BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 175/14 Verkündet am: 4. Februar 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 276 K, 278, 286, 535, 54 3, 569, 573; ZPO §§ 260, 263, 524, 533 a) Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erfo r- de r lichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle an gewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat. b) Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsät zlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kü n- digungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der ta t- bestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 378 1 Rn. 26). BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14 - LG Düsseldorf AG Langenfeld - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4 . Februar 201 5 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. H essel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Büng er und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückg e- wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsve rfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist seit Dezember 2010 Mieter einer 140 qm großen Wo h- nung des Klägers in H . . Die spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu entrichtende Miete beläuft sich auf mo natlich 1.100 t- to zuzüglich der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 einer Betriebskostenvorauszahlung von 180 Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SG B II. Die seit Januar 2013 vom zuständi gen Jobcenter für seine Unterkunft erhaltenen Zahlungen leitete er nicht an den Kläger weiter. Dieser kündigte daraufhin das Mietverhältnis unter dem 17. April 2013 wegen der bis dahin aufgelaufenen Mietrückstände fristlos. Mit seiner am 8. Juni 2013 zug e- s tellten Klage hat er den Beklagten auf Zahlung der rück ständigen Miete bis 1 2 - 3 - einschließlich Mai 2013 in Höhe von 6.650 der Wohnung in Anspruch genommen . Seine Mietzahlungspflicht hat der B e- klagte anerkannt, so dass er durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts insoweit antragsgemäß verurteilt worden ist. Nach Zustellung der Klage beantragte der Beklagte bei dem für ihn bis dahin zuständigen Jobcenter die Übernahme der Mietschulden, was mit Rüc k- sicht auf die Größe der Wohnung durch Bescheid vom 26. Juni 2013 ab gelehnt wurde. Nachdem sein hiergegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war, begehrte der Beklagte unter dem 23. Juli 2013 bei dem zuständigen Soz i- algericht einstweiligen Rechtsschutz. Dieses verpflichtete das Jobcenter durch einstweilige Anordnung vom 8. August 2013, zur Abwendung der Räumung s- klage die vom Kläger eingeklagte rückständige Miete sowie darüber hinaus die fällige Miete beziehungsweise Nutzungsentschädigung zu zahlen; zugleich wurde dem Jobcenter aufgegeben, noch am selben Tage gegenübe r dem Kl ä- ger eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Das Jobcenter gab die geforderte Verpflichtungserklärung in der Folge ab, zahlte jedoch an den Kläger lediglich die eingeklagte Miete von Januar bis Mai 2013. Seit Juni 2013 steh en dem Be klagte n Sozialleistungen nach dem SG B XII zu , für deren Bewilligung nicht mehr das Jobcenter, sondern die Stadt H . zuständig ist . Diese bewilligte ihm wegen Bedenken gegen die Ang e- messenheit der Unterkunftskosten durch Bescheid vom 26. August 2013 le di g- lich den Regelsatz. Hiergegen erhob der Beklagte am 5. September 2013 W i- derspruch. Auf Antrag des Beklagten wurde die Stadt H . d urch Beschluss des zuständigen Sozialgerichts vom 30. April 201 4 im Wege einstweiliger A n- ordnung verpflichtet, die Kost en der Unterkunft des Beklagten für die Zeit von November 2013 bis Juni 2014 zu tragen. 3 4 - 4 - Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Amtsgericht der Räumungsklage mit Schlussurteil vom 2. Oktober 2013 stattgegeben. Hierbei ist es zwar davon ausgegangen, dass di e Kündigung des Klägers vom 17. April 2013 durch die Verpflichtung des Jobcenters, die rückständigen Mieten auszugleichen, gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden ist . Zugleich hat es jedoch eine auf die rückständige Miete für die Monate Jun i bis August 2013 gestützte weitere fristlose Kündigung des Klägers vom 30. August 2013 für wirksam e r- achtet. