BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 176/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bau-ner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,00 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil des 16. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Au-gust 2006 gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen. Streitwert: 73.000 200; des stattgebenden Teils: 4.698 200. Gr374nde: Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,- 200 verurteilt worden ist, auf einem Versto337 gegen seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG. Es war deshalb gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat ausweislich seiner Entscheidungsgr374nde nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte zu 2 das im selbst344ndigen Beweis-verfahren erstattete Gutachten zur H366he der M344ngelbeseitigungskosten in ei-nem Punkt angegriffen hat. Er hat behauptet und durch Einholung eines weite-ren Sachverst344ndigengutachtens unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Kosten zur Herstellung einer ordnungsgem344337en Hohlkehle an der Arbeitsfuge Bodenplatte/aufgehende Wand um Sowieso-Kosten handelt, und hat diese mit 4.050,00 200 zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 4.698,00 200, beziffert. 2 Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur gebotenen Sachauf-kl344rung zur374ckzuverweisen. 3 - 4 - 4 Von einer Begr374ndung der Entscheidung zur Zur374ckweisung der weiter-gehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2/27 O 80/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.08.2006 - 16 U 82/05 -
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