BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 176/05 vom 5. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 29. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 103.503,56 200 Gr374nde: I. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer m374ndlichen Befragung des ge-richtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. G. abgesehen hat. 2 - 3 - a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es f374r die Frage, ob die Ladung eines Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erl344uterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvoll-ziehbar dargetan worden ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs nach 247247 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich h344lt, zur m374ndlichen Beantwor-tung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Die-ses Antragsrecht besteht unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf La-dung des Sachverst344ndigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverst344ndigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es gen374gt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufkl344rung herbeizuf374hren w374nscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). 3 b) Diesen Anforderungen gen374gte das Vorbringen der Kl344gerin. Diese hatte bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 die La-dung s344mtlicher Sachverst344ndiger zur Erl344uterung ihrer Gutachten beantragt, ohne allerdings die Zielrichtung der beabsichtigten Befragung mitzuteilen. Ob das Landgericht, welches zuvor den Sachverst344ndigen Prof. Dr. D. angeh366rt hatte, bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen w344re, nunmehr den Sachver- 4 - 4 - st344ndigen Prof. Dr. G. zu laden, kann dahinstehen. Jedenfalls h344tte das Beru-fungsgericht diesen Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines Gutachtens an-h366ren m374ssen. Die Kl344gerin hat n344mlich mit ihrer Berufungsbegr374ndung vom 3. Februar 2005 erneut beantragt, den Sachverst344ndigen Prof. Dr. G. zur Erl344u-terung seines Gutachtens zu laden. Dazu hat sie auf Widerspr374che zwischen den Angaben von Prof. Dr. G. und den von ihr vorgelegten Privatgutachten hin-gewiesen und insoweit weiteren Aufkl344rungsbedarf aufgezeigt. Diesen Fragen h344tte das Berufungsgericht nachgehen m374ssen. Befasst sich ein vom erstin-stanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverst344ndigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollst344ndigung des Gutachtens hinzuwirken (Senatsurteil BGHZ 159, 254, 258). Auf Antrag einer Partei hat es den Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines Gutachtens zu laden. Beschr344nkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozess-verschleppung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kl344rung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344-re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen der Kl344gerin im Revisionsrechtszug zu ber374cksichtigen 5 - 5 - und die bisher fehlende Auseinandersetzung mit den von ihr vorgelegten Pri-vatgutachten nachzuholen haben. M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 323 O 112/99 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2005 - 1 U 190/04 -
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