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagen hat keinen Erfolg g e- habt, nachdem der Kläger das Mietverhältnis wegen der von Oktober 2013 bis März 2014 ausgebliebenen Miete unter dem 12. März 2014 und wegen der von Juli 2013 bis April 2014 ausgebliebene n Miete un ter dem 17. April 2014 erneut fristlos gekündigt hatte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klage abweisungsbegehren hinsichtlich der Rä u- mungsklage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Zwar sei die Kündigung vom 30. August 2013 wege n Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam. Denn das Jobcenter habe sich zum Zeitpunkt des Kü n- digungsausspruchs gegenüber dem Kläger verpflichtet, die rückständige Miete jedenfalls bis August 2013 auszugleichen; die Vermögensinteressen des Kl ä- gers seien deshalb nicht ernsthaft gefährdet gewesen, auch wenn eine Zahlung 5 6 7 8 - 5 - für die Monate Juni bis August 2013 zum Kündigungszeitpunkt noch nicht e r- folgt sei. Allerdings sei das Mietverhältnis durch die anschließende Kündigung vom 12. März 2014 wirksam beendet worden, auf die sich der Kläger ungeac h- tet d er verweigerten Einwilligung des Beklagten im Wege einer sachdienlichen Klageänderung hilfsweise gestützt habe und die er im Wege einer wirksam e r- hobenen Anschlussberufung auch noch zum Gegenstand seines Räumungsb e- gehrens h abe machen können. Denn der Beklagte sei auch mit der Miete für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug geraten, so dass hierauf g e- stützt der Kläger gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erneut habe kündigen können. Der Annahme eines dafür erforde rlichen Zahlungsverzugs stehe nicht entgegen, dass der Beklagte rechtzeitig die entsprechenden Anträge beim z u- ständigen Sozialamt gestellt und ein sozialgerichtliches Verfahren angestrengt habe, nachdem das Sozialamt sich geweigert habe, die Kosten für die Unte r- kunft zu tragen. Denn f ür seine finanzielle Leistungsfähigkeit habe ein Schul d- ner - wie der Beklagte - verschuldensunabhängig einzustehen. Eine Fallgesta l- tung, bei der nach einer in der Instanzrechtsprechung teilweise vertretenen Au f- fassung das Ausbl eiben der Mietzahlung ausnahmsweise entschuldigt sein könne, weil der Mieter auf die Mietzahlung durch das Sozialamt habe vertrauen können und von deren Ausbleiben überrascht worden sei oder weil er sonst unabwendbar durch unvorhergesehene Umstände an eine r rechtzeitigen Za h- lung gehindert gewesen sei, sei hier nicht gegeben. Soweit in der Instanzrech t- sprechung auch für die hier gegebene Konstellation bisweilen die Auffassung anklinge , der im Leistungsbezug der A RGE [ heute gemäß § 6d SGB II: Jobce n- ter ] stehe nde Mieter habe mit der rechtzeitigen Leistungsbeantragung alles ihm O bliegende und Z umutbare getan, um die A RGE zur pünktlichen Zahlung der geschuldeten Miete an den Vermieter zu veranlassen und mit Blick auf das S o- zialstaatsprinzip dadurch seinem Beschaf fungsrisiko genügt, könne dem schon 9 - 6 - deshalb nicht gefolgt werden, weil auch das Sozialstaatsprinzip nicht so weit gehe, dass es die Verantwortung für den hilfebedürftigen Mieter dem Vermieter anstelle der staatlichen Gemeinschaft aufbürde. Die am 12. Mä rz 2014 ausgesprochene Kündigung sei auch nicht durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 30. April 2014 unwirksam geworden. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss nicht alle der Kündigung zugrunde liegenden Zahlungsrückstände erfasst habe, habe § 569 Abs . 3 Nr. 2 Satz 2 BGB der Gewährung einer erneuten Schonfrist entgegengestanden , da bereits die Kündigung vom 17. April 2013 nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwir k- sam geworden sei . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den Räumungsanspruch des Klägers (§ 546 Abs. 1 BGB) rechtsfehlerfrei für begründet erachtet, weil das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12. März 2014 wirksam beendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Entrichtung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug, so dass ein für die ausgesprochene fristlose Kündigung erforderlicher wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgelegen hat. 1. D as Berufungsgericht durfte - anders als die Revision meint - über das auf die Kündigung des Klägers vom 12. März 2014 gestützte Räumungsbege h- ren in der Sache entscheiden. Denn der Kläger hat diesen Klagegrund zuläss i- 10 11 12 13 - 7 - gerweise im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfa h- ren eingeführt. