BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 176/10 Verkündet am: 8. Juli 2011 Langendörfer - Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 5 Abs. 2, § 22 Abs . 3 a) Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralhe i zung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondere i- gentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrückl i- cher anderweitiger Regel ung in der Teilungserklärung auch Heizungs - und The r- mostatventile und ähnliche Aggregate. b) Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wo h- nungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereige n- tum stehenden Hei zkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die a l- ten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind. BGH, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10 - LG Berlin AG Berli n - Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinl and für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als die Klage hinsichtlich des Sond ereigentums abg e- wiesen worden ist. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. November 2009 im Umfang der Aufhebung geändert. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigent ü- mer vom 13. Juli 2009 zu TOP 6 insoweit nichtig sind, als sie die Erneuerung der Heizkörper und der dazugehörigen Anschlussle i- tungen in den Wohnungen und die " Sonderumlage für das So n- dereigentum " in Höhe von 2 Im Übrigen bleiben die Klage ab - und die Berufung zurückgewi e- sen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 60 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Parteien sind Mitglieder eine Wohnungseigentümergeme inschaft mit 36 Wohnungen. Nach der Teilungserklärung stehen " die Vor - und Rücklaufle i- tung und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die g e- meinsame Steig - bzw. Fallleitung an " im Sondereigentum der Wohnungseige n- tümer. Die Wohnungseig entümer fassten am 26. Oktober 2007 den Beschluss, die alte Heizungsanlage inklusive Steigleitungen auf der Grundlage eines Gu t- achtens zu erneuern. Auf einer weiteren Versammlung am 24. Oktober 2008 beschlossen sie eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage und eine ergä n- zende Prüfung des Erneuerungskonzepts. Auf der Versammlung vom 13. Juli 2009, um die es hier geht, beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tage s- ordnungspunkt (TOP) 6, 1. a uf der Grundlage der bisherigen Beschlüsse die Erneuerung der Heizzentr ale, der Steigleitungen sowie aller notwendigen Verte i- lung s leitungen und Heizkörper gemäß der Planung vom September 2008 nach Ende der Heizperiode 2009/2010 durchzuführen und 2. bei einem vera " für das Gemeinschaft s- eigentum " " für das Sondereigentum " , welche in zwei Raten aufzubringen sein sollte, nämlich die erste Rate für das Gemeinschaft seigentum zum 31. Januar 2010 und die zweite Rate für das Sondereigentum zum 31. März 2010. Die Anfechtungsk lage gegen diese Beschlüsse ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision möchten die Kläger we i- terhin die Ungülti gerklärung der Beschlüsse zu TOP 6 erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält die von den Klägern in der Begründungsfrist vorgetragenen Einwände gegen die Beschlüsse für in der Sache unberechtigt. Die Beschlüsse griffen nicht in das Sondereigentum der Kläger an den A n- schlussleitungen und an den Heizkörpern in ihrer Wohnung ein. Diese stünden nicht im Sondereigentum der Kläger, sondern im Gemeinschaftseigentum; die entgegenstehen de Regelung in der Teilungserklärung sei unwirksam. Eine Zentralheizungsanlage stehe mit allen ihren Bestandteilen im Gemeinschaftse i- gentum. Das gelte auch für die Heizkörper in den einzelnen Wohnungen und die dazu gehörigen Anschlussleitungen. Auf die Fra ge, ob das Vorhandensein der Heizkörper zwingende Voraussetzung für das Funktionieren der Heizung s- anlage sei, komme es dabei nicht an. Der Beschluss über die Sonderumlage sei entgegen der Ansicht der Kläger auch klar und entspreche ordnungsgem ä- ßer Verwaltu ng. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Kläger gegen die Festl e- gung des Beginns der Arbeiten zur Erneuerung der Heizzentrale und der Steig - leitungen (erster Beschluss zu TOP 6 der Versammlung vom 13. Juli 2009) und n- schaftseigentum sowie gegen deren Fälligkeit und Durchsetzung (zweiter B e- schluss zu TOP 6) wenden. 3 4 5 - 5 - a) Entgegen der Ansicht der Kläger fehl t es insoweit nicht an der B e- schlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Die Heizzentrale und die Steigle i- tungen einer Zentralheizung stehen nach unbestrittener Ansicht im Gemei n- schaftseigentum. Insoweit sieht die Teilungserklärung auch keine Abweichu n- gen vor . Ihre altersbedingte vollständige Erneuerung ist als modernisierende Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 und 4 WEG möglich und hat in der Versammlung eine ausreichende Mehrheit gefunden. b) Die Beschlüsse sind auch inhaltlich nicht zu be anstanden. aa) Die Erneuerung dieser Teile der Heizungsanlage haben die Wo h- nungseigentümer schon auf ihren Versammlungen am 26. Oktober 2007 und am 24. Oktober 2008 beschlossen. Diese Beschlüsse sind bestandskräftig. Ihre technische Ergänzung um eine Fe stlegung des Beginns der Arbeiten und die Aufbringung einer Sonderumlage entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kläger haben innerhalb der Klagebegründungsfrist hiergegen eingewandt, die Vornahme der Erneuerung zum vorgesehenen Zeitpunkt sei technisch nicht zwingend. Sie dürfe nur vorgenommen werden, wenn die Instandhaltungsrüc k- lage soweit aufgefüllt sei, dass die Maßnahme daraus bezahlt werden könne. Das trifft nicht zu. Die Wohnungseigentümer haben bei der Entscheidung da r- über, in welchen Schritten si e eine sachlich gebotene (modernisierende) I n- standsetzung durchführen, einen Gestaltungsspielraum (OLG München, ZMR 2007, 557, 558; OLG Hamm, FGPrax 2007, 69, 70; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 90). Diesen Spielraum haben die Wohnungseigentümer ni cht überschritten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Instan d- ha l tungsrücklage nicht bereits soweit aufgefüllt war, dass die Maßnahme ohne weiteres aus ihr bezahlt werden konnte. Ordnungsgemäßer Verwaltung en t- spricht eine Instandsetzung z war nur, wenn auch die Kostenfrage geregelt ist (BayObLG, DWE 1996, 75, 76; OLG Saarbrücken, ZMR 1997, 31, 33; 6 7 8 - 6 - Bärmann/Merle, aaO, § 21 Rn. 90). Das ist aber nicht erst dann der Fall, wenn die erforderlichen Mittel bereits aufgebracht sind. Es genügt, das s die Aufbri n- gung der Mittel durch die Wohnungseigentümer gesichert ist. bb) Gegen die sachliche Berechtigung der Sonderumlage für das G e- meinschaftseigentum haben die Kläger in der Klagebegründungsfrist keine Einwände erhoben. Sie haben lediglich eingewa ndt, die Beschlussfassung sei unklar. Das trifft aber nicht zu. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die Eige n- tümer abweichend von der Beschlussvorlage beschlossen haben, die anteilige Sonderumlage für das Gemeinschaftseigentum schon bis zum 31. Januar 2010 aufzubringen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage indessen begründet, soweit die Beschlüsse eine Erneuerung auch der Heizkörper und der dazugehörigen Anschlussleitungen in den Wohnungen und die Aufbringung der dafür vorgesehene die Beschlüsse nichtig, weil es den Wohnungseigentümern an der Beschlus s- kompetenz fehlt. a) Diese Teile der Heizungsanlage gehören nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Teilungserklärung zum Sondereigentum der Wohnungseigentümer. Die E r- neuerung der Heizkörper und Anschlussleitungen ist danach Angelegenheit des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht Aufgabe der Gemeinschaft. Diese könnte sich mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel in der Teilungse r- klärun g damit nur befassen, wenn die Erneuerung auch dieser Teile der He i- zungsanlage Inhalt einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG sein kön n- te oder wenn die Zuordnung der Heizkörper und Anschlussleitungen zum So n- dereigentum nach § 5 Abs. 2 WEG unzulässig w äre und diese deshalb in Wir k- lichkeit zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Beides ist nicht der Fall. 9 10 11 - 7 - b) Nach § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch B e- schluss einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäud e- teile und des geme inschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgem ä- ßen Gebrauch regeln. Als derartige Gebrauchsregelungen sind in der Rech t- sprechung auch Regelungen angesehen worden, welche unabhängig von der eigentumsrechtlichen Zuordnung den Austausch defekter Heizkörp erventile (BayObLG, NJW - RR 1987, 1493) oder auch ganzer Heizkörper (OLG München, NJW - RR 2008, 1182, 1186 aE) oder ein Verbot vorsahen, Heizkörper zu en t- fernen (BayObLG, WuM 1986, 26; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 1999, 502, 503). Dem kann nicht gefolgt werden. Bei dem Austausch defekter Aggregate geht es nicht um den ordnungsgemäßen Gebrauch der gemeinschaftlichen Zentralheizungsanlage, sondern um deren Instandsetzung. Die Kompetenz d a- für richtet sich nach §§ 21, 22 Abs. 3 WEG. Diese Vorschriften stellen auf die eigentumsrechtliche Zuordnung der Bauteile ab. Auch ein Verbot, Heizkörper zu entfernen, zielt nicht darauf, den ordnungsgemäßen Gebrauch der gemei n- schaftlichen Heizungsanlage sicherzustellen, sondern darauf zu verhindern, dass sie in ihrer Funktionsfähig keit beeinträchtigt wird. Hier haben die Wo h- nungseigentümer nicht beschlossen, wie mit der (neuen) Heizung umzugehen ist, sondern dass sie erneuert werden soll. In diese Erneuerung haben sie die Heizkörper nebst Anschlussleitungen nach der Kommentierung in der in dem Beschluss genannten Anlage 5 nicht deshalb einbezogen, weil ihr weiterer B e- trieb die (neue) Anlage beschädigen würde, sondern weil es zweckmäßig e r- schien, auch sie zu erneuern. Das ist keine Regelung zum Gebrauch der neuen gemeinschaftlichen He izungsanlage. c) Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Heizkörper und Anschlussleitungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten auch nicht daraus, dass es unzulässig wäre, diese in der Te i- lungserklärung zu So ndereigentum zu erklären, und dass diese Bauteile nach 12 13 - 8 - § 5 Abs. 2 WEG nur Gemeinschaftseigentum sein könnten. Die Regelung in der Teilungserklärung ist vielmehr wirksam und deshalb maßgeblich. Das haben die Beklagten selbst bei ihren früheren Beschlüssen z ur Heizungserneuerung nicht anders gesehen. aa) Ob die Heizkörper in den Wohnungen einer Wohnanlage mit Zen - tralheizung und die dazugehörigen Anschlussleitungen Gemeinschafts - oder Sondereigentum sind, wird allerdings unterschiedlich beurteilt. Nach woh l übe r- wiegender Ansicht dienen die an eine Zentralheizung angeschlossenen Hei z- körper und die dazugehörigen Anschlussleitungen nur dem Wohnungseigent ü- mer, in dessen Wohnung sie sich befinden. Etwas anderes gelte nur, wenn der einzelne Heizkörper für den Bet rieb der gesamten Heizungsanlage unverzich t- bar sei (BayObLG, ZfIR 2003, 246, 249; OLG Hamburg, ZMR 1999, 502, 503; OLG Köln, DWE 1990, 108, 109; LG Frankfurt/Main, MDR 1990, 57; Bambe r- ger/Roth/Hügel, BGB, 2. Aufl., § 5 WEG Rn. 10; Bärmann/Armbrüster, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 82; Spielbauer/Then, WEG § 5 Rn. 4 bei Fn . 29; Timme/ Kesseler, WEG, § 5 Rn. 41; Ott, MietRB 2004, 130, 131; [ ähnlich auch OLG Köln, NZM 2003, 641, 642 für Fußbodenheizung]; offen gelassen von BayObLG, WuM 1986, 26 und NJW - RR 1987, 1493) . Für einen solchen So n- derfall ist hier nichts ersichtlich. Deshalb wären die Bauteile hier, wie in der Te i- lungserklärung festgelegt, Sondereigentum. Nach der Gegenmeinung, die sich die Vorinstanzen zu eigen gemacht haben, sind die Heizkörper und die A n- sch lussleitungen in den einzelnen Wohnungen auch dann Gemeinschaftseige n- tum, wenn ihre Demontage die Funktionsfähigkeit des Heizungssystems nicht beeinträchtigt (Jennißen/Grziwotz, WEG 2. Aufl., § 5 Rn. 85; Riecke/Schmid/ Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 52; Müller, Praktische Fragen des Wo h- nungseigentums, 5. Aufl., Rn. 75; Schmidt, ZMR 2005, 669, 670). Der Senat hat sich bislang nur mit der Zuordnung einer Heizungsanlage befasst (Urteile vom 8. November 1974 - V ZR 120/73, NJW 1975, 688, 689 und vom 2. Febru ar 14 - 9 - 1979 - V ZR 14/77, BGHZ 73, 302, 309), nicht aber mit der Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen in den Wohnungen einer Wohnanlage mit einer Zentralheizung. bb) Die Frage bedarf auch hier keiner in jeder Hinsicht abschließenden Entscheidun g. Entschieden werden muss nur, ob die Heizkörper und A n- schlussleitungen durch die Teilungserklärung (oder eine nachträgliche Verei n- barung) dem Sondereigentum der Wohnungseigentümer zugeordnet werden können, wie das hier geschehen ist. Diese Frage bejaht d er Senat. (1) Nach § 5 Abs. 2 WEG stehen, unabhängig von ihrer Lage in Räumen des Sonder - oder Gemeinschaftseigentums, nur solche Einrichtungen im G e- meinschaftseigentum, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Diese Voraussetzung ist nicht bei alle n Bauteilen einer Zentralheizungsanlage geg e- ben, die - wie hier - aus einer Heizzentrale und einem - hier Steigleitungen g e- nannten - Leitungssystem bestehen, das die Heizwärme in der Wohnanlage zur Abnahme durch die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt. A llen Wohnung s- eigentümern dienen die Heizzentrale und die Leitungen zur Verteilung der Heizwärme in der Anlage. Ohne sie stünde die Heizwärme den Wohnungse i- gentümern nicht zur Verfügung. Die in den Wohnungen aufgestellten Heizkö r- per und die dazugehörigen An schlussleitungen dienen dagegen bei einer so l- chen Anlage nur dem Wohnungseigentümer, in dessen Wohnung sie sich b e- finden. § 5 Abs. 2 WEG steht jedenfalls der hier getroffenen Regelung, dass diese Bauteile Sondereigentum sein sollen, nicht entgegen. (2) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass eine Heizungsanlage ein in sich geschlossenes System darstellt, wie von den Vertretern der Gege n- meinung geltend gemacht wird. 15 16 17 - 10 - (a) Die Heizzentrale und das Verteilungssystem einer Zentralheizung sind zwar so ausgelegt, dass sie die vorgesehenen Heizkörper in den Wohnu n- gen ausreichend mit Heizwasser versorgen können. Es kann auch sein, dass eine Zentralheizungsanlage so ausgelegt ist, dass, was die Beklagten mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis auf eine Energie - oder Wärmebedarfsb e- rechnung geltend machen wollen, die einzelnen Wohnungen in einem Mindes t- umfang beheizt werden müssen. Eine solche Systemvorgabe würde aber nicht schon dann erreicht, wenn die Wohnungen überhaupt angeschlossen sind, sondern erst , wenn die Bewohner der Wohnungen diese Anschlüsse auch nu t- zen und die Wohnungen in dem erforderlichen Umfang beheizen. Eine solche Systemvorgabe machte deshalb die angeschlossenen Heizkörper nebst A n- schlussleitungen nicht zu einem unverzichtbaren Bestandt eil der zentralen Teile der Heizungsanlage. Sie führte vielmehr dazu, dass alle Wohnungseigentümer, ob angeschlossen oder nicht, nach § 14 Nr. 1 i.V.m. § 15 Ab s . 3 WEG verpflic h- tet sind, ihre Wohnungen entsprechend den Mindestvorgaben des Systems zu beheiz en (vgl. Bärmann/Klein, aaO, § 14 Rn. 26 und § 15 Rn. 19; ähnlich: Jennißen/Hogenschurz, aaO, § 14 Rn. 12; BayObLG, WuM 1989, 341 für Schutz vor Einfrieren von Leitungen). (b) Die Heizkörper in den einzelnen Wohnungen nebst Anschlussleitu n- gen sind auc h nicht deshalb Gemeinschaftseigentum, weil an eine Zentral - versorgungseinrichtung nicht beliebig viele Heizkörper beliebiger Bauart und Leistung angeschlossen werden können. Dazu kommen zwar nur Heizkörper in Betracht, die nach Zahl, Bauart, Zuschnitt, An schlussart und Erhaltungszustand mit der Zentraleinrichtung kompatibel sind und deren ordnungsgemäßes Fun k- tionieren nicht beeinträchtigen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Gesam t- anlage ohne Heizkörper und Anschlussleitungen nicht funktionierte und d iese unverzichtbare Bauteile der gemeinschaftlichen Teile der Heizungsanlage w ä- ren. Es handelt sich vielmehr um technische Beschränkungen bei der Benu t- 18 19 - 11 - zung dieser Gemeinschaftseinrichtung, die der einzelne Wohnungseigentümer beachten muss, wenn er sie nutz en will. Solche Vorgaben können den Wo h- nungseigentümer faktisch zwingen, neue Heizkörper und Anschlussleitungen anzuschaffen, wenn die vorhandenen alten wegen ihres Erhaltungszustands die neue Anlage beschädigten oder mit ihr technisch nicht mehr kompatibe l sind, etwa, weil, wie hier