BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/09 Verk374ndet am: 16. M344rz 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 634 Nr. 4; BGB 247 823 Abs. 1 (Ah), 247 1004 Bei der Installation von 334berwachungskameras auf einem privaten Grundst374ck kann das Pers366nlichkeitsrecht eines vermeintlich 374berwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeintr344chtigt sein. Allein die hypothetische M366glichkeit einer 334berwachung reicht dazu aber nicht aus. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2010 - VI ZR 176/09 - LG Potsdam AG K366nigs Wusterhausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Potsdam vom 22. April 2009 wird auf Kosten der Kl344ger zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Firma f374r Sicherheits- und Kommunikationstechnik, installierte im Auftrag des Kl344gers zu 1 (nach Vortrag der Kl344ger auch der Kl344-gerin zu 2) an der von den Kl344gern gemieteten Doppelhaush344lfte sieben Video-kameras zur videotechnischen 334berwachung des von ihnen bewohnten Grund-st374cks. Die Kameras waren unstreitig so installiert und eingestellt, dass eine 334berwachung ausschlie337lich des Grundst374cks der Kl344ger erfolgte. Durch (ma-nuelle) Ver344nderungen der Kameraeinstellungen h344tten allerdings auch Vor-g344nge auf dem Nachbargrundst374ck erfasst werden k366nnen. Nach Inbetrieb-nahme der Anlage wurden die Kl344ger von Grundst374cksnachbarn in einem Rechtsstreit auf Entfernung der Kameras, hilfsweise auf Unterlassung der Vi-deo374berwachung wegen Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts in Anspruch ge- 1 - 3 - nommen. Das angerufene Amtsgericht gab nur dem Hilfsantrag statt, das Landgericht verurteilte die Kl344ger auf die Berufung der Grundst374cksnachbarn, die Kameras zu beseitigen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kl344ger von der Beklagten Ersatz der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Grund-st374cksnachbarn entstandenen Kosten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte h344tte sie auf die M366glichkeit einer Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts der Nachbarn hinweisen m374ssen. Die Beklagte h344lt ihre Leistung f374r mangelfrei, da die Kame-ras nur das Grundst374ck der Kl344ger erfasst h344tten; nur dies habe sie den Kl344-gern best344tigt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klageziel weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: 3 Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch eine fehlerhafte Aufkl344rung liege nicht vor. Eine Zusicherung, dass Pers366nlichkeitsrechte Dritter durch die Installation nicht verletzt w374rden, habe die Beklagte nicht gegeben. Was sie in ihren Schreiben best344tigt habe, entspreche den Tatsachen. Die An-lage sei so installiert gewesen, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine 334berwachung des Nachbargrundst374cks nicht erfolgte. Mehr habe die Beklagte nicht zugesichert. 4 - 4 - Die Anlage sei auch nicht mangelhaft gewesen. Zwar k366nne ein Rechts-mangel im Sinne des 247 633 Abs. 3 BGB vorliegen, wenn das Werk, das der Un-ternehmer errichtet habe, Unterlassungsanspr374chen Dritter ausgesetzt sei, wo-zu auch ein Unterlassungsanspruch Dritter aus dem Pers366nlichkeitsrecht geh366-ren k366nne, sofern dieser der Benutzung der Sache entgegenstehe. Im vorlie-genden Fall liege aber in der Installation der Videokameras, so wie sie von der Beklagten vorgenommen worden sei, kein Eingriff in das allgemeine Pers366n-lichkeitsrecht der Nachbarn, so dass diesen kein Unterlassungsanspruch gegen die Kl344ger zugestanden habe. Die theoretische M366glichkeit, die Kameras zu ver344ndern, beinhalte - jedenfalls in F344llen, in denen ein berechtigtes Interesse des Grundst374ckseigent374mers oder Mieters an der 334berwachung bestehe - noch keine widerrechtliche Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts. Das Recht am ei-genen Bild sch374tze als allgemeines Pers366nlichkeitsrecht nur vor tats344chlich er-folgten missbr344uchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der blo337en M366g-lichkeit, unzul344ssige Abbildungen anzufertigen. Hier habe auf Seiten der Nach-barn lediglich ein subjektives Bef374rchten vorgelegen, w344hrend ihr Grundst374ck objektiv nicht gefilmt worden sei und die Kameras auch nicht ohne 344u337erlich wahrnehmbaren Aufwand h344tten ver344ndert werden k366nnen. Eine abweichende Ausrichtung, etwa durch Fernsteuerung, sei nicht m366glich gewesen. Die Kl344ger h344tten hingegen ein berechtigtes Interesse an der 334berwachung ihres Grund-st374cks gehabt, da es unstreitig bereits 334bergriffe auf ihr Grundst374ck gegeben habe. 5 Das Urteil im Rechtsstreit zwischen den Kl344gern und ihren Nachbarn stehe dieser Wertung nicht entgegen, da die Beklagte an jenem Prozess nicht beteiligt gewesen und ihr auch nicht der Streit verk374ndet worden sei. 6 II. - 5 - Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, den Kl344gern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten aus den 247247 634 Nr. 4, 280 BGB zu. 7 1. Gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Rechtskraftwirkung des Urteils, das im Rechtsstreit mit den Nachbarn ergangen ist, wendet sich die Revision nicht. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht er-sichtlich. 