BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 176 /1 2 Verkündet am: 21. Februar 201 4 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 21. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d en Richter Dr. Lemke , die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivil - sen ats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin is t Eigentümerin zweier Grundstücke, für deren Erwerb sie Darlehen aufgenommen hat. In dem Bestreben, ihre steuerrechtlichen Verhäl t- nisse günstig zu gestalten, schlossen die miteinander verheirateten Parteien am 16. Juli und am 10. Oktober 1996 zwei notariel l beurkundete - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Verträge . In diesen verpflichtete sich die Klägerin, über die Grundstücke nur mit Zustimmung des Beklagten zu verfügen und bei Verstoß gegen diese Abrede zur Übertragung des Eigentums auf den Beklagten. Ein Anspruch auf Übereignung sollte zudem gegeben sein bei Vorversterben der Klägerin, bei Stellung des Scheidungsantrags durch eine der Parteien, bei Vo r- 1 3 liegen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das jeweilige Grundstück und bei Insolvenz der Klägerin. Die E igentumsverschaffungsansprüche wurden ve r- einbarungsgemäß durch Vormerkungen gesichert. Darüber hinaus enthalten die Verträge Regelungen, nach denen der Beklagte im Falle des Übereignungsve r- langens verpflichtet ist, sämtliche im Grundbuch in Abteilung II un d III vor den Vormerkungen Die Klägerin vermietete die Grundstücke im Wesentlichen an die E. GmbH bis zu deren Insolvenz im Jahr 2002; Gesellschafter der GmbH war der Bekla g- te. Seit 2009 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Übereignungsansprüche wurden von einer Gläubigerin des Beklagten gepfä n- det. D er Pfändungs - und Überweisungsbeschluss enthält die Anordnung, dass die Grundstücke an einen Sequester herauszugeben und aufzulassen sind. Soweit hier noch von Interesse beantragt die Klägerin, die Nichtigkeit der Verträge und - hilfsweise hierzu - festzustellen, dass dem Beklagten aus den Verträgen kein e Ansprüche zustehen. Darüber hinaus verlangt sie die Zusti m- mung des Beklagten zur Löschung der Vormerkungen. Die Verträge hält sie insbesondere deshalb für sittenwidrig, weil allein sie die Finanzierungskosten zu tragen habe, während der Beklagte letztlic h ein unentgeltliches Übertragung s- recht geltend machen könne. Ein Treuhandvertrag liege insbesondere wegen des von den Parteien verfolgten Steuersparmodells nicht vor. Jedenfalls mit Blick auf die Insolvenz der E. GmbH und das laufende Scheidungsverfahren sei die Geschäftsgrundlage der Verträge entfallen . Darauf habe sie, die Klägerin, mit Rücktritts - und Kündigungserklärungen reagiert . Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt widerklagend, die Klägerin zur Erklärung der Auflassung(en) an den gerichtlich bestellten Seque s- 2 3 4 4 ter zu verurteilen. Wegen seiner Prozessführungsbefugnis verweist er auf die Zustimmung en der Pfandgläubigerin und des Sequesters. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgeg e- ben. Die dagegen gerichte te Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB der notariellen Verträge führende sittenwidrige Übervorte i- lung der Klägerin liege nicht vor. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und G e- genleistung sei deshalb nicht gegeben , weil die Verträge Ausdruck üblicher Treuhandverhältnisse seien und der Klägerin daher nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB zustünden. E in Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Der Beklagte sei befugt, die geltend gemachten Auflassungsansprüche als gewillkürter Prozessstandschafter widerklagend geltend zu machen . Insbeso n- dere sei das dafür erforderliche Eigeninteresse gegeben , weil die Übertragung der Grundstücke an den Sequester der Tilgung der Schulden des Beklagten diene. Die Widerklage sei auch begründet. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Aufwendungsersatzansprüche seien mangels Darstellung der erzielten Einnahmen nicht schlüssig dargelegt. In Bez ug auf die gegenüber dem Beklagten titulierte Forderung der Klägerin von 907.245,93 der nach § 273 BGB erforderlichen Konnexität. 