BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V Z R 176/13 Verkündet am: 9. Mai 2014 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBBerG § 9 Abs. 4, SachenR - DV § 4 Abs. 3 Satz 2 a) Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 4 bis 10 SachenR - DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in e i- ner Anlag en - und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR - DV ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden. b) Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR - DV gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR - DV gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grun d- stücksstr eifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert. BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 176/13 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke und die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2013 im Ko ste n- punkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rech ts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer ehemals volkseigener Grun d- stücke in W . , auf denen sich Leitungen der öffentlichen Abwasseren t- sorgung von W . befinden, die auch schon vor dem 3. Oktober 1990 dort vor handen waren. D eren E i gentümer ist der beklag te V erband , zu dessen Gunsten auf Grund einer Leitungs - und Anlage rechts bescheinigung des z u- ständigen Landkreises Leitungs - und Anlagen rechte nach § 9 GBBerG in die Grund bücher eingetragen wurden. D ie Klägerin v erlangt von dem Beklagten 1 - 3 - eine Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen nur noch darüber, ob für die Bemessung der Entschädigung der Schutzstreifen zugrunde zu legen ist, d en die Leitungs - und Anlage n rechts bescheinigung ausweist , oder ein breiterer . Das Landgericht hat der Klägerin eine nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Klage i n Höhe von noch 74.574,51 nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne E r- folg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihren weitergehenden Zahlungs anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgeri cht meint, die für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Ab s. 3 GBBerG zugrunde zu legende Fläche bestimme sich nach der Leitungs - und Anlagenrechtsbescheinigung und umfasse (nur) den darin au s- gewiesenen Schutzstreifen. Die Bescheinigung lege d en Rechts umfang für die Parteien verbindlich fest. Solange die Klägerin eine Berichtigung des Grun d- buchs hinsichtlich der Breite des Schutzstreifens nicht erreicht habe, bleibe der in der Bescheinigung ausgewiesenen Streifen auch für die Bemessung der En t- schädigung maßgeblich. 2 3 - 4 - II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin von dem Beklagten nach § 9 Abs. 3 GBBerG eine Entschädigung für die auf ihren Grundstücken durch § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 SachenR - DV kraft Gesetzes begründeten Leitungs - und Anlagenrechte verlangen kann. Ric h- tig ist auch, dass diese Entschädigung inzwischen in voller Höhe fällig ist und dass sie der Wertminderung entsp richt, die die Grundstücke der Klägerin durch die Rechte erfahren. 2. Anders als der Beklagte meint, kommt es für die Höhe der Entschäd i- gung nicht auf die Flächen an, die er für die Abwasserleitungen und - anlagen auf den Grundstücken tatsächlich in Ans pruch nimmt, sondern , wovon das B e- rufungsgericht zutreffend ausgeht, auf die Flächen, die er nach dem I n halt der Rechte in Anspruch nehme n darf. Die Entschädigung ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 iten zu zahlen. 