8 2. Ob, wie die Kl344ger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht ha-ben, die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte in Be-tracht kommt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausf374hrungen (unten zu 3) dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Um-st344nde des Falles sowohl die Verletzung einer solchen Pflicht als auch das Vor-liegen eines Mangels der gelieferten 334berwachungsger344te bereits im Ansatz als zweifelhaft erscheinen. Der Lieferant einer 334berwachungsanlage hat dem Er-werber vollst344ndige Auskunft 374ber Zustand und Eigenschaften der Anlage zu geben. Das hat die Beklagte hier getan. Hingegen d374rfte der Lieferant im Regel-fall nicht verpflichtet sein, auf die selbstverst344ndliche Tatsache hinzuweisen, dass die Anlage nicht derart umgestaltet werden darf, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Um-st344nde, unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Dritter benutzt werden darf, ist in der Regel keine Belehrung durch den Lieferanten zu erwar-ten; insoweit muss der Erwerber in Zweifelsf344llen kompetenten Rechtsrat einho-len. 9 3. Die Revision bek344mpft die Annahme des Berufungsgerichts, die Instal-lation der Kameras auf dem Grundst374ck der Kl344ger habe das Pers366nlichkeits-recht der Nachbarn nicht beeintr344chtigt; der Unterlassungsanspruch der Nach- 10 - 6 - barn sei begr374ndet gewesen, so dass das Werk der Beklagten mangelhaft ge-wesen sei. Das ist indes unrichtig. a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der 326ffentlichkeit zug344nglichen Bereichen, etwa auf ei-nem 366ffentlichen Weg, einen unzul344ssigen Eingriff in das allgemeine Pers366n-lichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungs-absicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzu-nehmen ist, nur unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls und durch Vor-nahme einer die (verfassungs-) rechtlich gesch374tzten Positionen der Beteiligten ber374cksichtigenden G374ter- und Interessenabw344gung beantwortet werden kann (Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 ff.). Eine Video374berwachung greift in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht der Betroffe-nen in seiner Auspr344gung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grunds344tzlich selbst zu ent-scheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers366nliche Lebenssachverhal-te offenbart werden, und daher grunds344tzlich selbst 374ber die Preisgabe und Verwendung pers366nlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Video374berwachung auf einem Privatgrundst374ck muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende 366ffentliche Bereich noch be-nachbarte Privatgrundst374cke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. da-zu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG N374rtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Pers366nlichkeitsrecht der Betroffenen 374berwiegen-des Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abw344gung bejaht wer-den kann. 11 - 7 - b) Ein Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die 334berwachung tats344chlich betroffen sind. Kann dies festgestellt wer-den und ergibt die erforderliche Abw344gung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Pers366nlichkeitsrecht der Betroffenen nicht 374berwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begr374ndet. 12 Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine 334ber-wachung durch 334berwachungskameras objektiv ernsthaft bef374rchten m374ssen ("334berwachungsdruck", vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 - 16 C 1642/05 - Juris). In der Rechtsprechung wird allerdings ein Anspruch auf Unter-lassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundst374ck lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Auf-nahmen lediglich bef374rchtet und die Kameras nur mit erheblichem und 344u337er-lich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Bet344tigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundst374ck gerichtet werden k366nnen (vgl. LG Biele-feld, NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.). 13 Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Um-st344nde des Einzelfalls an. Die Bef374rchtung, durch vorhandene 334berwachungs-ger344te 374berwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkre-ter Umst344nde als nachvollziehbar und verst344ndlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG K366ln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umst344nde. Liegen solche Umst344nde vor, kann das Pers366nlichkeitsrecht des (vermeintlich) 334berwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeintr344chtigt sein. Allein die hypothetische M366glichkeit einer 334berwachung durch Videokameras und 344hnliche 334berwachungsger344te beeintr344chtigt hingegen das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein k366nnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer 14 - 8 - 334berwachungsanlage auf einem privaten Grundst374ck nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch 366ffentliche und fremde private Fl344chen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine 344u337erlich wahr-nehmbare technische Ver344nderung der Anlage m366glich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeintr344chtigt werden. Insoweit kommt etwa die Be-eintr344chtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, WuM 2008, 663; LG Darmstadt, aaO; Horst, NZM 2000, 937, 940), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe , NZM 2002, 703 f.; Huff, NZM 2002, 89 ff., 688 f.), aber auch von Grundst374cksnachbarn in Betracht. c) Nach diesem Ma337stab hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass den Nachbarn der Kl344ger kein Unterlassungsan-spruch zustand. Ihr Pers366nlichkeitsrecht war nicht verletzt. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfass-ten die von den Kl344gern installierten Kameras ausschlie337lich deren eigenes Grundst374ck, wobei diese Ausrichtung nur durch 344u337erlich wahrnehmbare Arbei-ten h344tte ge344ndert werden k366nnen. Konkrete Gr374nde f374r den Verdacht der Nachbarn, die 334berwachung k366nne sich auch auf ihr Grundst374ck erstrecken, sind nicht festgestellt. 15 - 9 - Die Leistung der Beklagten war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kl344ger auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten zu verneinen ist. 16 Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: AG K366nigs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 4 C 322/08 - LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2009 - 13 S 9/09 -
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