5 6 7 5 I I. D as Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesen t- lichen Punkten nicht stand. 1. Das gilt zunächst für die Abweisung der Klage. a) Allerdings geht das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass die Verträge bei Fehlen jeglicher kompensatorischer schuldrechtliche r Verpflichtungen des Beklagten wegen sittenwidriger Übervo r- teilung (dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 15 mwN) der Klägerin nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wären , so fern was zu ergänzen ist auch die subjektiven Voraussetzungen der Si t- tenwidrigkeit vorliegen sollten (zur erforderlichen Darlegung Senat, Urteil vom 24. Janua r 2014 V ZR 249/12, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN) . Da bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vo r- nahme der Rechtsgeschäfte abzustellen ist (vgl. nur Senat, Urteil vom b- 1579 Rn. 13 mwN ) , ist die Möglichkeit in die Betrachtung einzubeziehen , dass der Übertragungsfall schon kurz nach Ve r tragsschluss eintreten würde. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass die Klägerin trotz Wegfalls der Möglichkeit, aus der Vermietung des Gr undstücks Einnahmen zu erzielen, zumindest im Außenverhältnis weiterhin die von ihr zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommenen Darlehen in nahezu voller H ö- he hätte bedienen müssen. Eine solche vertragliche Gestaltung stellt e da für die Annahme einer schenkweisen Eigentumsübertragung zumal im Lichte de r vorgetragenen steuerrechtlichen Gestaltung nach dem sog. Wiesbadener M o- dell (dazu BFHE 145, 129 , 132 f. ) nichts ersichtlich ist eine krasse Übervorte i- lung der Klägerin dar, die von der Rechtsordnung n icht hingenommen werden k önnte (§ 138 Abs. 1 BGB ) . 8 9 10 6 b ) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch die Sittenwidri g- keit mit der Erwägung, der Klägerin stünden Aufwendungsersatzanspr üche nach § 670 BGB zu . Zwar ist die (ergänzende) tatrichterli che Auslegung von Individualvereinbarungen revisionsrechtlich nur darauf hin überprüfbar, ob g e- setzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. nur S e- nat, Urtei l vom 22. November 2013 - V ZR 161/12, juris Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 546 Rn. 9 jeweils mwN) . Aber auch im Rahmen dieser eing e- schränkten Überprüfung kann die Herleitung von Aufwendungsersatzanspr ü- chen keinen Bestand haben. Das Berufungs gericht bejaht Ansprüche aus § 670 BGB mit der Überl e- gung , die Verträge seien Ausdruck üblicher Treuhandverhältnisse. Die Klägerin habe lediglich formal Eigentümerin der Grundstücke werden sollen, der Bekla g- te dagegen wirtschaftlicher Inhaber. Dieser Annah me stehe nicht entgegen, lichen Reg e- lungen so treffen wollten, dass der von ihnen angestrebte Steuerspareffekt ei n- treten könne. Denn vorliegend sei nicht zweifelhaft, dass die Parteien ein Tre u- handverhältnis hätten eingehen wollen. Diese Erwägung beruht denkgesetzwidrig auf einem Zirkelschluss, weil es gerade darum geht , ob die Parteien ein Treuhandver hältnis vereinbart haben. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Berufungsgericht was die Revision zu Recht rügt mit dem detaillierte n Vorbringen der Klägerin auseinandersetzen müssen , wonach das Steuersparmodell der Annahme eines Treuhandverhäl t- nisses entgegensteht, weil - was zutreffend ist - nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO die Wirtschaftsgüter s teuerrechtlich dem Treugeber zugerechnet würden. Unstreitig seien die Mieteinnahmen allein von der Klägerin ver s teuert w o rden. Zudem h a- be auch der Beklagte vorgetragen, dass in den Verträgen die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse gerade so formuliert wo rden sei, dass die Immobilien 11 12 13 7 nicht dem Beklagten als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet würden, weil die Klägerin nicht vollumfänglich den Weisungen des Beklagten, sondern nur einem Veräußerungs - und Belastungsverbot unterworfen worden sei. Infolge d er zirkelschlüssigen Annahme eines Treuhandvertrages hat sich das Ber u- fungsgericht die gebotene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abg e- schnitten. Dass auf de ssen Grundlage die Annahme von Treuhandverhältni s- se n und hierauf gestützte r Aufwendungsersatz ansprüche ausscheide t , liegt auf der Hand. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass im Zweifel derj e- nigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages führt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Vereinbarung dad urch wie hier auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ein von den Ve r- tragschließenden ersichtlich nicht gewollter Inhalt beigelegt würde. c) Nach dem derzeitigen Verfahrensstand lässt sich die Sittenwidrigkeit auch nicht aus anderen Gründen verneinen. Allerdings liegt eine Auslegung der Verträge nahe, dass der Beklagte im Falle der Übert r agung des Grundeigentums verpflichtet ist, die Klägerin durch Ablösung der Darlehen oder durch befreiende Schuldübernahmen von den res t- lichen Darlehensf orderungen in Höhe des bei ordnungsgemäßer Bedienung im Zeitpunkt des Eintritts des Übergabefalles noch offenen Betrag es zu entlasten . aa) Nach dem Wortlaut der Verträge ist der Beklagte r- Grundbuch in Abteilung II und III vor seiner Vormerkung eingetragenen Belastungen zu übernehmen; nur n- n Insbesondere dass der Beklagte selbst eine Leistung zu erbringen hat und er es nicht nur hi n- nehmen muss, dass er keine lastenfreien Grundstücke übereignet bekommt. Untermauert wird dies zudem dadurch, dass die Klägerin vor Eintritt des Übe r- 14 15 16 8 gabefalls zwar die Darlehen bedienen muss , sie die Grundstücke aber auch durch Vermietung nutzen kann . Da diese Möglichkeit mit der Grundstücksübe r- tragung entfällt, wäre es nicht interessengerecht, die Belastung der Klägerin mit den noch offenen Darlehens verbindlichkeiten aufrechtzue rhalten. bb) Ob der Annahme einer die Sittenwidrigkeit ausschließenden Verpflic h- tung des Beklagten d as Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht entgegen steh t , kann in der Revisionsinstanz nicht a b- schließend beurteilt w erden. D ie Klägerin hat ausgeführt, der Beklagte habe nach den gemeinsamen Vereinbarungen der Parteien weder die für den Erwerb der Grundstücke aufgewendeten Kaufpreise erstatten noch die von ihr zur F i- nanzierung aufgenommenen Darlehen ablösen sollen; dies sei ausschließlich ihre Angelegenheit gewesen. Damit dürfte zwar eher nur die Ablösung der Da r- lehen vor Eintritt des Übergabefalls gemeint gewesen sein. Zweifelsfrei ist dies jedoch nicht, so dass der Klägerin Gelegenheit zur Klarstellung und dem B e- klagte n Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. d) Soweit die Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung die Au f- fassung vertreten hat, die Verträge seien unabhängig davon jedenfalls deshalb sittenwidrig, weil auch die Stellung eines Scheidungsantr a g s durch den Bekla g- ten den Übertragungsf a ll auslöse, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Grun d- stücke finanziert und die hierfür aufgenommenen Darlehen, soweit bereits g e- tilgt, ver einbarungsgemäß im Wesentlichen durch Einnahmen aus den Grun d- stücken zurückgeführt worden sind. Verhält es sich so, verliert die Klägerin durch die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten kein aus eigenen Mitteln erwirtschaftetes Vermögen. Da bei Ann ahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Beklagten, im Übertragungsfall die restlichen Darlehen s- schulden abzulösen, dann ein im Kern ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, führt die Regelung nicht dazu, dass eine verständ i- 17 18 9 ge Vertragspartei allein oder überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Scheidungsantrag stell t oder von der Stellung eines solchen Antrags a b- gehalten wird (zu Letzterem vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 91/88, NJW 1990, 703, 704). Vor diesem Hintergrund führt die Gesam t- würdigung aller Abreden auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten unter Befreiung der