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in der Besti m- mung der Fläche, die nach dem Inhalt der Rechte in Anspruch genommen we r- den kann. a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird der Umfang der Rechte nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 SachenR - DV durch die Anlagen - 4 5 6 7 8 - 5 - und Leitungsrechtsbescheinigung und deren etwaige Änderungen nicht verbin d- lich festgelegt. aa) Die Leitungs - und Anlagenrechte nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, § 1 Satz 1 SachenR - DV sind kraft Gesetze s entstanden. Welchen Inhalt sie im Ei n- zelnen haben, insbesondere, ob sie auch einen Schutzstreifen umfassen und welches Ausmaß er hat, bestimmt sich allein nach der genannte n, d urch die Regelungen der §§ 4 bis 10 SachenR - DV konkretisierten Gesetzesvorschr ift . Eine Ermächtigung einer Behörde, den Inhalt des Rechts verbindlich festzul e- gen oder zu verändern, sieht das Gesetz nicht vor. bb) Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 und 5 GBBerG, § 7 SachenR - DV zur Erte ilung einer Anlagen - und Leitungsrechtsbescheinigung. Mit einer solchen Bescheinigung wird der Inhalt der Dienstbarkeit nicht konstitutiv festgelegt; er kann durch diese auch nicht verändert werden. Das folgt aus § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 4 GBBerG. Danach erworben hat. Wird Widerspruch erhoben und ist dies er nach Ansicht der B e- hörde unberechtigt oder seine Berechtigung nicht offenkundig, wird darüber nach § 9 Abs. 4 Satz 5 GBBerG, § 7 Abs. 5 Satz 3 SachenR - DV nicht in der Sache entschieden, sondern die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt und nach § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG, § 8 Abs. 2 SachenR - DV in das Grundbuch ein Widerspruch gegen dessen Richtigkeit eingetragen. Die Bescheinigung ist nach § 9 Abs. 5 Satz 3 GBBerG unanfechtbar. Dieses Ve r- fahren ist nur möglich und von dem Gesetzgeber gewählt worden, weil die B e- scheinigung weder dem Berechtigten noch dem Grundstückseigentümer die tatsächlich bestehenden materiellen Rech te abschneidet (Beschlussempfe h- lung zum Registerverfahrenbeschleunigung sgesetz in BT - Drucks 12/6 228 9 10 - 6 - S. 7 8 ). Diese können vielmehr ihre Rechte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 GBBerG im ordentlichen Rechtsweg verfolgen. Auf den ordentlichen Rechtsweg sind die Parteie n auch verwiesen, wenn der Schutzstreifen in der Leitungs - und Anl a- genbescheinigung fehlerhaft ausgewiesen und dieser entsprechend fehlerhaft in das Grundbuch eingetragen worden ist. Sie können dann keine Änderung der Bescheinigung, sondern nach § 4 Abs. 3 Satz 7 SachenR - DV wechselseitig eine Anpassung des Schutzstreifens an seinen gesetzlichen Inhalt und Umfang verlangen. Dieser Anspruch muss notfalls vor dem Prozessgericht geltend g e- macht werden. cc) Im ordentlichen Rechtsweg sind die Beteiligten an d ie Anlagen - und Leitungsrechtsbescheinigung nicht gebunden. Das gilt nicht nur im Streit um das Entstehen und den Umfang des Rechts, sondern auch, wenn über dessen Entstehen und Umfang als Voraussetzung der Entschädigung gestritten wird. Es kommt allein au f die materielle Rechtslage an. Ob das Grundbuch inzw i- schen berichtigt ist, ist unerheblich. Der Grundstückseigentümer hat die Wahl, ob er erst die Berichtigung des Grundbuchs nach § 4 Abs. 3 Satz 7 SachenR - DV, § 894 BGB betreibt und danach die höhere Ents chädigung ve r- langt oder ob er sie unmittelbar geltend macht (v gl. Senat, Urteil vom 19. Se p- tember 200 8 V ZR 164/07, NJW 200 8 , 3703 Rn. 24 für das Verhältnis von § 1004 Abs. 1 zu § 745 Abs. 2 BGB und BGH Urteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB). b ) Entgegen der Annahme de s Beklagten umfassen Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG für Leitungen und Anlagen der Abwasseren t- sorgung zudem nicht immer einen Schutzstreifen nach § 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 7 SachenR - D V . Das ist nur der Fall, wenn der ordnungsgemäße Betrieb solche r 11 12 - 7 - Leitungen und Anlagen ausnahmsweise das generelle Freihalten eines Grun d- stücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert. aa) Nach § 1 Satz 1 SachenR - DV gelten die Vorschriften der §§ 4 bi s 10 SachenR - DV über Energieanlagen für Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. Eine solche abweichende Bestimmung enthält § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR - DV. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelun g über den Schutzstreifen gilt nur für die dort a n- gesprochenen Energieanlagen, nicht für Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG. Das ergibt sich aus der Systematik der Verordnung . Der Veror d- nungsgeber hätte in den §§ 4 bis 10 SachenR - DV nur Regelunge n über die E nergieanlagen treffen und diese dann mit § 1 Sa chenR - DV auf die in § 9 Abs. 9 GBBerG bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen für anwendbar erklären können. So ist der Verordnungsgeber indessen, was dem Berufung s- gericht entgangen ist, nicht verfahren . Er hat zwar in § 1 Satz 1 SachenR - DV die Vorschriften über Energieleitungen in § 9 Abs. 1 bis 8 GBBerG und §§ 4 bis 10 SachenR - DV auf die wasserwirtschaftlichen Anlagen nach § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG erstreckt. D i e Vorschriften der §§ 4 bis 10 Sa chenR - DV enthalten aber nicht nur Bestimmungen für Energieanlagen, son dern, im Interesse einer in sich geschlossenen Regelung (Begründung der Verordnung in BR - Drucks. 916/94 S. 16), von vornherein auch spezielle Vorschriften für wasserwirtschaftliche A n- lag e n . Die Verordnung bestimmt etwa den Umfang der Rechte zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen Leitungen und A n lage n in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d SachenR - DV f ür die einzelnen Arten dieser Anlagen eige n- ständig. Auch die Einschränkung des B eseitigungsanspruchs nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SachenR - DV bei bestehende n bauliche n Anlagen in § 4 Abs. 4 SachenR - DV beschränkt sich nicht auf Energieanlagen, sondern bezieht auch wasserwirtschaftliche Anlagen unter Nennung der für sie jeweils einschlägigen 13 - 8 - V orschriften ein. Daraus folgt, dass die ausdrücklich nur für Energieanlagen vorgesehene Regelung über den Schutzstreifen nur für diese und nicht für wa s- serwirtschaftliche Anlagen gilt (OLG Dresden, ZfIR 2014, 186; J. Schmidt - Räntsch, ZfIR 2011, 697, 69 9 ). bb) Trotz d iese r Beschränkung kann d ie Regelung über den Schutzstre i- fen in besonderen Ausnahmefällen analog auch auf wasserwirtschaftlichen A n- lagen an zu wende n sein . (1) Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR - DV umfassen Energieanlagenrec h- te immer einen S chutzstreifen, weil die Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer für den ungehinderte n und gefahrlose n Betrieb der auf Grund di e- ser Rechte errichteten Leitungen und Anlagen wegen deren Eigen art stets nicht nur an der konkreten Ausübungsstelle, sondern auch auf einer diese umgebe n- den Fläche dauerhaft eingeschränkt sein muss (Entwurfsbegründung in BR - Drucks. 916/94 S. 19 f.) . Ein Bedürfnis für einen solchen Schutzstreifen hat der Verordnungsgeber bei den Leitungen und Anlagen nach § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG nicht gesehen, w eil sie das typische Gefährdungspotential von Ene r- gieleitungen nicht haben und ihre ordnungsgemäße Nutzung im Normalfall nicht durch das Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der Anlage oder Le i- tung gesichert werden muss. (2) Da s schließt aber nicht von vornherein aus, dass bei einzelnen Arten wasserwirtschaftlicher Anlagen typischerweise ein vergleichbares Schutzb e- dürfnis besteht. In eine m solchen besonderen Ausnahmefall würde § 4 Abs. 3 Satz 2 S a chenR - DV eine planwidrige Lücke aufweisen. Denn der Verordnung s- geber wollte in solchen Fällen den Berechtigten nicht auf den Unterlassungsa n- spruch nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SachenR - DV und darauf verweisen, d ie konkrete 14 15 16 - 9 - Gefährdung der Leitung oder Anlage und ihres Betriebs durch eine bestimm te bauliche Anlage, Anhäufung oder ähnliche Störung nachzuweisen . Die Diens t- barkeit soll dann vielmehr von vornherein das Recht umfassen, auf einem G rundstücksstreifen neben der eigentlichen Ausübungsstelle die Unterlassung solche r Maßnahme n unabhängig da v on zu verlangen , ob sie die Anlage oder Leitung konkret gefährden oder noch hinnehmbar wären. Die inhaltliche Rech t- fertigung hierfür ist, dass solche Maßnahmen in aller Regel die Anlage oder Leitung gefährden oder ihre ordnungsgemäße Nutzung beeinträchtige n und deshalb eine abstrakte Gefährdung der Rechtsausübung