BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 176/02Verkündet am: 19. Dezember 2002Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 301, 240a)Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen we-gen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO be-rührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht.b)Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2002 wird zurück-gewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der Kosten der Nebenintervention.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1 bis 3 als GesamtschuldnerZahlung von Restwerklohn aus einem Bauvertrag.Die Beklagte zu 1 sowie die in der Objektgesellschaft Auepark GbR zu-sammengeschlossenen Beklagten zu 2 und 3 beauftragten die Klägerin mit Er-schließungsleistungen. Die Klägerin hat die nach ihrer Auffassung vertraglichgeschuldete Vergütung für die Bereitstellung von Containern verlangt. DasLandgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von158.527,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Während des Berufungsverfahrens istüber das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet wor-den. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Anhö- - 3 -rung des Geschäftsführers der Klägerin die gegen die Beklagten zu 1 und 3gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der siedie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.I.Das Berufungsgericht kommt aufgrund der Beweisaufnahme zu derÜberzeugung, die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 hättensich während der Baumaßnahmen dahin geeinigt, daß die Klägerin aus der Po-sition für die Bereitstellung des Baucontainers ungeachtet einer längeren Nut-zungsdauer lediglich eine Vergütung für 4 Wochen verlangen könne. Das erge-be sich aus der Aussage des Zeugen G. und dem damit in Übereinstim-mung zu bringenden Akteninhalt. Die Angaben des als Partei gehörten Ge-schäftsführers der Klägerin seien dagegen nicht glaubhaft. Für eine von derKlägerin angeregte Parteivernehmung ihres Geschäftsführers lägen die Vor-aussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Gegen die Richtigkeit der Sachdarstel-lung der Klägerin sprächen in Würdigung der Gesamtumstände weitaus über-wiegende und letztlich überzeugende Gesichtspunkte. Die Parteivernehmungzum Zwecke des Gegenbeweises sei nicht zulässig. Der Gesichtspunkt derprozessualen Waffengleichheit rechtfertige keine andere Beurteilung. Dieser sei - 4 -durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet. Die Verneh-mung des nicht gehörten Geschäftsführers der Beklagten zu 2 sei ebenfallsentbehrlich, wie sich bereits aus dem in § 445 Abs. 2 ZPO normierten Rechts-gedanken ergebe.Die Klägerin habe keine Ansprüche mehr, weil die sich aus der nachträg-lichen Einigung ergebende Vergütung bezahlt sei. Die Klage gegen die Be-klagten zu 1 und 3 könne durch Teilurteil abgewiesen werden. Der Grundsatz,dass ein Teilurteil nur ergehen dürfe, wenn es von der Entscheidung über denRest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig sei, gelte bei einer subjek-tiven Klagehäufung nur eingeschränkt. Den Beklagten zu 1 und 3 sei es nichtzumutbar, nach der Beweisaufnahme die Verfahrensverzögerung bis zur Been-digung der Unterbrechung hinsichtlich der Beklagten zu 2 hinzunehmen. Ohnediese Unterbrechung hätte der Senat die Verfahren gemäß § 145 ZPO trennenkönnen.II.Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verfahrensfehlerfrei hat dasBerufungsgericht durch Teilurteil entschieden (1.) und von einer Vernehmungder Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 abgesehen (2.).1. Das Berufungsurteil hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 oh-ne Verfahrensfehler durch Teilurteil abgewiesen.a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Teilurteil nur dannergehen darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend ge-machten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander - 5 -widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht be-steht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00, MDR 2002, 1068 m.w.N.).Das gilt auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Per-sonen erhoben wird (BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW1999, 1035). In diesem Fall darf sich jedenfalls dann, wenn eine Beweisauf-nahme stattzufinden hat, ein Gericht grundsätzlich nicht auf ein Prozeßrechts-verhältnis beschränken und gleichzeitig über das andere vorab durch Teilurteilentscheiden. Denn die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrensnur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen, so daß unterschiedlicheErgebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind (BGH, Urteilvom 11. Oktober 1991 - V ZR 341/89, WM 1992, 242, 243).b) Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn über das Vermögen eineseinfachen Streitgenossen das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet unddeshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist.Das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechungdes Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. In diesenFällen hat der Bundesgerichtshof trotz der jeweils offen liegenden Gefahr, daßbei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Ver-fahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die Möglichkeitbejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGH, Urteil vom 3. Juli2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 216; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR194/87, NJW 1988, 2113; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987,2367, 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Teilurteil dann nichtergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist imFalle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eineseinfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zueiner faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung istin der Regel ungewiß. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das - 6 -Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird,erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren beendet ist. DiesesVerfahren kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebe-nenfalls wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, ist in aller Regel nichtvoraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglich-keit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozes-ses insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozeßbe-teiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbre-chung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögernwürde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nacheiner eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beur-teilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß das unterbrocheneVerfahren alsbald fortgesetzt werden kann.Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor.2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätteaus Gründen der prozessualen Waffengleichheit die Geschäftsführer der Kläge-rin und der Beklagten zu 2 von Amts wegen als Partei vernehmen müssen.a) Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPOliegt im Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionsverfahren nur daraufhinnachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt sind oder das Er-messen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Die Parteivernehmung von Amtswegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenenBeweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisseWahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteil vom16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 m.w.N.). Das Berufungsgerichthat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die in § 448 ZPO geregelten - 7 -Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerinund der Beklagten zu 2 verneint. Es ist zu der Überzeugung gekommen, daßdie im einzelnen festgestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme überzeugendgegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin sprächen. Damit hat es zumAusdruck gebracht, daß die Behauptung der Klägerin unwahrscheinlich ist. Dievon der Revision angeführten Gründe, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeitder Behauptung der Klägerin sprechen sollen, hat das Berufungsgericht umfas-send berücksichtigt.b) Durch die Ablehnung der Vernehmung der Geschäftsführer der Kläge-rin und, soweit zulässig, der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht entgegender Auffassung der Revision nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheitverstoßen, wie er aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. die Entscheidung des EGMR, NJW1995, 1413, 1414 - Dombo Beheer B.V.; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979- 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156; Beschluß vom 21. Februar 2001- 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532).aa) Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, daß der Partei, die fürein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellungdes Gesprächs in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlichGenüge getan, wenn die Partei nach § 141 ZPO angehört wird. Die dagegenvon der Revision und teilweise auch von der Literatur erhobenen Bedenken(Kluth/Böckelmann, MDR 2002, 476, 480; Messer, Festschrift 50 Jahre Bun-desgerichtshof, S. 67, 81 f.) sind unbegründet. Sie tragen nicht dem UmstandRechnung, daß der Bundesgerichtshof einerseits den Anwendungsbereich undden Beweiswert einer Parteianhörung gesteigert und andererseits die Anforde-rungen an die Zulässigkeit der Vernehmung einer Partei, die sich in Beweisnotbefindet, abgesenkt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR - 8 -140/00, aaO; BGH, Urteil vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363,365 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet, daß das Er-gebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998,aaO).Durch die Anhörung der Partei wird das Gericht freilich nicht von derPrüfung der Frage entbunden, ob nach § 448 ZPO eine förmliche Parteiver-nehmung stattzufinden hat. Bei dieser Prüfung kann es jedoch unter Heranzie-hung aller Umstände wie auch der Anhörung der Partei nach § 141 ZPO zudem Ergebnis kommen, daß keine Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis ge-stellte Behauptung besteht (vgl. Lange, NJW 2002, 476, 482). Das Berufungs-gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO angehört. Es hatseine Angaben bei der persönlichen Anhörung in der Beweiswürdigung aus-führlich berü) Der Grundsatz der Waffengleichheit wird nicht verletzt, wenn das Ge-richt nach Vernehmung eines Zeugen davon absieht, die Gegenpartei gemäß§ 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, weil es keine Wahrscheinlichkeitfür die Parteibehauptung erkennt (BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01,NJW 2002, 2247). - 9 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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