BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/10 Verk374ndet am: 15. Februar 2011 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 (Dc); UVV Jagd Im Allgemeinen begr374nden Schussger344usche einer Jagd f374r sich noch keine poten-tielle Gefahr f374r Rechtsg374ter Dritter. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10 - LG Arnsberg AG Arnsberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten wegen eines Reitunfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. 1 Am 15. November 2008 f374hrte der Beklagte als Jagdleiter eine Treibjagd durch. Die Kl344gerin und ihre Freundin ritten auf einem Waldweg in der N344he des Jagdgebietes. Nachdem sie etwa die H344lfte der geplanten Reitroute zu-r374ckgelegt hatten, h366rten sie einen Schuss. Sie entschlossen sich, den Ausritt fortzusetzen. Kurze Zeit sp344ter scheute das Pferd, wodurch die Kl344gerin st374rzte und sich dabei verletzte. Sie nimmt den Beklagten wegen Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht in Anspruch und behauptet, Hinweis- oder Warnschilder an den Wegen zum Jagdgebiet h344tten gefehlt. Ihr Pferd habe aufgrund eines 2 - 3 - weiteren Schusses gescheut, der von einem Teilnehmer der Treibjagd des Be-klagten abgegeben worden sei. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen zur Kl344rung der Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Verantwortlichen einer Treibjagd im Zusammenhang mit Schussger344uschen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerin gegen den Beklagten verneint. Eine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck diene, andere vor den von Schussger344uschen bei einer Treibjagd ausgehenden Gefahren zu sch374t-zen, bestehe nicht. Zwar treffe den Veranstalter einer Treibjagd die Pflicht, Ver-kehrsunf344lle durch fliehendes Wild beim 334berqueren von Stra337en zu vermei-den. Auch m374sse der grunds344tzlichen Gefahr von Schussverletzungen dadurch begegnet werden, dass Standort bzw. Laufrichtung der Sch374tzen und Treiber genau bestimmt und den Jagdteilnehmern die Standorte ihrer Nachbarn mitge-teilt w374rden. Hingegen m374sse sich ein Gel344ndereiter im Wald selbst darauf ein-stellen, dass dort Schussger344usche m366glich und deutlich h366rbar seien und ein Pferd darauf schreckhaft und unberechenbar reagiere. Es liege in der Sph344re und im Risikobereich des Reiters, ein Pferd, das nicht an solche waldtypischen Ger344usche gewohnt sei, im Gel344nde zu bewegen. Der Jagdleiter sei nicht ver-pflichtet, solche - mittelbaren - Gefahren auszuschlie337en. 4 - 4 - II. 5 Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. 6 1. Erfolglos r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe 374berraschend ohne Beweisaufnahme die Berufung zur374ckgewiesen, obwohl es Zeugen gela-den und das pers366nliche Erscheinen der Parteien mit Verf374gung vom 17. M344rz 2010 angeordnet habe. Es habe dadurch das rechtliche Geh366r der Kl344gerin ver-letzt. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die die Kl344gerin im Rahmen der Er366rterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen worden ist, war die Aussage der Zeugen f374r die Entscheidung nicht erheblich und mithin eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass ein 334berraschungsurteil des Berufungsgerichts schon deshalb nicht gegeben sei, weil bereits das Amtsgericht eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten verneint hatte. 2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall eine Verkehrssicherungspflicht als Grundlage der Haftung des Beklagten mit Recht verneint. 7 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch344di-gung anderer m366glichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 4. Dezem-ber 2001 - VI ZR 447/00, VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14 und vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 375 und Urteil vom 13. Juni 8 - 5 - 1996 - III ZR 40/95, VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssi-cherung umfasst diejenigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um andere vor Sch344den zu bewahren. 9 Zu ber374cksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vor-beugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu ge-f344hrden, w344re utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Sch344digung aus-schlie337t, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegr374ndend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende M366glichkeit ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden (vgl. Se-natsurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15 mwN). Deshalb muss nicht f374r alle denkbaren M366glichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeig-net sind, die Sch344digung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 und - VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist gen374gt, wenn im Er-gebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung f374r erforderlich h344lt (vgl. Senat, Urtei-le vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO). Daher reicht es anerkannterma337en aus, diejenigen Sicherheits-vorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und ge-wissenhafter Angeh366riger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveran-stalter