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine hilfsweise Klageänderung vorgelegen hat, als der K läger im Berufungsrecht s- zug sein Räumungsbegehren nunmehr auch auf die Kündigung vom 12. März 2014 gestützt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruc h genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssac h- verhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil e vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 19; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 15; jeweils mwN). Dementsprechend hat der Kläger, der erstinstanzlich mit dem auf die Künd i- gung vom 30. August 2013 gestützten Räumungsbegehren durchgedrungen war, dadurch, dass er diese s Begehren zusätzlich mit der Kündigung vom 12. März 20 14 unterlegt hat, einen neuen Streitgegenstand in den Prozess ei n- geführt, nämlich ein Räumungsbegehren, das hilfsweise auf diese erneute Kündigung und den darin geltend gemachten Kündigungsgrund gestützt war (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2012 - VI II ZR 157/12, GE 2013, 117 Rn. 8). Die auf diese Weise herbeigeführte nachträgliche (Eventual - )Klage - häufung (§ 260 ZPO) ist deshalb wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 unter 4; jeweils mwN ; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 157/12, aaO ). b) Den neuen Klagegrund konnte und musste der Kläger zweitinstanz lich im Wege eines Anschlussrechtsmittels in den Rechtsstreit einführen. De nn de r Berufungsbeklagte, der seine in erster Instanz erfolgreiche Klage erweitern oder 14 15 - 8 - auf einen neuen Klagegrund stellen will, muss sich dazu gemäß § 524 ZPO der Berufung der Gege nseite anschließen. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn - wie hier - die Einführung des neuen Klagegrundes eine Änderung des Sachantrags nicht erforderlich macht. Auch in einem so l- chen Fall will nämlich der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug seine Klage auf einen anderen Klagegrund stützt, damit mehr erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfol g- ten Anspruch (BGH, Urteile vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, aaO Rn. 22; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO). c) Rechtsfehlerfrei ist da s Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Anschlussberufung auch sonst den Anforderungen des § 524 ZPO genügt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Insbesond e- re ist es unschädlich, dass der Kläger, als er sich in seiner Berufungserwid e- rung auf die spätere Kündigung gestützt hat, dieses Vorgehen nicht als A n- schlussberufung bezeichnet hat. Für die Einlegung eines Anschlussrechtsmi t- tels ist keine dahingehende a us drückliche Erklärung erforderlich. Es genügt vielmehr jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abänd e- rung des Urteils erster Instanz darstellt. Dementsprechend kann der Anschluss an das Rechtsmittel d er Gegenseite auch konkludent in der We ise erfolgen, dass der Kläger - wie im Streitfall - sein im Übrigen unverändertes Klagebege h- ren auf einen weiteren Klagegrund stützt (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, aaO Rn. 26). 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgerich t zu Recht angenommen , dass der Beklagte bei Ausspruch der Kündigung vom 12. März 2014 mit der Zahlung der Miete für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug war. Dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffen tlichen Stelle angewiesen war und diese Leistungen 16 17 - 9 - rechtzeitig beantragt hatte, ändert an dem - neben den hier gegebenen Vorau s- setzungen des § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für einen Verzugseintritt erforderlichen - Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 4 BGB) ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass der zuständige Träger der Sozialhilfe nach Kündigungsau s- spruch zur Übernahme der Mietschulden verpflichtet worden ist. a) Z ur Verantwortlichkeit des Schuldners und damit auch zu der von § 286 Abs. 4 BGB geforder ten Zurechnung einer Nichtleistung trotz Fälligkeit sieht § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB vor , dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässi g- keit zu vertreten hat, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältni sses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos , zu entnehmen ist. Eine solche strengere Haftung besteht aber nach allgemeiner Auffassung bei Geldschulden. Danach befreit eine Leistungsu nfähigkeit aufgrund wirtschaftl i- che r Schwierigkeiten , um die es hier geht, den Schuldner auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der (rechtzeitigen) Leistung , wenn sie auf unve r- schuldeter Ursache beruht. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der u n- beschränkten Vermögenshaftung, das § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB genauso z u- grunde liegt wie der Vorgängerregelung des § 279 BGB aF und das im Übrigen auch aus dem geltenden Zwangsvollstreckungs - und Insolvenzrecht abzuleiten ist, ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistung sfähigkeit einzustehen (BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88, BGHZ 107, 92, 10 2 mwN; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347 unter II 3 b; vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 194 ; ebenso auch BT - Drucks. 