BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 176/10 vom 26. November 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richte r Dr. Karczewski am 26. November 201 2 gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitw ert: bis 22.000 Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 hingewiesen worden. Die weiteren Aus führungen der Revision im Schriftsatz vom 8. November 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurte i- lung. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses , auf den Bezug genommen wird, berücksic htigt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rüge des Klägers befasst , die Berechnung seiner Startgutschrift verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG . Soweit der 1 2 - 3 - Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umste l- lungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelas sen wo rde n , verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der System - änderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzverso r- gung ist. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2009 - 6 O 41/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 U 247/09 -
Full & Egal Universal Law Academy