bedeuten . Soweit eine solche abstrakte Gefährdung der Rechtsausübung ausnahmsweise auch bei wasserwirtschaftlichen Anlagen besteht, hätte der Verordnungsgeber dem nach seinem in § 1 Satz 1 SachenR - DV zum Ausdruck kommenden Gestaltungswi l- len durch Einräumung eines Schutzstreifens Rechnung getragen und die Reg e- lung in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR - DV auf sie erstreckt. Ein relevanter Unte r- schied zu den Energieanlagen bestünde dann nicht. Ob eine vergleich bare G e- fährdung besteht, bestimmt sich analog § 4 Abs. 3 Satz 4 GBBerG nach den einschlägigen technischen Normen, bei Fehlen solcher Normen nach sachve r- ständiger Beurteilung. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen. 4. Die Entscheidung des Be rufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als zutreffend. a) Der Beklagte macht zwar geltend, er nehme den von der Klägerin a n- genomme nen erweiterten Schutzstreifen nicht in Anspruch. Er könnte diesen Teil seines Rechts zudem nach § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG, § 875 BGB aufg e- ben , darauf nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG verzichten oder i n- soweit eine (Teil - ) Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 GBBerG erwirken. Jedenfalls n ach der Eintragung einer solchen Verfügung in das Gru ndbuch w ä- 17 18 - 10 - re der Grundstückseigentümer nicht mehr durch einen weitergehenden Schut z- streifen beeinträchtigt. b) An der Entgeltpflicht änder t e sich dadurch aber nichts. S ie entfällt nach § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG n icht schon durch ein Absehen von der Nu t- z ung des Rechts, sondern nur durch dessen förmliche Reduzierung nach einer der genannten Vorschriften . Selbst diese befreit den Berechtigten von der En t- geltpflicht nur, soweit sie vor Eintritt der jeweiligen Teilfälligkeit erfolgt. Das ist hier nicht gesche hen und jetzt nicht mehr zu erreichen. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine Endentscheidung ist dem S e- nat nicht möglich, weil die Sache mangels der dafür erforderlichen Feststellu n- gen nicht entscheidungsreif ist. Die Sache ist an das Berufun gsgericht zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für die neue Verhan d- lung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 1. Zunächst hat die Klägerin darzulegen, ob und aus welchen Gründen die Rechte de s Beklagten unter Zugrundelegun g der Verhältnisse im Beitritt s- gebiet am 2. Oktober 1990 ausnahmsweise überhaupt einen Schutzstreifen erfordern. Dabei trifft de n Beklagte n eine sekundäre Darlegungslast. 2. Sollte danach ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegen, sind anhand der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 SachenR - DV dafür maßgeblichen damal i- gen technischen Normen, bei Fehlen solcher Normen nach sachverständiger Beurteilung , Breite und Anordnung des Schutzstreifens fest zu stellen . Dabei kommt es nach § 4 Abs. 3 Satz 5 SachenR - DV auf de n Mindestumfang an. Zu 19 20 21 22 - 11 - prüfen wäre nach § 4 Abs. 3 Satz 6 SachenR - DV auch, ob der Schutzstreifen heute schmaler sein könnte. Denn dann wäre das Recht von vornherein in kle i- nerem Umfang entstanden, die Entgeltpflicht geringer. 3. Für die Erforderlichkei t und den Umfang eines Schutzstreifens ist ohne Bedeutung , welche Fläche für Wartungs - und Reparaturarbeiten benötigt w ird . Das Betreten und Benutzen des Grundstücks zu Wartungs - und Reparaturzw e- cken ist Gegenstand der Betretensbefugnis nach § 4 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 SachenR - DV , nicht des Schutzstreifens nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR - DV. Dieser dient nicht dazu, solche Arbeiten zu ermö g- lichen, sondern dazu, den ungehinderten und gefahrlosen B etrieb zu gewäh r- leisten . Daran ist d ie Beurteilung von Notwendigkeit und Umfang des Schut z- streifens auszurichten. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.11.2012 - 9 O 593/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.06.2013 - 12 U 180/12 - 23
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