14/6040, S. 132 ). b) Dieses Verständnis des Vertretenmüssens im Falle mangelnder fina n- zieller Leistungsfähigkeit gilt auch für Mietzahlungspflichten und die bei Au s- bleiben der Miete bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters aus 18 19 - 10 - wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 d cc; Staudinger/ Emmerich, BGB, Neub e arb . 2014, § 543 Rn. 56a; Schmidt - Futterer/Blank, Mie t- recht, 11. Aufl., § 543 BGB Rn. 96 f.; Wiek, WuM 2010, 204, 205; jeweil s mwN). Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten oder jedenfalls erwogen wird, ein Mieter, der Sozialleistungen einer öffentlichen Ste l- le beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigte n Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen ( LG Bonn, Beschluss vom 10 . November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5 ; Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 15 ; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 201 4 , 607 f. ), trifft dies nicht zu . aa) Zwar braucht sich - wie der Senat klargestellt hat - ein hilfebedürftige r Wohnungsmieter die Säumnis einer öffentlichen Stelle, die die Kosten seiner Unterkunft zu übernehmen hat, nicht gemäß § 278 BGB als eigenes Verschu l- den zurechnen zu lassen . Denn eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvo r- sorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger erbringt, ist hierbei nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen g e- genüber seinem Vermieter (Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 30). D a s ändert entgegen der Auffassung der Revision aber nichts dar an , dass der Mieter verschuldensunabhängig für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat . Dementsprechend sind auch die nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a l- lein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden K ündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden , dass sie - anders als § 543 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (dazu Senatsurteile vom 16. Februar 2005 20 21 - 11 - - VIII ZR 6/04, aaO; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, aaO Rn. 26) - eine Berücksichtigung von pe rsönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zulassen (Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, WM 1987, 932 unter II 1 c). Vielmehr ist danach bei Vorliegen der Tatbestände des § 543 Abs. 2 BGB allein aus diesem Grund eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich, ohne dass die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abw ä- gungsvoraussetzungen noch zusätzlich erfüllt sein müssen. Denn nach der G e- setzessystematik und den ihr zu g runde liegenden gesetzgeberischen Wertu n- gen handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgefüh r- ten , die (objektive) Verletzung bestimmter mietrechtlicher ( Kardinal - )P flichten von erhebliche m Gewicht betreffenden Kündigungsgründen um gesetzlich typ i- sierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weit eren Fortsetzung des Mietverhältni s- ses . Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fris t losen Kündigung gegeben ( vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VII I ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 15; vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Rn. 16 mwN; vom 26. März 1969 - VIII ZR 76/67, WM 1969, 625 unter IV 3 c). bb) Gegenläufige Wertungskriterien , die eine abweichende rechtliche Beurteil ung der auf g ru nd mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Mieters und seinem Angewiesensein auf öffentliche Sozialleistungen ausgebliebenen Mietzahlungen und einer hierauf gestützten Kündigung trag en könnten, zeigt die Revision nicht auf . Insbesondere steht der vo n ihr hervorgehobene U m- stand, dass der Beklagte bei dem für ihn zuständigen Sozialhilfeträger rechtze i- tig die Übernahme seiner Wohnungskosten beantragt und dieser die Überna h- me - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - zunächst zu Unrecht verweigert h atte, einer Wirksamkeit der Kündigung des Klägers vom 12. März 2014 nicht entgegen . 22 - 12 - Der Gesetzgeber, der es seit langem als eine in der Sozialstaatsve r- pflichtung des Art. 20 Abs. 1 GG angelegte Aufgabe begreift, den vertragstre u- en Mieter vor willkürlich en beziehungsweise vor nicht von berechtigten Intere s- sen des Vermieters getragenen Kündigungen und damit dem Verlust seiner Wohnung zu schützen (vgl. nur BT - Drucks. 