BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/07 Verk374ndet am: 4. M344rz 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004; RVG 247247 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1 Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer 304u337erung gerichteten einstweiligen Verf374gung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verf374gungsanspruch anzuerkennen und auf Wider-spruch sowie die Stellung eines Antrags nach 247 926 ZPO zu verzichten, geh366rt hin-sichtlich der Anwaltsgeb374hren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erkl344rungen abgibt, steht dem Antragsteller grunds344tzlich ein mate-riell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. BGH, Urteil vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landge-richts Hamburg vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsan-waltsgeb374hren, welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Ver366ffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind. Mit Schreiben vom 15. M344rz 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Kl344-gerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsicht-lich eines von der Beklagten in der "taz"-Ausgabe vom 6. M344rz 2006 publizier-ten Artikels "Diese Woche wird wichtig f374r J. Sch." abzugeben. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Kl344gerin eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verf374gung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweili-gen Verf374gung forderte die Kl344gerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die 1 - 3 - Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserkl344rung und Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Ab-schlusserkl344rung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht. 2 Mit der Klage machte die Kl344gerin aus einem Gegenstandswert von 20.000 200 die H344lfte der Abmahnkosten in H366he einer 0,65 Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV 2300 und die Kosten des Abschlussschreibens in H366he einer 1,3 Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale nach RVG VV 7002 und die auf die Geb374hren entfallende gesetzliche Umsatz-steuer von 16 % (RVG VV 7008) geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte an-tragsgem344337 verurteilt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verur-teilung zur Zahlung der Kosten f374r das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hin-weis des Gerichts nahm die Kl344gerin die Klage insoweit in H366he einer 0,5 Ge-sch344ftsgeb374hr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zur374ck, hielt aber ihr Begehren auf Erstattung einer 0,8 Gesch344ftsgeb374hr nebst Auslagenpau-schale und Umsatzsteuer aufrecht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-r374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, dass Abmahnung und Abschlussschreiben verschiedene Angelegenheiten betr344fen. Das Abschlussschreiben geh366re zum Hauptsache-verfahren, wohingegen das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzurechnen und gem344337 247 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene 3 - 4 - Angelegenheit sei. Zwar stehe zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht fest, ob der Abmahnende im Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungs-verpflichtung ein Eilverfahren oder das Hauptsacheverfahren einleiten oder gar nichts veranlassen werde. Mit Stellung des Antrags auf eine einstweilige Verf374-gung ordne er aber die Abmahnung dem Verf374gungsverfahren zu. Dass sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben dem Ziel dienten, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine endg374ltige Streitbeilegung herbeizuf374hren, stehe dem nicht entgegen. Es gelte nichts anderes, als wenn zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs zun344chst das Mahnverfahren gem344337 den 247247 688 ff. ZPO und sodann das Hauptsacheverfahren betrieben werde. Nach 247 17 Nr. 2 RVG seien auch "das Mahnverfahren und das streitige Verfahren" geb374hren-rechtlich als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Beide Vorg344nge seien in geb374hrenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar. II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision Stand. Das Be-rufungsgericht hat den Erstattungsanspruch der Kl344gerin f374r die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28. April 2006 mit Recht bejaht. 4 1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm344337ig waren, geh366ren grunds344tzlich zu dem we-gen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.). Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage gestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Ver366ffentlichung zum Er-satz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Kl344gerin dem 5 - 5 - f374r sie t344tigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innen-verh344ltnis zwischen der Kl344gerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigen-st344ndige Anspr374che auf Zahlung einer Gesch344ftsgeb374hr nebst Auslagenpau-schale und Mehrwertsteuer jeweils f374r die Abmahnung und das Abschluss-schreiben entstanden sind. Hierf374r ist Voraussetzung, dass sich die T344tigkeit des Anwalts der Kl344gerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der mehrere Gegenst344nde zusammenzuz344hlen sind, die Geb374hr aber nur einmal verlangt werden darf (247247 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG). Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Regelung in 247 17 Nr. 4 b RVG aus, wonach das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren 374ber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung geb374hrenrechtlich ver-schiedene Angelegenheiten sind. Anhaltspunkte f374r die Auffassung der Revisi-on, dass die Vorschrift lediglich f374r die Verfahrensgeb374hren gelten solle, nicht jedoch f374r Gesch344ftsgeb374hren, sind nicht gegeben. Demzufolge ist 247 17 Nr. 4 b RVG auch f374r die Gesch344ftsgeb374hren des Rechtsanwalts heranzuziehen. 6 2. Nach allgemeiner Auffassung geh366rt das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verh344ltnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenst344ndige Angelegenheit dar (vgl. Senats-urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. M344rz 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armb344nder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG 247 12 Rn. 120; Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. 