ECLI:DE:BGH:2016:100216UIVZR175.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 75 /15 Verkündet am: 10. Februar 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 20 . Januar 201 6 eing e- re icht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 4. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Fe - bruar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.001,3 6 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Re n- ten versic herung mit Todesfall - Zusatzversicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschloss en. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1 2 - 3 - erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen und eine Verbraucherinformation, d ie eine Belehrung über das W i- derspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt , sowie auf einem gesonde r- ten Blatt ( " Wichtige Hinweise " ) eine weitere Widerspruchsbelehrung. D. VN leistete zunächst monatliche Beiträge in Höhe von 100 und eine Sonderzahlung von 15.000 Aussetzung der Beitragszahlung und einer Beitragsfreistel lung erhielt d. VN 2011 Teilauszahlungen in Höhe von 6.0 00,17 in Höhe von 5.500,16 Mit Schreiben vom 22. November 201 2 und nochmals mit Schre i- ben vom 11. Januar 2013 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. , hilfsweise die Kündigung des Vertr a- ges. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung , zahlte den Rückkauf s- wert von 5.696,49 in Höhe von 289,28 Mit der Klage ha t d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag gelei s- teten Be iträge nebst Nutzungsz insen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich de r Teilauszahlungen und des bereits ge zahlten Rückkaufswertes , insgesamt 6.745,96 verlangt . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. 3 4 5 6 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in der Haup tsache in Höhe von 1.406,02 . Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren in Höhe von 5.001,36 we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN dem Grunde nach ein Anspruc h auf Rückzahlung der geleisteten Prämien sowie He r- ausgabe der Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der W i- derspruch sei wirksam gewesen , da die Widerspruchsbel e hrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe . Die Belehrung auf dem Extrablatt zum Policenbegleitschreiben sei zwar drucktechnisch hervorgehoben durch Fettdruck. Sie entspreche aber inhaltlich nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 V VG a. F., da nach ihrem Wortlaut der Lauf der Widerspruchsfrist innerhalb von 30 Tag en nach Erhalt des Versicherungsscheins beginne. Tatsächlich setze aber der Lauf der Frist die Übersendung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedi n- gungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbra u- chinformation voraus. Insoweit kom me es nicht darauf an, ob d. VN mit Übersendung des Versicherungsscheins auch die weiteren maßgeblichen Unterlagen mitübersandt worden seien. Es werde der unzutreffende Ei n- druck erweckt, dass allein mit der Übersendung des Versicherung s- scheins die Frist be ginne. Die Widerspruchsbelehrung sei auch nicht deshalb ausreichend, weil wegen der genauen Angaben über Beginn und 7 8 9 - 5 - Ablauf der Frist auf die Verbraucherinformation Bezug genommen werde. Dort werde zwar der Beginn der Frist zutreffend erklärt. Diese Belehru ng befinde sich aber nicht an drucktechnisch hervorgehobener Stelle. Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht anwen d- bar. Die Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie bei Lebens - und Rentenversicherungen keine Anwe ndung finde. D. VN habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien in Höhe von 18.200 zugestandenen Nutzungen in Höhe von 725,84 ve r langen. Darüber hinausgehende Nutzungen habe sie nicht schlüssig dargelegt. Sie habe sich darauf beschränkt, die gezogenen Nutzungen mit einem effektiven Zinssatz von 6,0579% zu errechnen. Es fehle an e i- ner Grundlage für die tatsächliche Vermutung, dass Nutzungen jedenfalls in dieser Höhe gezoge n wor den seien. Die Einholung eines v ersich e- rungsmathematischen Sachverständigengutachtens oder eine Auskunft der BaFin komme daher nicht in Betracht. Auch eine Schätzung auf B a- sis der üblichen gesetzlichen Verzinsung oder auf Grundlage der in der Versiche rungswirtschaft üblicherweise erzielten Rendite sei nicht mö g- lich. Im Übrigen lasse sich die Entwicklung der Fonds auch aus allg e- mein zugänglichen Quellen ermitteln. Außerdem könne bei Berechnung der gezogenen Nutzungen nur auf denjenigen Anteil abgestellt werden, der tatsächlich angelegt worden sei. Zwar seien Verwaltungs - und A b- schlusskosten im Rahmen der vom Versicherer geltend gemachten En t- reicherung nicht abzugsfähig. Sie seien aber angefallen und hätten zur Erwirtschaftung von Gewinnen nicht zur Verfü gung gestanden. 10 11 - 6 - Von den Prämien seien die Zahlungen des Versicherers in Höhe von 17.486,10 i- cherungsschutz während der Laufzeit des Vertrag e s anzurechnen. Der Versicherer habe den Risikoanteil fü r die Hauptversicherung mit 28,58 und für die Todesfall - Zusatzversicherung mit 20,80 e- träge habe d. VN unstreitig gestellt. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Einen - mit der Revision allein weiterverfolgten - Anspruch auf we i- tere Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. 1. Entgegen der Auffassung de s Versicherers hat es dem Grunde nach zu Recht die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bejah t. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wide r- spruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruch srecht. Anders als der Versicherer mit seiner Gegenrüge geltend macht, ist die drucktechnisch hervorgehobene Belehrung in dem Extr a- blatt unzureichend und damit fehlerhaft, weil sie entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. für den Fristbeginn all ein auf den Erhalt 12 13 14 15 16 - 7 - des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingu n- gen und der Verbraucherinformation abstellt. Insoweit ist ohne Belang, dass d. VN zusammen mit de m Versicherungsschein auch die übrigen e r forderlichen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktisch richtig angegeben worden war (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27). Die weitere W i- derspruchsbelehrung in der Verbraucherinformation erklärt zwar den Fristbeginn zu treffend, ist aber drucktechnisch nicht hervorgehoben. b) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruch s- recht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Wi derspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Eu ropä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) en t- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden , dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenve r- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. 17 18 - 8 - 2. Einen weitergehenden Anspruch auf Nutzungszinsen ge mäß § 818 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht d. VN ohne Rechtsfehler versagt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereich e- rungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( Senatsurteile vom 11. No - vember 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; j e- weils m.w.N.) . Zudem können, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Pr ä- mien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genoss e- nen Versich erungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsu r- teil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Auch hinsichtlich des auf die Abschluss - und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteils hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine V erpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen abgelehnt. Der auf die A b- schlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatza n- sprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kap i- talanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erz ielt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Darl e- gungs - und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm e i- 19 20 21 - 9 - nen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsäch liche Verm u- tung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der hier von d. VN verlangten Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Diesen Anforderunge n genügt der Vortrag d. VN nicht; sie hat nur allgemein vorgetragen, alle deutschen Lebensversich e- rer hätten zwischen 2000 und 2013 eine durchschnittliche Nettoverzi n- sung von 4,88% erwirtschaf tet. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2014 - 8 O 1265/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.02.2015 - 4 U 786/14 -
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