7/2011, S. 7), hat die in Rede st e- hende Problemlage gesehen, sie jedoch nicht dadurch zu be reinigen versucht, dass er - abweichend von den sonst geltenden rechtlichen Maßstäben - die A n- forderungen an die Leistungspflichten des Mieters und ein Vertretenmüssen von Mietzahlungsrückständen zu Lasten des Vermieters herabgesetzt und dadurch die Kündig ungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB verändert hat. Er ha t de m Interesse des durch eine n erheblichen Mietrückstand vertragsuntreu geworden en Mieters an einem Erhalt der gemieteten Wohnung vielmehr dadurch Rechnung getragen , dass er ihm - a llerdings vorrangig zum Zwecke der im allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosi g- keit - durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB genauso wie zuvor schon durch § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF die Möglichkeit zur einmaligen Nachholung rüc k- ständiger Mietz ahlungen innerhalb von zwei Jahren eingeräumt hat, um bei d e- ren Einhaltung eine auf den eingetretenen Mietzahlungsverzug gestützte Kü n- digung unwirksam werden zu lassen (BT - Drucks. 14/4553, S. 64) . Zugleich hat der Gesetzgeber es bei Verfolgung dieses Z iels genügen lassen, dass eine Befriedigung des Vermieters nicht sofort, wie in § 535 Abs. 2 , § 556b Abs. 1 BGB vorgesehen, durch Entrichtung der bis dahin fälligen Miete oder Entschädigung, sondern durch Vorlage der entsprechenden Verpflic h- tungserklärung einer öffentlichen Stelle erfolgt (vgl. bereits BT - Drucks. IV/806, S. 10). Aufgrund der Erkenntnis , dass sich die ursprünglich vorgesehene Nac h- holungsfrist von einem Monat für die Sozialhilfebehörden häufig als zu kurz e r- wiesen hat, hat er, um diesen Behör den ein auf die Vermeidung von Obdachl o- sigkeit finanziell schwacher Mieter gerichtetes Tätigwerden zu erleichtern, bei 23 24 - 13 - Schaffung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB schließlich die Schonfrist für die Nachholung der Zahlung der rückständigen Miete und der fäl ligen Nutzungsen t- schädigung oder der Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung um einen Monat auf zwei Monate verlängert (BT - Drucks. 14/4553, aaO ; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 2 1 ). Durch d iese Sonderregelung (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, aaO) hat der Gesetzgeber - allerdings abschließend - im al l- gemeinen Interesse zugleich auch dem Anliegen eines leistungsunfähigen Mi e- ters, eine auf einen erheblichen Mietzahlungsve rzug gestützte fristlose Künd i- gung des Vermieters nachträglich ungeschehen zu machen und ihm so die g e- mietete Wohnung zu erhalten , Rechnung getragen ( im Ergebnis ebenso Schmidt - Futterer/Blank, aaO Rn. 97) . Die dem Mieter auf diese Weise kraft G e- setzes einm alig eingeräumte Nachfrist zur Beschaffung der zur Mietzahlung erforderlichen Mittel , zumindest aber zur Herbeiführung der erforderlichen Ve r- pflichtungserklärung, kann entgegen der Auffassung der Revision deshalb nicht dahin erweitert werden, dass über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinaus bereits die Beantragung der zur Erbringung der Mietzahlungen erforderlichen öffentlichen Mittel genügen soll. Denn die damit verbundene Ungewissheit , den Gebrauch der Mietsache weiterhin gewähren zu müssen, ohne als Geg enlei s- tung zumindest die Sicherheit einer Begleichung der bis dahin fälligen Mietrüc k- stände zu haben, hat der Gesetzgeber dem Vermieter über den zweimonatigen Schonfristzeitraum hinaus gerade nicht mehr aufbürden wollen. c) Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits die unter dem 17. April 2013 wegen der bis dahin seit Januar 2013 au f- gelaufenen Mietrückstände ausgesprochene fristlose Kündigung durch die im August 2013 abgegebene Verpflichtungserklärung des Jobcenters gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden war, kommt auch eine e r- 25 26 - 14 - neute Anwendung dieser Bestimmung hinsichtlich der auf den weiter en Mie t- zahlungsverzug im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 gestützten Kü n- digung vom 12. März 2014 von vornherein nicht mehr in Betracht (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB). Das Mietverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung vielmehr wirksam beendet w orden. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 02.10.2013 - 34 C 154/13 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2014 - 23 S 343/13 -
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