geltend gemacht wird, die Rohrdurchmesser der Anschlus s- leitungen verkleinert werden müssen. Eine Legitimation der Gemeinschaft, dem einzelnen Wohnungseigentümer die Erneuerung auch technisch kompatibler Heizkörper und Anschluss leitungen aufzuzwingen oder umgekehrt eine von ihm für sich angestrebte Erneuerung mit technisch kompatiblen Geräten oder deren technisch vertretbare Verlegung innerhalb seiner Wohnung zu verweigern, lässt sich aus den technischen Vorgaben der zentralen Ei nheiten der Anlage inde s- sen nicht ableiten. (3) Diesem Ergebnis steht auch die angebliche " Systemverantwortlic h- keit " der Gemeinschaft nicht entgegen. Mit ihr wird allerdings die Zuordnung der Heizungs - und Thermostatventile zum Gemeinschaftseigentum beg ründet. Die Ventile sollen auch dann zum Gemeinschaftseigentum gehören, wenn die Hei z- körper selbst Sondereigentum sind (OLG Hamm, NJW - RR 2002, 156; OLG München, NJW - RR 2008, 1182, 1186; OLG Stuttgart, WuM 2008, 44; Riecke/Schmid/Schneider, § 5 Rn. 52; Spie lbauer/Then, aaO, § 5 Rn. 12 bei Fn. 114; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, aaO Rn. 75; aM Bärmann/Armbrüster, § 5 Rn. 107; Timme/Kesseler, aaO, § 5 Rn. 41). Das fo l- ge daraus, dass Zentralheizungen nach dem heutigen § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnEV, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 EnEV gegebenenfalls auch nachträglich, mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abscha l- tung der Wärmezufuhr sowie zur Ein - und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemp eratur oder einer anderen geeigneten Fü h- rungsgröße und der Zeit, ausgestattet werden müssen. Diese Verpflichtung b e- 20 - 12 - sagt über die eigentumsrechtliche Zuordnung der Ventile nichts. Die Aussta t- tungsverpflichtung trifft nach § 26 Abs. 1 EnEV den Bauherrn, bei nachträgl i- chem Einbau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 EnEV den Eigentümer. Das ist derjenige, dem das Bauteil zugewiesen ist, an dem das Ventil eingebaut werden muss. Das wiederum ist bei einer Zuordnung der Heizkörper zum Sondereigentum der Wohnungseigentümer. Da ran änderte es nichts, wenn solche Geräte auch zur Steuerung oder Überwachung oder benötigt werden, um den Verbrauch festz u- stellen. Ihr Vorhandensein ist Voraussetzung für die Möglichkeit eines A n- schlusses an die Heizungsanlage, stellt aber eine Regelung i n der Teilungse r- klärung nicht in Frage, derzufolge Heizkörper Sondereigentum sein sollen. ( 4 ) Die Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen zum G e- meinschaftseigentum ist schließlich auch nicht deshalb erforderlich, weil sich eine solche Anlage an ders nicht erneuern ließe. Die Erneuerung der Heizzen t- rale und der Steig - und der sonstigen zen tralen Verteilungsleitungen einer Zen t- ralheizung kann zwar, wie bereits ausgeführt, dazu führen, dass vorhandene alte Heizkörper und Anschlussleitungen nicht me hr an die neue Anlage ang e- schlossen werden können, weil sie diese beschädigten oder Aggregate der Zentralanlage störten. Das stünde der Durchführung der beschlossenen Erne u- erung der Zentraleinheiten der Anlage aber nur entgegen, wenn für einen Wo h- nungseigentümer, der seine Heizkörper und Anschlussleitungen nicht erneuern möchte, die weitere Versorgung mit Heizwärme auch unter Verwendung seiner alten Bauteile gewährleistet werden müsste. Das ist nicht der Fall. Die Gemei n- schaft muss dem einzelnen Wo hnungseigentümer unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 235/04, NJW 2005, 2622, 2623 für Versorgungssperre) eine angemessene Zeit zur Umste l- lung seiner Heizkörper geben, die Durchführung der beschlossenen Er neu e- rung aber nicht über den danach gebotenen Zeitraum hinaus zurückstellen. Ein Wohnungseigentümer, der seine Geräte auch danach nicht erneuern will, kann 21 - 13 - dann von der Heizungsanlage getrennt werden, wenn seine Geräte und/oder Anschlussleitungen mit der n euen Zentralheizung nicht mehr kompatibel sind. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 04.11.2009 - 72 C 95/09 - LG Berl in, Entscheidung vom 07.07.2010 - 85 S 125/09 WEG - 22
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