auf. 2 . Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Gelden t- schädigung zu . 35 36 37 - 24 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats b e- gründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts e i- nen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwi e- genden Eingriff handelt und d ie Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befri e- digend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erfo r- derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 , 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, AfP 2015, 337 Rn. 33, jeweils mwN ). B ei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwi rkter Unterlassungstitel zu b e- rücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichke i- ten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel s o- gar ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661 ; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3 ). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persö n- lichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Ansp ruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde ( vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56 /94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 17. D e- zember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 40; BVerfGE 34, 269, 292 f. ; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müll er, VersR 2008, 1141, 1150). 38 - 25 - b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädi gung - auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genomm e nen Sachvortrags der Klägerin in den Vorinstanzen - nicht erforderlich. Zwar ist der Eingriff in das Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlic h- keit und ungestörte kindgemäße Entwicklung erheblich. D er Senat hat auch unterstellt, dass das Buch im Februar 2013 im Religionsunterricht der Klägerin zweimal besp rochen w u rde und die Klägerin aus Angst davor, dass ihre Mi t- schüler Kenntnis von den sie betreffenden Passagen des Buches erlangen würden, im zeitlichen Zusammenhang unter Kopf - und Bauchschmerzen litt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass de r rechtswidrige Eingriff nicht gegen die Grundlagen ihrer Persönlichkeit gerichtet ist; er trifft sie nicht im Kern ihrer Persönlichkeit. Die mit ihm verbundenen Beeinträchtigung en können b e- friedigend durch den von ihr im vorliegenden Verfahren erwirkten U nterla s- sungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufge fangen werden. Wie unter I. 4. ausgeführt umfasst die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung auch die Pflicht , d i e von ihnen geschaffene Störungs quelle im Rahmen des Mögl i- chen und Zumutbaren zu b eseitigen und künftige Rechtsverletzungen zu ve r- hindern . Hierdurch erlangt die Klägerin hinreichend Genugtuung. 39 - 26 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner von Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Köln , Entscheidung vom 18.09.2013 - 28 O 150/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2014 - 15 U 153/13 - 40
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