und -leiter - f374r ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Reiter, Spazierg344nger und Teilnehmer am allgemeinen Stra337en-verkehr - vor Sch344den zu bewahren, und die den Umst344nden nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 15 mwN). - 6 - Kommt es in F344llen, in denen hiernach keine Schutzma337nahmen getrof-fen werden mussten, weil eine Gef344hrdung anderer zwar nicht v366llig ausge-schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umst344nden zu bef374rchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-den, so muss der Gesch344digte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-den selbst tragen (st344ndige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 16). So liegt der Fall hier. 10 b) Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Kl344gerin vor den unkontrollier-baren Reaktionen des Pferdes auf ein Schussger344usch zu sch374tzen. 11 aa) Dass der Beklagte berechtigt war, die Treibjagd zu veranstalten, wird auch von der Kl344gerin nicht in Zweifel gezogen. Die bei der Treibjagd zu beach-tenden Sorgfaltspflichten konkretisieren u.a. die Unfallverh374tungsvorschriften Jagd (UVV Jagd). Zutreffend sieht das Berufungsgericht den Regelungsgehalt der UVV Jagd darin, dass der Veranstalter einer Treibjagd zu vermeiden hat, dass es zu Verkehrsunf344llen durch fliehendes Wild beim 334berqueren von Stra-337en kommt sowie dass Jagdteilnehmer und dritte Personen durch Sch374sse ver-letzt werden. Insoweit pr344zisieren die Unfallverh374tungsvorschriften das jagdge-rechte Verhalten (vgl. M374nchKomm/Wagner, BGB, 5. Aufl., 247 823 Rn. 557, 558; Staudinger/J. Hager (2009), BGB, 247 823 Rn. E 367, 368 und E 372). Sie regeln dazu jagdliche Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch au337erhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereiches Ma337-stab f374r verkehrsgerechtes Verhalten. 12 bb) Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, sich in der N344he des Jagdgebiets aufhaltende Reiter vor Schussger344uschen, auf die deren Pferde schreckhaft reagieren, zu sch374tzen, ergibt sich daraus nicht. Zwar darf nach der Regelung in 247 3 Abs. 4 UVV Jagd ein Schuss erst abgegeben werden, 13 - 7 - wenn sich der Sch374tze vergewissert hat, dass niemand gef344hrdet wird. Die Durchf374hrungsanweisung zu dieser Regelung konkretisiert aber den Begriff der Gef344hrdung dahingehend, dass eine solche z.B. dann gegeben ist, "wenn Per-sonen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden k366nnen, die an Steinen, gefrorenem Boden, 304sten, Wasserfl344chen oder am Wildk366rper abpral-len oder beim Durchschlagen des Wildk366rpers abgelenkt werden oder beim Schie337en mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist". Die Vorschrift will mithin erkennbaren Risiken f374r Rechtsg374ter Dritter durch die direkte Schusseinwirkung vorbeugen. Ihr Zweck ist nicht, Dritte schon vor dem Ger344usch eines Schusses zu sch374tzen. cc) Allerdings enthalten Unfallverh374tungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschlie337enden Verhaltensanforderungen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO, 1319 f., mwN). Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverh374tungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssi-cherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch gen374gt zu haben, dass er die Unfallverh374-tungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensab-wehr erforderlichen Ma337nahmen eigenverantwortlich zu treffen (vgl. Senatsur-teile vom 30. April 1985 - VI ZR 162/83, VersR 1985, 781 und vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, VersR 1997, 249, 250 jeweils mwN). 14 Besondere Ma337nahmen zur Warnung vor Schussger344uschen mussten danach vom Beklagten nicht getroffen werden. Im Allgemeinen begr374nden Schussger344usche f374r sich keine potentielle Gefahr f374r Rechtsg374ter Dritter. Es handelt sich um L344rmbeeintr344chtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet wird und die hinzunehmen sind. Die Warnpflicht vor solchen Ger344u-schen, die individuell sehr unterschiedlich aufgenommen werden, w344re mit ei- 15 - 8 - nem vern374nftigen praktischen Aufwand auch nicht erf374llbar. Die Wirkung von Schussger344uschen auf Menschen und Tiere ist von vornherein kaum absch344tz-bar. Sie ist jedenfalls nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umst344nden schadenstr344chtig, so wenn etwa der Schuss in unmittelbarer N344he des Reiters abgegeben wird. Ein solcher Fall liegt dem von der Kl344gerin in Be-zug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Saarbr374cken vom 30. M344rz 1990 (4 U 63/89) zugrunde. Hingegen ist im Streitfall nicht festgestellt, dass der Schuss in unmittelba-rer N344he der Kl344gerin abgegeben worden sei. Dies wird von der Kl344gerin auch nicht behauptet. Nach ihrem eigenen Vortrag st374rzte sie, nachdem sie nach dem ersten Schuss weiter geritten war und ihr Pferd aufgrund des zweiten Schussger344usches scheute. Zum Unfall kam es, weil die Kl344gerin das Pferd nicht beherrschte. 16 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2010 - 12 C 499/09 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.05.2010 - I-3 S 22/10 -
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