BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 176/02 vom12. Dezember 2002in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Der als Gegenvorstellung zu wertende Widerspruch des Klägers gegen denBeschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002wird zurückgewiesen.Eine nochmalige Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahrendurch den Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nicht statt, nachdem derSenat das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Entscheidung über dieBegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft hat.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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