BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/08 Verk374ndet am: 17. M344rz 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ProdHaftG 247 3 Zur Produktsicherheit eines Geb344ckst374cks mit einer Kirschf374llung ("Kirschtaler"). BGH, Urteil vom 17. M344rz 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen AG Iserlohn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abge344ndert und die Klage abge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte, die eine B344ckerei und Konditorei betreibt, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Ge-b344ckst374ck mit Kirschf374llung und Streuselbelag. Zur Herstellung der F374llung ver-wendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und 374ber 1 - 3 - einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Geb344ckst374cks biss der Kl344ger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil sei-nes oberen linken Eckzahns ab. F374r die dadurch erforderlich gewordene zahn-prothetische Versorgung hatte der Kl344ger einen Eigenanteil von 235,60 200 zu zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmer-zensgeld (Vorstellung: 200,00 200). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas-sen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gem344337 247247 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produkt-fehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach 247 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht. 3 II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gem344337 247 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si- 5 - 4 - cherheit bietet, die unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde berechtigterweise erwartet werden kann. 6 a) Die nach 247 3 Abs. 1 ProdHaftG ma337geblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grunds344tzlich nach denselben objektiven Ma337st344ben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gem344337 247 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], 247 3 ProdHaftG, Rn. 19, M374nchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., 247 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kull-mann/Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personen-kreis f374r die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, l344sst der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffe-nen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einig-keit, dass es f374r die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Gesch344digten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises ma337geblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschr344nkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte ein-schlie337t, sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu ber374cksichtigen, sondern dar374ber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten k366nnen, sofern sie mit der Sache in Ber374hrung kommen (M374nchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Ma337geblich ist der Sicher-heitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- - 5 - kehrsauffassung f374r erforderlich h344lt (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560). 7 b) Ist die Ware f374r den Endverbraucher bestimmt, muss sie erh366hten Si-cherheitsanforderungen gen374gen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspoten-tial des durchschnittlichen Konsumenten R374cksicht nehmen (M374nchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers er-weitert sich gegen374ber den allgemeinen Ma337st344ben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gef344hrden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abh344ngt, die bei der Verwen-dung des Produkts einem erh366hten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusam-menhang werden ausdr374cklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudin-ger/Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dar-geboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Ge-fahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils h366chsten Sicherheitsstandard zu gew344hrleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaf-tungshandbuch, 2. Aufl., Bd. 2, 247 74, Rn. 46; M374nchKomm-BGB/Wagner, aaO). c) Zur Gew344hrleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Her-steller diejenigen Ma337nahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erfor-derlich und nach objektiven Ma337st344ben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; Foerste, aaO, 247 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsma337-nahme vor allem von der Gr366337e der Gefahr abh344ngig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je gr366337er die Gefahren sind, desto h366her sind die Anforderun-gen, die in dieser Hinsicht gestellt werden m374ssen (Senatsurteil vom 26. Mai 8 - 6 - 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren f374r Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Ma337-nahmen zumutbar als in F344llen, in denen nur Eigentums- oder Besitzst366rungen oder aber nur kleinere k366rperliche Beeintr344chtigungen zu bef374rchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.). 2. Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht den von der Be-klagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt. 9 a) Da es sich bei einem Geb344ckst374ck um ein f374r den Endverbraucher be-stimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grunds344tzlich erh366hten Sicher-heitsanforderungen gen374gen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich bei der Kirschf374llung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Natur-produkt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt aus-gehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies m366g-lich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421). 10 b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Kon-sumenten bei einer aus Steinobst bestehenden F374llung eines Geb344ckst374cks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen F344llen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enth344lt. Eine vollkommene Sicherheit w344re nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb dr374cken w374rde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht w374rde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht m366glich w344re, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un- 11 - 7 - tersuchen w374rde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen einge-backenen Kirschkern bei337t, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder besei-tigt werden m374sste. 12 Eine v366llige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das Ma337 der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, h344ngt u.a. von seiner Darbietung (247 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), also von der Art und Weise ab, in der es in der 326ffentlichkeit pr344sentiert wird (Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Geb344ckst374ck, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher wei337 auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mit-hin einen Stein (Kirschkern) enth344lt. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Geb344ck-st374ck "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enth344lt. Eine sol-che Erwartung w344re vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung ei-nes solchen Geb344ckst374cks der Eindruck erweckt w374rde, dass dieses aus-schlie337lich vollkommen entsteinte Kirschen enth344lt. Daran fehlt es im Streitfall. - 8 - III. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 - LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -
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