247 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; B374scher in Fezer, Lauterkeits-recht 247 12 Rn. 154). Dies hat seinen Grund in der das Hauptsacheverfahren vorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens. 7 - 6 - Die einstweilige Verf374gung dient der Sicherung eines Individualan-spruchs oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverh344ltnisses (247247 935, 940 ZPO). Insoweit deckt sie sich mit einem der Unterlassungsklage stattgebenden Urteil des Hauptprozesses und erm366glicht bereits die Durchset-zung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung (247247 936, 928, 890 ZPO). Sie bleibt aber auch in diesen F344llen nur eine vorl344ufige Rege-lung. Wird sie wie im Streitfall ohne m374ndliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (247 937 Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen wer-den und ist aufgrund m374ndlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn sich ihr Erlass als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist (247 925 ZPO). Aber auch dann, wenn sie aufgrund m374ndlicher Verhandlung durch Urteil erlassen oder nach Erhebung eines Widerspruchs durch Urteil formell rechtskr344ftig be-st344tigt worden ist, bleibt sie eine nur vorl344ufige Regelung. Dies folgt insbeson-dere daraus, dass dem Antragsteller (Verf374gungskl344ger) auf Antrag des An-tragsgegners (Verf374gungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wer-den kann, wenn die Hauptsache noch nicht anh344ngig ist (247 926 ZPO). F374hrt der Hauptprozess zur Abweisung der Klage, ist die einstweilige Verf374gung auf An-trag des Antragsgegners wegen ver344nderter Umst344nde aufzuheben. Aus die-sem Grund ist das Rechtsschutzinteresse f374r eine Unterlassungsklage nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kl344ger bereits im Besitz einer gleichlau-tenden, formell rechtskr344ftigen einstweiligen Verf374gung ist. 8 Dieser Zusammenhang zwischen Verf374gungs- und Hauptsacheklage zeigt, dass der Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung der durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verf374gung den Anspruchsgegner dazu auffordert, auf Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrages nach 247 926 ZPO zu verzichten, nicht mehr nur im Rahmen des Verf374gungsver-fahrens t344tig wird. Denn er will auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auf-traggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptprozess 9 - 7 - erreicht werden kann. Damit geh366rt die von ihm entfaltete weitere T344tigkeit sachlich zum Hauptprozess. Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen f374r den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Geg-ner im Hinblick auf 247 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verf374-gung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. M344rz 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO). Der Umstand, dass ein derartiges Aufforderungsschreiben aus nahe liegenden Gr374nden an die ergangene einstweilige Verf374gung ankn374pft und die Klaglosstellung des An-spruchsberechtigten durch einen Verzicht auf die gegen die einstweilige Verf374-gung m366glichen Rechtsbehelfe zu erreichen versucht, nimmt ihm nicht die Be-deutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Wird wie im Streitfall die Hauptsacheklage ausdr374cklich angedroht, ist schon daraus ersicht-lich, was mit einer solchen Anfrage erstrebt wird, n344mlich die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten. Voraussetzung f374r die Verg374tungspflicht des Auftraggebers und damit auch den Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist allerdings, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender, 374ber die Vertretung im Verf374gungsver-fahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Beschr344nkt sich der Auftrag nur auf die Abmahnung und die Herbeif374hrung einer endg374ltigen Regelung im Verf374gungsverfahren, betrifft die T344tigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angele-genheit, denn sie wird bestimmt durch den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche T344tigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag richtet. 10 3. Dass im Streitfall die Kl344gerin ihren anwaltlichen Vertreter lediglich mit der au337ergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit beauftragt h344tte, ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden. Dies liegt nach den 11 - 8 - Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wen-det, auch nicht nahe. 12 Nachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht ge344u337ert und sodann auf die einstweilige Verf374gung hin innerhalb angemessener Frist keine Erkl344rung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung, dass der Anwalt der Kl344gerin drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verf374gung die Beklagte zur Erkl344rung dar374ber aufforderte, ob sie die einstweilige Verf374gung als verbindlich anerkenne. F374r den Fall fruchtlo-sen Fristablaufs m374sse er der Mandantin empfehlen, ihre Anspr374che im Haupt-sacheverfahren geltend zu machen. Dass die Kl344gerin bei einem Schweigen der Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage verzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begn374gen wollte, liegt unter diesen Umst344nden nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen Tatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unber374cksichtigt gelassen h344t-te (247 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im 374brigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des 247 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermei-den, zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verf374gungsver-fahrens grunds344tzlich keine Anhaltspunkte daf374r bietet, wie sich der Antrags-gegner nach Erlass der einstweiligen Verf374gung verhalten wird (vgl. OLG K366ln, OLGR K366ln 2003, 192, 193). - 9 - 13 4. Nachdem die Beklagte gegen die nach der Klager374cknahme gegebe-ne H366he des Geb374hrenansatzes keine Einwendungen erhoben hat und dage-gen auch keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision mit der Kos-tenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2006 - 36A C 193/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 324 S 6/06 -
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