Beschränkungen nach § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht zur Erklärung der Auflassung(en) ertei lt hat, nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs.1 BGB. 2. D ie Stattgabe der Widerklage kann ebenfalls keinen Bestand haben. a) Allerdings bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Recht. D ie Prozessführungsbefugnis wird durch die Pfänd ung und Überweisung der Auflassungsansprüche nicht in Frage gestellt. Der Vollstreckungsschuldner bleibt beschränkt prozessführungsbefugt ; e r kann nur nicht mehr Leistung an sich verlangen ( vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 1991 II ZR 13/90, BGHZ 114, 13 8, 141; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30 . Aufl., vor § 50 Rn. 29). Dem hat der Beklagte mit dem gestellten Widerklageantrag Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Klägerin durch die Fü h- rung der Widerklage durch den Beklagten nicht in rechtmissbräuchlicher Weise das Risiko aufgebürdet, im Falle des Obsiegens Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen zu können (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. September 2011 VII ZR 162/09, NJW - RR 2011, 1690 Rn. 20 ) . Da niemand Anspruch darauf hat, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 VII ZR 337/84, aaO, S. 156) , k ommt die Annahme eines Rechtsmis sbrauch s regelmäßig nur dann in Betracht , wenn das Risiko, einen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können , durch die Erhebung der (Wider - )Klage durch den Prozessstan d- 19 20 21 10 schafter geschaffen oder gesteigert wird. Davon kann hier jedoch keine Rede s ein, weil ohne den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss ebenfalls der B e- klagte zur Erhebung der Widerklage befugt gewesen wäre, so dass sich die Stellung der Klägerin nicht verschlechtert hat. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, zeigt die Revision nicht auf. b ) Offen ist jedoch die Begründetheit der Widerklage , weil die Frage, ob dem Beklagten Auflassungsansprüche zustehen, ebenfalls von der noch zu kl ä- renden Sittenwidrigkeit der Verträge ab hängt . I II. 1. Da der Rechtstreit nach allem nicht zur Endentscheidung reif ist, muss das Berufungsurteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen we r- den , damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Für die erneute Befassung mit der Sache weist der Senat für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zur Wirksamkeit der Verträge gelangen sol l- te, auf Folgendes hin: a) Unbegründ et wäre in diesem Fall auch der Hilfsantrag festzustellen, dass dem Beklagten aus den Verträgen keine Ansprüche zustehen . Eine A n- passung der Verträge nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäft s- grundlage (§ 313 BGB) scheidet schon deshalb aus, weil sämtliche einen Übe r- tragungsanspruch auslösenden Umstände einen Wegfall der angestrebten Steuerersparnismöglichkeit zur Folge haben und daher - ebenso wie der Fall der Stellung von Scheidungsanträgen - Gegenstand der vertraglichen Regelu n- 22 23 24 25 11 gen und nicht Vert ragsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB waren . Zu dieser gehören nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkenn baren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhande n- sein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der G e- schäftswille der Parteien sich aufbaut ( vgl. nur Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW - RR 1992, 182 mwN ). Im Übrigen belegt die Ve r- tragsgestaltung, dass die Klägerin das Risiko, ihr Eigentum an den Grundst ü- cken in den vertraglich geregelten Fällen an den Beklagten zu verlieren, b e- wusst übernommen hat . Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, 901; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02, NJW 2004, 58, 59 ). b) Mit Blick auf die Widerklage wird F olgendes zu beachten sein : aa) Soweit im Revisionsverfahren vorgetragen worden ist, sowohl der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss als auch der die Sequesterbestellung betreffende Beschluss seien mittlerweile rechtskräftig aufgehoben worden, gibt die Z urückweisung dem Beklagten Gelegenheit, ggf. seinen Widerklageantrag umzustellen. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die der Kl ä- gerin gegen den Beklagten rechtskräftig zuerkannten Zahlungs forderungen in Höhe von 907.245,93 dem Widerklageanspruch einredeweise nach § 273 BGB entgegen gehalten werden . (1) Diesen Gegenansprüchen liegt zugrunde, dass die Klägerin während der Ehe Darlehensverbindlichkeiten beglichen hat, nachdem Geschäftsschu l- 26 27 28 29 12 den des Beklagten durch Aufnahme eines gemeinsamen Darlehens umg e- schuldet worden waren. Bei dieser Sachlage kann die nach § 273 BGB erfo r- de r liche Konnexität nicht verneint werden. Hierfür genügt es , wenn den Anspr ü- chen ein - im weitesten Sinne zu verstehendes (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 273 Rn. 9) - innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis z u- grunde liegt (BGH, Urteil vom 27. September 1984 IX ZR 53/83, BGHZ 92, 194, 196). Das ist u.a. bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die aus der von Ehegatten eingegangenen L ebensgemeinschaft und der von ihnen betriebenen Lösung dieser Gemeinschaft entsprungen sind (vgl. nur BGH, U r- teil vom 27. September 1984 IX ZR 53/83, aaO, mwN; Urteil vom 15. Nove m- ber 1989 IVb ZR 60/88, NJW - RR 1990, 133, 134). Die Einschränkung des Ber worden wären, ist zumindest in dieser Allgemeinheit verfehlt. Jedenfalls genügt es, wenn Anspruch und Gegenanspr uch aus Rechtsgeschäften der Eheleute resultieren, die wie hier das Familienvermögen als wirtschaftliche Basis der ehelichen Lebensgemeinschaft sichern oder mehren sollen. (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 273 Abs. 1 B GB , wonach ein Zurückbehaltungsrecht aus scheidet , so fern sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Mit Blick auf den hier durch die Ste l- lung des Scheidungsantrages herbeigeführten Übertragungsfall ist diese V o- raussetzung jedoch schon deshalb ni cht erfüllt, weil auf die Beendigung der Ehe abzielende Anträge zumindest typischerweise auch dazu führen, dass die durch oder während der Ehe begründeten vermögensrechtlichen Beziehungen auseinandergesetzt werden. Es wäre daher bei verständiger Würdigung nicht interessengerecht, die Verträge insoweit im Sinne des Ausschlusses von Z u- rückbehaltungsrechten zu deuten. 30 13 cc) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin darüber hi n- aus kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB im Hinblick auf eine er hebl i- che Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten zu. Es bege g- net bereits erheblichen Zweifeln, ob dieser synallagmatische Leistungsverhäl t- nisse betreffende Gesichtspunkt (§ 321 BGB) überhaupt im Rahmen von nicht im Gegenseitigkeitsverhältn is stehende n Leistungsbeziehungen fruchtbar g e- macht werden kann (vgl. nur MünchKomm - BGB/Emmerich, 6. Aufl., § 321 Rn. 3; Staudinger/Otto, BGB [2009], § 321 Rn. 8). Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Erachtet man die Verträge mit Blick auf d ie der Klägerin z u- stehende Ansprüche auf Entlastung von den (restlichen) Darlehensverbindlic h- keiten für wirksam, kommt es auf § 273 BGB schon nicht an, weil dann bei ve r- ständiger Würdigung der Verträge davon auszugehen ist, dass diese Anspr ü- che und die Widerk lageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und damit der Sachbereich des § 321 BGB betroffen ist. Die Klägerin ist aber nicht vorleistungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift; auch um die Frage der Erstr e- ckung der Norm auf leistungsvorbereitende Ha ndlungen (dazu MünchKomm - BGB/Emmerich, aaO; Staudinger/Otto, aaO) geht es hier nicht. 31 14 dd) Da die Klägerin mit Blick auf die titulierte Gegenf orderung die Einrede nach § 273 BGB erhoben hat, kommt insoweit nur eine Zug - um - Zug - Verurteilung in Betracht . Stresemann Lemke Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 18.10.2011 - 1 O 95/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.07.2012 - 20 U 1931/11 - 32
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